gegenwärtiger Zeit, so einem Theil gegen den andern zustehen möchten, haben solte, dadurch in Zukunfft aller Gelegenheit, welche einen Zwiespalt verursachen möchte, vorzubauen.
§. 15. Dieses sind etwan die vornehmsten Puncte, so man in den Friedens-Schlüssen vor- träget; Die übrigen werden nach denen sich bey einem ieden Friedens-Negotio besonders ereignenden Umständen determiniret, wie die Gelegenheit etwan selbst am besten an die Hand zugeben pflegt.
§. 16. Wenn die Partheyen des Krieges ermüdet, und doch von ihren Rechten und prae- tensionen nichts wollen fahren lassen, so pflegen sie bißweilen auf einige Jahre, zuweilen auch auf eine ziemlich lange Zeit, einen Waffen- Stillstand, wie sie ihn nennen, mit einander auf- zurichten, darmit sie entweder unter währenden solchen Stillstande die Kriegs-Requisita, derer sie benöthiget, desto besser anschaffen, ihre Trouppen recroutiren, den Krieg desto vigou- reuser fortsetzen, und sich hernach einen repu- tirlichen Frieden zuwege bringen mögen, oder aber immittelst Zeit haben, zu überlegen, ob sie noch weiter streiten oder die Friedens-Condi- tionen, wie sie ihnen vorgelegt, und so gut sie können, acceptiren wollen. Bißweilen wird unter zwey Potentaten, die in Krieg gegen ein-
ander
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gegenwaͤrtiger Zeit, ſo einem Theil gegen den andern zuſtehen moͤchten, haben ſolte, dadurch in Zukunfft aller Gelegenheit, welche einen Zwieſpalt verurſachen moͤchte, vorzubauen.
§. 15. Dieſes ſind etwan die vornehmſten Puncte, ſo man in den Friedens-Schluͤſſen vor- traͤget; Die uͤbrigen werden nach denen ſich bey einem ieden Friedens-Negotio beſonders ereignenden Umſtaͤnden determiniret, wie die Gelegenheit etwan ſelbſt am beſten an die Hand zugeben pflegt.
§. 16. Wenn die Partheyen des Krieges ermuͤdet, und doch von ihren Rechten und præ- tenſionen nichts wollen fahren laſſen, ſo pflegen ſie bißweilen auf einige Jahre, zuweilen auch auf eine ziemlich lange Zeit, einen Waffen- Stillſtand, wie ſie ihn nennen, mit einander auf- zurichten, darmit ſie entweder unter waͤhrenden ſolchen Stillſtande die Kriegs-Requiſita, derer ſie benoͤthiget, deſto beſſer anſchaffen, ihre Trouppen recroutiren, den Krieg deſto vigou- reuſer fortſetzen, und ſich hernach einen repu- tirlichen Frieden zuwege bringen moͤgen, oder aber immittelſt Zeit haben, zu uͤberlegen, ob ſie noch weiter ſtreiten oder die Friedens-Condi- tionen, wie ſie ihnen vorgelegt, und ſo gut ſie koͤnnen, acceptiren wollen. Bißweilen wird unter zwey Potentaten, die in Krieg gegen ein-
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[1429/1449]
gegenwaͤrtiger Zeit, ſo einem Theil gegen den
andern zuſtehen moͤchten, haben ſolte, dadurch
in Zukunfft aller Gelegenheit, welche einen
Zwieſpalt verurſachen moͤchte, vorzubauen.
§. 15. Dieſes ſind etwan die vornehmſten
Puncte, ſo man in den Friedens-Schluͤſſen vor-
traͤget; Die uͤbrigen werden nach denen ſich
bey einem ieden Friedens-Negotio beſonders
ereignenden Umſtaͤnden determiniret, wie die
Gelegenheit etwan ſelbſt am beſten an die
Hand zugeben pflegt.
§. 16. Wenn die Partheyen des Krieges
ermuͤdet, und doch von ihren Rechten und præ-
tenſionen nichts wollen fahren laſſen, ſo pflegen
ſie bißweilen auf einige Jahre, zuweilen auch
auf eine ziemlich lange Zeit, einen Waffen-
Stillſtand, wie ſie ihn nennen, mit einander auf-
zurichten, darmit ſie entweder unter waͤhrenden
ſolchen Stillſtande die Kriegs-Requiſita, derer
ſie benoͤthiget, deſto beſſer anſchaffen, ihre
Trouppen recroutiren, den Krieg deſto vigou-
reuſer fortſetzen, und ſich hernach einen repu-
tirlichen Frieden zuwege bringen moͤgen, oder
aber immittelſt Zeit haben, zu uͤberlegen, ob ſie
noch weiter ſtreiten oder die Friedens-Condi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1449>, abgerufen am 23.11.2024.
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