§. 7. Denenjenigen, deren Güter und Ver- mögen durch Veranlassung des Krieges ent- rissen worden, stehet frey solcher ihrer Güter sich wieder anzumassen und von denenselben durch eigne Krafft und Macht der Friedens- Tractaten Possession zu nehmen, worbey sie e- ben nicht gehalten seyn, erst durch Obrigkeitl. Hülffe solches zu thun. Auch müssen ihnen an dieser ihnen versprochenen Befugniß keines- weges verhinderlich seyn die Tractaten, Ver- gleiche, Transactiones und darinnen befindl. Renunciationes, vermöge derselben die Eigen- thums-Herrn des Rechts, so sie auf ihre Güter haben, sind beraubet worden; Sondern es müssen vielmehr den Friedens-Tractaten ge- mäß, die Güter an ihren ersten rechtmäßigen Herrn oder in dessen Ermangelung auf deren Erben, auf welche solches Recht gefallen, wie- der restituiret werden.
§. 8. Ferner werden in dem Friedens-In- strumente gewisse Oerter und Festungen, dar- über die Potentaten streitig gewesen, mit allen Fortificationen unverändert auch allen Schrifften, Brieffen, Documenten und Ar- chiven, welche sie concerniren, restituiret und abgetreten, und so einige von dergleichen Schrifften von diesem oder jenem Ort möchten weggeschafft worden seyn; So müssen diesel-
ben
§. 7. Denenjenigen, deren Guͤter und Ver- moͤgen durch Veranlaſſung des Krieges ent- riſſen worden, ſtehet frey ſolcher ihrer Guͤter ſich wieder anzumaſſen und von denenſelben durch eigne Krafft und Macht der Friedens- Tractaten Poſſesſion zu nehmen, worbey ſie e- ben nicht gehalten ſeyn, erſt durch Obrigkeitl. Huͤlffe ſolches zu thun. Auch muͤſſen ihnen an dieſer ihnen verſprochenen Befugniß keines- weges verhinderlich ſeyn die Tractaten, Ver- gleiche, Transactiones und darinnen befindl. Renunciationes, vermoͤge derſelben die Eigen- thums-Herrn des Rechts, ſo ſie auf ihre Guͤter haben, ſind beraubet worden; Sondern es muͤſſen vielmehr den Friedens-Tractaten ge- maͤß, die Guͤter an ihren erſten rechtmaͤßigen Herrn oder in deſſen Ermangelung auf deren Erben, auf welche ſolches Recht gefallen, wie- der reſtituiret werden.
§. 8. Ferner werden in dem Friedens-In- ſtrumente gewiſſe Oerter und Feſtungen, dar- uͤber die Potentaten ſtreitig geweſen, mit allen Fortificationen unveraͤndert auch allen Schrifften, Brieffen, Documenten und Ar- chiven, welche ſie concerniren, reſtituiret und abgetreten, und ſo einige von dergleichen Schrifften von dieſem oder jenem Ort moͤchten weggeſchafft worden ſeyn; So muͤſſen dieſel-
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§. 7. Denenjenigen, deren Guͤter und Ver-
moͤgen durch Veranlaſſung des Krieges ent-
riſſen worden, ſtehet frey ſolcher ihrer Guͤter
ſich wieder anzumaſſen und von denenſelben
durch eigne Krafft und Macht der Friedens-
Tractaten Poſſesſion zu nehmen, worbey ſie e-
ben nicht gehalten ſeyn, erſt durch Obrigkeitl.
Huͤlffe ſolches zu thun. Auch muͤſſen ihnen
an dieſer ihnen verſprochenen Befugniß keines-
weges verhinderlich ſeyn die Tractaten, Ver-
gleiche, Transactiones und darinnen befindl.
Renunciationes, vermoͤge derſelben die Eigen-
thums-Herrn des Rechts, ſo ſie auf ihre Guͤter
haben, ſind beraubet worden; Sondern es
muͤſſen vielmehr den Friedens-Tractaten ge-
maͤß, die Guͤter an ihren erſten rechtmaͤßigen
Herrn oder in deſſen Ermangelung auf deren
Erben, auf welche ſolches Recht gefallen, wie-
der reſtituiret werden.
§. 8. Ferner werden in dem Friedens-In-
ſtrumente gewiſſe Oerter und Feſtungen, dar-
uͤber die Potentaten ſtreitig geweſen, mit allen
Fortificationen unveraͤndert auch allen
Schrifften, Brieffen, Documenten und Ar-
chiven, welche ſie concerniren, reſtituiret und
abgetreten, und ſo einige von dergleichen
Schrifften von dieſem oder jenem Ort moͤchten
weggeſchafft worden ſeyn; So muͤſſen dieſel-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1444>, abgerufen am 27.11.2024.
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