ben alsofort an ihre behörige Stellen aufrichtig sonder Gefehrde und Argelist gebracht werden. Es wird auch exprimiret, welche Städte, Schlösser und Festungen mit der gantzen Artil- lerie, Canonen, Stückkugeln, Waffen und an- dere Kriegs-Munition, so sich darinnen befin- den, laut der Inventarien ab getreten werden sollen oder nicht, mit was vor Guarnisonen sol- che zu besetzen, und welche, die dem einen Theil etwan praejudicirlich fallen, zu demoliren.
§. 9. Beyderseits Trouppen müssen so bald die Ratificationes des Friedens-Tractats ge- gen einander ausgewechselt seyn, in ihrer Her- ren Lande und in die Oerter und Plätze, welche ihnen Krafft des Tractats verbleiben und zufal- len, ohne Auffenthalt sich begeben und muß kei- nem Theil erlaubet seyn, seine Trouppen in an- derer Herren Lande, unter was vor praetext es auch sey, stehen zu lassen.
§. 10. Die Steuern, Schosse und andere Gefälle, welche die Partheyen zur Friedens- Zeitgegen einander abtreten und auswechseln, werden von dem Theil, der sie besitzt, biß auf den Tag, an welchem die Ratification ausge- wechselt wird, genossen, und wenn die gefälligen Steuern auf denselben Tag nicht gantz entrich- tet werden, und also rückständig bleiben, so müs- sen sie dennoch auch demjenigen Theile, so sie mit
Recht
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ben alſofort an ihre behoͤrige Stellen aufrichtig ſonder Gefehrde und Argeliſt gebracht werden. Es wird auch exprimiret, welche Staͤdte, Schloͤſſer und Feſtungen mit der gantzen Artil- lerie, Canonen, Stuͤckkugeln, Waffen und an- dere Kriegs-Munition, ſo ſich darinnen befin- den, laut der Inventarien ab getreten werden ſollen oder nicht, mit was vor Guarniſonen ſol- che zu beſetzen, und welche, die dem einen Theil etwan præjudicirlich fallen, zu demoliren.
§. 9. Beyderſeits Trouppen muͤſſen ſo bald die Ratificationes des Friedens-Tractats ge- gen einander ausgewechſelt ſeyn, in ihrer Her- ren Lande und in die Oerter und Plaͤtze, welche ihnen Krafft des Tractats verbleiben und zufal- len, ohne Auffenthalt ſich begeben und muß kei- nem Theil erlaubet ſeyn, ſeine Trouppen in an- derer Herren Lande, unter was vor prætext es auch ſey, ſtehen zu laſſen.
§. 10. Die Steuern, Schoſſe und andere Gefaͤlle, welche die Partheyen zur Friedens- Zeitgegen einander abtreten und auswechſeln, werden von dem Theil, der ſie beſitzt, biß auf den Tag, an welchem die Ratification ausge- wechſelt wird, genoſſen, und wenn die gefaͤlligen Steuern auf denſelben Tag nicht gantz entrich- tet werden, und alſo ruͤckſtaͤndig bleiben, ſo muͤſ- ſen ſie dennoch auch demjenigen Theile, ſo ſie mit
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[1425/1445]
ben alſofort an ihre behoͤrige Stellen aufrichtig
ſonder Gefehrde und Argeliſt gebracht werden.
Es wird auch exprimiret, welche Staͤdte,
Schloͤſſer und Feſtungen mit der gantzen Artil-
lerie, Canonen, Stuͤckkugeln, Waffen und an-
dere Kriegs-Munition, ſo ſich darinnen befin-
den, laut der Inventarien ab getreten werden
ſollen oder nicht, mit was vor Guarniſonen ſol-
che zu beſetzen, und welche, die dem einen Theil
etwan præjudicirlich fallen, zu demoliren.
§. 9. Beyderſeits Trouppen muͤſſen ſo bald
die Ratificationes des Friedens-Tractats ge-
gen einander ausgewechſelt ſeyn, in ihrer Her-
ren Lande und in die Oerter und Plaͤtze, welche
ihnen Krafft des Tractats verbleiben und zufal-
len, ohne Auffenthalt ſich begeben und muß kei-
nem Theil erlaubet ſeyn, ſeine Trouppen in an-
derer Herren Lande, unter was vor prætext es
auch ſey, ſtehen zu laſſen.
§. 10. Die Steuern, Schoſſe und andere
Gefaͤlle, welche die Partheyen zur Friedens-
Zeitgegen einander abtreten und auswechſeln,
werden von dem Theil, der ſie beſitzt, biß auf
den Tag, an welchem die Ratification ausge-
wechſelt wird, genoſſen, und wenn die gefaͤlligen
Steuern auf denſelben Tag nicht gantz entrich-
tet werden, und alſo ruͤckſtaͤndig bleiben, ſo muͤſ-
ſen ſie dennoch auch demjenigen Theile, ſo ſie mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1445>, abgerufen am 27.11.2024.
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