Waffen bringen, absonderlich auch die iedes Orts aufgerichtete Schützen-Gesellschafften in gute Ordnung setzen, damit sie benöthigten Falls die Städte selbst defendiren, als auch an diejenigen Oerter, wohin sie commandiret werden, auf das Land über den daselbst getha- nen Aufgeboth sofort marchiren könten. Bey einzulauffender Nachricht von des Feindes An- rückung müssen alle Städte, so mit Thoren und Mauren versehen, zugehalten werden. Die aber auf dem Lande sind, müssen in den Gegen- den, so der feindliche Durchzug treffen möchte, sich entweder in die Städte oder angelegene Höltzer retiriren, wohin die Unterthanen ab- sonderlich ihr Vieh und andern Vorrath brin- gen und salviren. Alsdenn müssen sie die Höl- tzer verhauen, und daraus den Feind, so viel nur immer möglich, incommodiren. Es wird bey den particular-Aufgebothen die Land-Militz ei- nes iedweden Landes, die mit Gewehr und Mu- nition versehen, aufgebothen, und ihr anbefoh- len, in die ihr assignirten Campements einzu- rücken. Bey dem general-Aufgeboth aber muß iedweder, Mann vor Mann, welcher mit zu gehen und Widerstand oder doch Arbeit dar- bey zu thun vermag, mit Ober- und Unter-Ge- wehre, so bey ihnen verhanden, auch wenn sol- ches nicht zulänglich, mit Sensen, Heu-Ga-
beln,
Waffen bringen, abſonderlich auch die iedes Orts aufgerichtete Schuͤtzen-Geſellſchafften in gute Ordnung ſetzen, damit ſie benoͤthigten Falls die Staͤdte ſelbſt defendiren, als auch an diejenigen Oerter, wohin ſie commandiret werden, auf das Land uͤber den daſelbſt getha- nen Aufgeboth ſofort marchiren koͤnten. Bey einzulauffender Nachricht von des Feindes An- ruͤckung muͤſſen alle Staͤdte, ſo mit Thoren und Mauren verſehen, zugehalten werden. Die aber auf dem Lande ſind, muͤſſen in den Gegen- den, ſo der feindliche Durchzug treffen moͤchte, ſich entweder in die Staͤdte oder angelegene Hoͤltzer retiriren, wohin die Unterthanen ab- ſonderlich ihr Vieh und andern Vorrath brin- gen und ſalviren. Alsdenn muͤſſen ſie die Hoͤl- tzer verhauen, und daraus den Feind, ſo viel nur immer moͤglich, incommodiren. Es wird bey den particular-Aufgebothen die Land-Militz ei- nes iedweden Landes, die mit Gewehr und Mu- nition verſehen, aufgebothen, und ihr anbefoh- len, in die ihr aſſignirten Campements einzu- ruͤcken. Bey dem general-Aufgeboth aber muß iedweder, Mann vor Mann, welcher mit zu gehen und Widerſtand oder doch Arbeit dar- bey zu thun vermag, mit Ober- und Unter-Ge- wehre, ſo bey ihnen verhanden, auch wenn ſol- ches nicht zulaͤnglich, mit Senſen, Heu-Ga-
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[1416/1436]
Waffen bringen, abſonderlich auch die iedes
Orts aufgerichtete Schuͤtzen-Geſellſchafften
in gute Ordnung ſetzen, damit ſie benoͤthigten
Falls die Staͤdte ſelbſt defendiren, als auch an
diejenigen Oerter, wohin ſie commandiret
werden, auf das Land uͤber den daſelbſt getha-
nen Aufgeboth ſofort marchiren koͤnten. Bey
einzulauffender Nachricht von des Feindes An-
ruͤckung muͤſſen alle Staͤdte, ſo mit Thoren und
Mauren verſehen, zugehalten werden. Die
aber auf dem Lande ſind, muͤſſen in den Gegen-
den, ſo der feindliche Durchzug treffen moͤchte,
ſich entweder in die Staͤdte oder angelegene
Hoͤltzer retiriren, wohin die Unterthanen ab-
ſonderlich ihr Vieh und andern Vorrath brin-
gen und ſalviren. Alsdenn muͤſſen ſie die Hoͤl-
tzer verhauen, und daraus den Feind, ſo viel nur
immer moͤglich, incommodiren. Es wird bey
den particular-Aufgebothen die Land-Militz ei-
nes iedweden Landes, die mit Gewehr und Mu-
nition verſehen, aufgebothen, und ihr anbefoh-
len, in die ihr aſſignirten Campements einzu-
ruͤcken. Bey dem general-Aufgeboth aber
muß iedweder, Mann vor Mann, welcher mit
zu gehen und Widerſtand oder doch Arbeit dar-
bey zu thun vermag, mit Ober- und Unter-Ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1436>, abgerufen am 23.11.2024.
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