aufs Spiel bringen, ohne Vorwissen der Ober- Officirer keine unnöthige Schulden machen, niemanden, weder auf dem Marche noch son- sten mit Gewalt etwas abnehmen, bey der Mu- sterung sein eignes, keines wegs aber gelehnt fremdes Gewehr und Montur haben, öffent- lich bey Versammlung des Kriegs-Volcks nicht um Geld ruffen, und die solches thun, sind als Meutmacher, ohne alle Gnade, an Leib und Le- ben zu bestraffen, und überhaupt seines Com- mandeurs Gebothen nachzuleben, und allen öffentlichen unter Trompeten, Trommel und Paucken angekündigten Gebothen und Verbo- then bey der darinnen gesetzten Straffe nachzu- kommen und Folge zu leisten. Siehe die Kö- nigl. Preuß. Kriegs-Articul von anno 1713.
§. 32. Wenn ein feindlicher Einfall in ein Land vermuthet wird, so sind an den Gräntzen, da man des Feindes Einbruch vermuthet, Linien zu ziehen, dieselben mit gnugsamer Mannschafft zu besetzen. Die Cavallerie und Infanterie muß an die Pässe und Städte, wo man es nö- thig befindet, marchiren. Sonderlich ist zu Verhinderung der passirung der Flüsse mit re- gulirter und andern aufgebothenen Mannschafft, erfoderter Artillerie, u. s. w. sattsame und hin- längliche Anstalt zu machen. Die Räthe in den Städten müssen die Bürgerschafften in die
Waf-
U u u u 4
aufs Spiel bringen, ohne Vorwiſſen der Ober- Officirer keine unnoͤthige Schulden machen, niemanden, weder auf dem Marche noch ſon- ſten mit Gewalt etwas abnehmen, bey der Mu- ſterung ſein eignes, keines wegs aber gelehnt fremdes Gewehr und Montur haben, oͤffent- lich bey Verſammlung des Kriegs-Volcks nicht um Geld ruffen, und die ſolches thun, ſind als Meutmacher, ohne alle Gnade, an Leib und Le- ben zu beſtraffen, und uͤberhaupt ſeines Com- mandeurs Gebothen nachzuleben, und allen oͤffentlichen unter Trompeten, Trommel und Paucken angekuͤndigten Gebothen und Verbo- then bey der darinnen geſetzten Straffe nachzu- kommen und Folge zu leiſten. Siehe die Koͤ- nigl. Preuß. Kriegs-Articul von anno 1713.
§. 32. Wenn ein feindlicher Einfall in ein Land vermuthet wird, ſo ſind an den Graͤntzen, da man des Feindes Einbruch vermuthet, Linien zu ziehen, dieſelben mit gnugſamer Mannſchafft zu beſetzen. Die Cavallerie und Infanterie muß an die Paͤſſe und Staͤdte, wo man es noͤ- thig befindet, marchiren. Sonderlich iſt zu Verhinderung der paſſirung der Fluͤſſe mit re- gulirter und andern aufgebothenen Mañſchafft, erfoderter Artillerie, u. ſ. w. ſattſame und hin- laͤngliche Anſtalt zu machen. Die Raͤthe in den Staͤdten muͤſſen die Buͤrgerſchafften in die
Waf-
U u u u 4
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1435"n="1415"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> aufs Spiel bringen, ohne Vorwiſſen der Ober-<lb/>
Officirer keine unnoͤthige Schulden machen,<lb/>
niemanden, weder auf dem <hirendition="#aq">Marche</hi> noch ſon-<lb/>ſten mit Gewalt etwas abnehmen, bey der Mu-<lb/>ſterung ſein eignes, keines wegs aber gelehnt<lb/>
fremdes Gewehr und <hirendition="#aq">Montur</hi> haben, oͤffent-<lb/>
lich bey Verſammlung des Kriegs-Volcks nicht<lb/>
um Geld ruffen, und die ſolches thun, ſind als<lb/>
Meutmacher, ohne alle Gnade, an Leib und Le-<lb/>
ben zu beſtraffen, und uͤberhaupt ſeines <hirendition="#aq">Com-<lb/>
mandeurs</hi> Gebothen nachzuleben, und allen<lb/>
oͤffentlichen unter Trompeten, Trommel und<lb/>
Paucken angekuͤndigten Gebothen und Verbo-<lb/>
then bey der darinnen geſetzten Straffe nachzu-<lb/>
kommen und Folge zu leiſten. Siehe die Koͤ-<lb/>
nigl. Preuß. Kriegs-Articul von <hirendition="#aq">anno</hi> 1713.</p><lb/><p>§. 32. Wenn ein feindlicher Einfall in ein<lb/>
Land vermuthet wird, ſo ſind an den Graͤntzen,<lb/>
da man des Feindes Einbruch vermuthet, Linien<lb/>
zu ziehen, dieſelben mit gnugſamer Mannſchafft<lb/>
zu beſetzen. Die <hirendition="#aq">Cavallerie</hi> und <hirendition="#aq">Infanterie</hi><lb/>
muß an die Paͤſſe und Staͤdte, wo man es noͤ-<lb/>
thig befindet, <hirendition="#aq">marchi</hi>ren. Sonderlich iſt zu<lb/>
Verhinderung der <hirendition="#aq">paſſi</hi>rung der Fluͤſſe mit <hirendition="#aq">re-<lb/>
guli</hi>rter und andern aufgebothenen Mañſchafft,<lb/>
erfoderter <hirendition="#aq">Artillerie,</hi> u. ſ. w. ſattſame und hin-<lb/>
laͤngliche Anſtalt zu machen. Die Raͤthe in<lb/>
den Staͤdten muͤſſen die Buͤrgerſchafften in die<lb/><fwplace="bottom"type="sig">U u u u 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">Waf-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1415/1435]
aufs Spiel bringen, ohne Vorwiſſen der Ober-
Officirer keine unnoͤthige Schulden machen,
niemanden, weder auf dem Marche noch ſon-
ſten mit Gewalt etwas abnehmen, bey der Mu-
ſterung ſein eignes, keines wegs aber gelehnt
fremdes Gewehr und Montur haben, oͤffent-
lich bey Verſammlung des Kriegs-Volcks nicht
um Geld ruffen, und die ſolches thun, ſind als
Meutmacher, ohne alle Gnade, an Leib und Le-
ben zu beſtraffen, und uͤberhaupt ſeines Com-
mandeurs Gebothen nachzuleben, und allen
oͤffentlichen unter Trompeten, Trommel und
Paucken angekuͤndigten Gebothen und Verbo-
then bey der darinnen geſetzten Straffe nachzu-
kommen und Folge zu leiſten. Siehe die Koͤ-
nigl. Preuß. Kriegs-Articul von anno 1713.
§. 32. Wenn ein feindlicher Einfall in ein
Land vermuthet wird, ſo ſind an den Graͤntzen,
da man des Feindes Einbruch vermuthet, Linien
zu ziehen, dieſelben mit gnugſamer Mannſchafft
zu beſetzen. Die Cavallerie und Infanterie
muß an die Paͤſſe und Staͤdte, wo man es noͤ-
thig befindet, marchiren. Sonderlich iſt zu
Verhinderung der paſſirung der Fluͤſſe mit re-
gulirter und andern aufgebothenen Mañſchafft,
erfoderter Artillerie, u. ſ. w. ſattſame und hin-
laͤngliche Anſtalt zu machen. Die Raͤthe in
den Staͤdten muͤſſen die Buͤrgerſchafften in die
Waf-
U u u u 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1435>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.