tiere müssen die Kriegs-Commissarien mit denen Commandeurs fleißig concertiren, wie die Of- ficiers am besten und dergestalt logiret werden können, daß sie denen Compagnien, worzu sie ge- hören, nahe seyn, die nöthige Aussicht über alles haben, und sie durch die Unter-Officiers visitiren lassen können. Dieselben müssen auch nicht mehr Reuter oder Dragoner bey sich in ihren Quartie- ren halten, als des Landes-Fürsten Dienst und die Nothdurfft unumgänglich erfodert, sondern dahin sehen, daß ein iedweder in seinem eigenen Quartier ruhig bleibe, die Unter-Officiers und Gemeine auch durch unnöthiges Ausreiten und Besuchung einer des andern, die Landes-Fürstl. Unterthanen im geringsten nicht incommodire.
§. 27. Es ist dem Lande billig bey Einquar- tierungen frey zu lassen, und die Option, ob sie an Statt sothaner Quartiere in natura ein gewis- ses Quartier-Geld an die Trouppen bezahlen wollen. Zu dem Ende ist denen Quartierungs- Reglemens eine gewisse Tabelle zu annectiren, aus welcher zu sehen, an wen und wie viel ei- nem icdweden Officier nach seiner Charge mo- natlich bezahlet werden soll, welche denn so we- nig von den Officirern als dem Lande zu über- schreiten ist, sondern es müssen jene vor solches Geld ihnen selbst Obdach und Stallung anschaf- sen, diese aber darauf zu halten schuldig seyn, daß
sie
tiere muͤſſen die Kriegs-Commiſſarien mit denen Commandeurs fleißig concertiren, wie die Of- ficiers am beſten und dergeſtalt logiret werden koͤnnen, daß ſie denen Compagnien, worzu ſie ge- hoͤren, nahe ſeyn, die noͤthige Auſſicht uͤber alles haben, und ſie durch die Unter-Officiers viſitiren laſſen koͤnnen. Dieſelben muͤſſen auch nicht mehr Reuter oder Dragoner bey ſich in ihren Quartie- ren halten, als des Landes-Fuͤrſten Dienſt und die Nothdurfft unumgaͤnglich erfodert, ſondern dahin ſehen, daß ein iedweder in ſeinem eigenen Quartier ruhig bleibe, die Unter-Officiers und Gemeine auch durch unnoͤthiges Ausreiten und Beſuchung einer des andern, die Landes-Fuͤrſtl. Unterthanen im geringſten nicht incommodire.
§. 27. Es iſt dem Lande billig bey Einquar- tierungen frey zu laſſen, und die Option, ob ſie an Statt ſothaner Quartiere in natura ein gewiſ- ſes Quartier-Geld an die Trouppen bezahlen wollen. Zu dem Ende iſt denen Quartierungs- Reglemens eine gewiſſe Tabelle zu annectiren, aus welcher zu ſehen, an wen und wie viel ei- nem icdweden Officier nach ſeiner Charge mo- natlich bezahlet werden ſoll, welche denn ſo we- nig von den Officirern als dem Lande zu uͤber- ſchreiten iſt, ſondern es muͤſſen jene vor ſolches Geld ihnen ſelbſt Obdach und Stallung anſchaf- ſen, dieſe aber darauf zu halten ſchuldig ſeyn, daß
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tiere muͤſſen die Kriegs-Commiſſarien mit denen
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koͤnnen, daß ſie denen Compagnien, worzu ſie ge-
hoͤren, nahe ſeyn, die noͤthige Auſſicht uͤber alles
haben, und ſie durch die Unter-Officiers viſitiren
laſſen koͤnnen. Dieſelben muͤſſen auch nicht mehr
Reuter oder Dragoner bey ſich in ihren Quartie-
ren halten, als des Landes-Fuͤrſten Dienſt und
die Nothdurfft unumgaͤnglich erfodert, ſondern
dahin ſehen, daß ein iedweder in ſeinem eigenen
Quartier ruhig bleibe, die Unter-Officiers und
Gemeine auch durch unnoͤthiges Ausreiten und
Beſuchung einer des andern, die Landes-Fuͤrſtl.
Unterthanen im geringſten nicht incommodire.
§. 27. Es iſt dem Lande billig bey Einquar-
tierungen frey zu laſſen, und die Option, ob ſie
an Statt ſothaner Quartiere in natura ein gewiſ-
ſes Quartier-Geld an die Trouppen bezahlen
wollen. Zu dem Ende iſt denen Quartierungs-
Reglemens eine gewiſſe Tabelle zu annectiren,
aus welcher zu ſehen, an wen und wie viel ei-
nem icdweden Officier nach ſeiner Charge mo-
natlich bezahlet werden ſoll, welche denn ſo we-
nig von den Officirern als dem Lande zu uͤber-
ſchreiten iſt, ſondern es muͤſſen jene vor ſolches
Geld ihnen ſelbſt Obdach und Stallung anſchaf-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1430>, abgerufen am 23.11.2024.
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