einmahl einquartieret sind, und etwan 8. oder 10. Tage bey ihren Wirthen gestanden, die commandirenden Officirers und gewisse darzu bestellte Commissarien eine Visitation halten sol- len, dergestalt, daß ein Officirer nebst iemand aus dem Mittel des Creyses alle Quartiere be- suchen, auch wohl zusehen und annotiren muß, ob der Soldat mit dem Wirth, oder dieser mit je- nem wohl zu frieden seyn könne? Dafern sich findet, daß der Reuter oder Dragoner und Musquetirer, was ihm geordnet, nicht gebührend überkommt, müssen die darzu bestellten Land- Commissarien so fort remediren, dargegen aber auch die Officirers, wenn über das übele Com- portement des Reuters oder Dragoners Klagen vorfallen, denselben zu gebührender Straffe zie- hen, und alle Excesse abstellen.
§. 25. Es pflegen die Landes-Fürsten gewisse Verpflegungs-Ordonancen ihren Trouppen vor- zuschreiben, darinnen determiniret ist, was sie an Servies-Stücken von dem Landmann zu fordern haben, und wer zur Ungebühr mehr praetendiret, denn er soll, ist deshalb in scharffe Kriegs- Straffe verfallen. Es werden auch solche Ver- pflegungs-Ordonancen nach Gelegenheit der Zeit, Conjuncturen und Umständen geändert, extendiret und limitiret.
§. 26. Bey jedesmaliger Einrichtung der Quar-
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einmahl einquartieret ſind, und etwan 8. oder 10. Tage bey ihren Wirthen geſtanden, die commandirenden Officirers und gewiſſe darzu beſtellte Commiſſarien eine Viſitation halten ſol- len, dergeſtalt, daß ein Officirer nebſt iemand aus dem Mittel des Creyſes alle Quartiere be- ſuchen, auch wohl zuſehen und annotiren muß, ob der Soldat mit dem Wirth, oder dieſer mit je- nem wohl zu frieden ſeyn koͤnne? Dafern ſich findet, daß der Reuter oder Dragoner und Muſquetirer, was ihm geordnet, nicht gebuͤhrend uͤberkommt, muͤſſen die darzu beſtellten Land- Commiſſarien ſo fort remediren, dargegen aber auch die Officirers, wenn uͤber das uͤbele Com- portement des Reuters oder Dragoners Klagen vorfallen, denſelben zu gebuͤhrender Straffe zie- hen, und alle Exceſſe abſtellen.
§. 25. Es pflegen die Landes-Fuͤrſten gewiſſe Verpflegungs-Ordonancen ihren Trouppen vor- zuſchreiben, darinnen determiniret iſt, was ſie an Servies-Stuͤcken von dem Landmann zu fordern haben, und wer zur Ungebuͤhr mehr prætendiret, denn er ſoll, iſt deshalb in ſcharffe Kriegs- Straffe verfallen. Es werden auch ſolche Ver- pflegungs-Ordonancen nach Gelegenheit der Zeit, Conjuncturen und Umſtaͤnden geaͤndert, extendiret und limitiret.
§. 26. Bey jedesmaliger Einrichtung der Quar-
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einmahl einquartieret ſind, und etwan 8. oder
10. Tage bey ihren Wirthen geſtanden, die
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beſtellte Commiſſarien eine Viſitation halten ſol-
len, dergeſtalt, daß ein Officirer nebſt iemand
aus dem Mittel des Creyſes alle Quartiere be-
ſuchen, auch wohl zuſehen und annotiren muß, ob
der Soldat mit dem Wirth, oder dieſer mit je-
nem wohl zu frieden ſeyn koͤnne? Dafern ſich
findet, daß der Reuter oder Dragoner und
Muſquetirer, was ihm geordnet, nicht gebuͤhrend
uͤberkommt, muͤſſen die darzu beſtellten Land-
Commiſſarien ſo fort remediren, dargegen aber
auch die Officirers, wenn uͤber das uͤbele Com-
portement des Reuters oder Dragoners Klagen
vorfallen, denſelben zu gebuͤhrender Straffe zie-
hen, und alle Exceſſe abſtellen.
§. 25. Es pflegen die Landes-Fuͤrſten gewiſſe
Verpflegungs-Ordonancen ihren Trouppen vor-
zuſchreiben, darinnen determiniret iſt, was ſie an
Servies-Stuͤcken von dem Landmann zu fordern
haben, und wer zur Ungebuͤhr mehr prætendiret,
denn er ſoll, iſt deshalb in ſcharffe Kriegs-
Straffe verfallen. Es werden auch ſolche Ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1429>, abgerufen am 23.11.2024.
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