zu nehmen, und der fernern Landesfürstlichen Ordre desfalls gewärtig zu seyn.
§. 13. Damit man dem desertiren der Sol- daten desto eher vorbeuge, so wird von dem Lan- des-Fürsten allen Unterthanen, wes Standes und Condition sie auch seyn möchten, alles Ernsts anbefohlen, auch bey Leib- und Lebeus- Straffe keinen Soldaten ohne Fürzeigung ei- nes Passes von seinem commandirenden Offi- cier passiren oder durchlassen, sondern, wo der- gleichen auf den Dörffern oder wo es sonsten seyn möchte, gefunden und betreten würden, die- selben ohne Einhohlung anderer Ordre so fort beym Kopffe zunehmen, und wohl zuverwahren, an die zum nächsten liegende Guarnison oder wo hin sie sonst gehören, einliefern zulassen, auch dem Landes Herrn alsbald unterthänigst Be- richt dißfals abstatten, und dem Regiment und Guarnison, von welchem sie weggelauffen, Nachricht zugeben.
§. 14. Damit auch ein ieder Soldat, der ge- worben wird, wegen seiner Erlassung nach ver- flossenen Jahren desto mehr gesichert seyn mö- ge, so muß disfalls ein Regiments-Buch gehal- ten werden, worinnen alle Capitulationes durch den in Eydes-Pflichten stehenden Regiments- Auditeur eingeschrieben werden müssen, daß wenn einer oder der andere Soldate seine er-
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zu nehmen, und der fernern Landesfuͤrſtlichen Ordre desfalls gewaͤrtig zu ſeyn.
§. 13. Damit man dem deſertiren der Sol- daten deſto eher vorbeuge, ſo wird von dem Lan- des-Fuͤrſten allen Unterthanen, wes Standes und Condition ſie auch ſeyn moͤchten, alles Ernſts anbefohlen, auch bey Leib- und Lebeus- Straffe keinen Soldaten ohne Fuͤrzeigung ei- nes Paſſes von ſeinem commandirenden Offi- cier paſſiren oder durchlaſſen, ſondern, wo der- gleichen auf den Doͤrffern oder wo es ſonſten ſeyn moͤchte, gefunden und betreten wuͤrden, die- ſelben ohne Einhohlung anderer Ordre ſo fort beym Kopffe zunehmen, und wohl zuverwahren, an die zum naͤchſten liegende Guarniſon oder wo hin ſie ſonſt gehoͤren, einliefern zulaſſen, auch dem Landes Herrn alsbald unterthaͤnigſt Be- richt dißfals abſtatten, und dem Regiment und Guarniſon, von welchem ſie weggelauffen, Nachricht zugeben.
§. 14. Damit auch ein ieder Soldat, der ge- worben wird, wegen ſeiner Erlaſſung nach ver- floſſenen Jahren deſto mehr geſichert ſeyn moͤ- ge, ſo muß disfalls ein Regiments-Buch gehal- ten werden, worinnen alle Capitulationes durch den in Eydes-Pflichten ſtehenden Regiments- Auditeur eingeſchrieben werden muͤſſen, daß wenn einer oder der andere Soldate ſeine er-
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zu nehmen, und der fernern Landesfuͤrſtlichen
Ordre desfalls gewaͤrtig zu ſeyn.
§. 13. Damit man dem deſertiren der Sol-
daten deſto eher vorbeuge, ſo wird von dem Lan-
des-Fuͤrſten allen Unterthanen, wes Standes
und Condition ſie auch ſeyn moͤchten, alles
Ernſts anbefohlen, auch bey Leib- und Lebeus-
Straffe keinen Soldaten ohne Fuͤrzeigung ei-
nes Paſſes von ſeinem commandirenden Offi-
cier paſſiren oder durchlaſſen, ſondern, wo der-
gleichen auf den Doͤrffern oder wo es ſonſten
ſeyn moͤchte, gefunden und betreten wuͤrden, die-
ſelben ohne Einhohlung anderer Ordre ſo fort
beym Kopffe zunehmen, und wohl zuverwahren,
an die zum naͤchſten liegende Guarniſon oder wo
hin ſie ſonſt gehoͤren, einliefern zulaſſen, auch
dem Landes Herrn alsbald unterthaͤnigſt Be-
richt dißfals abſtatten, und dem Regiment und
Guarniſon, von welchem ſie weggelauffen,
Nachricht zugeben.
§. 14. Damit auch ein ieder Soldat, der ge-
worben wird, wegen ſeiner Erlaſſung nach ver-
floſſenen Jahren deſto mehr geſichert ſeyn moͤ-
ge, ſo muß disfalls ein Regiments-Buch gehal-
ten werden, worinnen alle Capitulationes durch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1419>, abgerufen am 23.11.2024.
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