haltene Capitulation etwan verlieren möchte, solches in besagtem Buche, welches der Obriste oder commandirende Officier des Regiments in seine Verwahrung zu nehmen hat, aufge- suchet, und darunter desto gewisser verfahren werden könne. Damit aber auch in dem Lan- de davon Nachricht bleibe, muß der auf Wer- bung stehende Officier gehalten seyn, von denen Leuten, so er auf dem platten Lande wirbt, oder die auf dem Lande die Jhrigen haben, dem Land- Rath des Creysses, was aber die Leute aus de- nen Städten angehet, die angestellten Capitu- lationes an den Steuer-Commissarium, bey Vermeidung ohnfehlbarer Straffe, copeylich auszuantworten, welche denn solche gehörigen Orts, entweder bey der Creyß-Casse oder zu Rath-Hause beyzulegen, und solches ad Proto- collum zu bringen, damit allemahl, wenn et- was vorfällt, dergleichen Nachricht gefunden, und Remedirung geschafft werden könne.
§. 15. Ein Soldat, wenn er nach verflos- senen Jahren, worauff er capituliret, zurück kommt, und in des Fürsten Landen sich bürger- lich oder häuslich niederlassen will, damit er wegen seiner geleisteten Kriegs-Dienste einiger beneficien sich zu erfreuen haben möge, so muß er, wenn er ein Handwerck gelernet, in denen Städten ohne Entgeld und Verfertigung eines
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haltene Capitulation etwan verlieren moͤchte, ſolches in beſagtem Buche, welches der Obriſte oder commandirende Officier des Regiments in ſeine Verwahrung zu nehmen hat, aufge- ſuchet, und darunter deſto gewiſſer verfahren werden koͤnne. Damit aber auch in dem Lan- de davon Nachricht bleibe, muß der auf Wer- bung ſtehende Officier gehalten ſeyn, von denen Leuten, ſo er auf dem platten Lande wirbt, oder die auf dem Lande die Jhrigen haben, dem Land- Rath des Creyſſes, was aber die Leute aus de- nen Staͤdten angehet, die angeſtellten Capitu- lationes an den Steuer-Commiſſarium, bey Vermeidung ohnfehlbarer Straffe, copeylich auszuantworten, welche denn ſolche gehoͤrigen Orts, entweder bey der Creyß-Caſſe oder zu Rath-Hauſe beyzulegen, und ſolches ad Proto- collum zu bringen, damit allemahl, wenn et- was vorfaͤllt, dergleichen Nachricht gefunden, und Remedirung geſchafft werden koͤnne.
§. 15. Ein Soldat, wenn er nach verfloſ- ſenen Jahren, worauff er capituliret, zuruͤck kommt, und in des Fuͤrſten Landen ſich buͤrger- lich oder haͤuslich niederlaſſen will, damit er wegen ſeiner geleiſteten Kriegs-Dienſte einiger beneficien ſich zu erfreuen haben moͤge, ſo muß er, wenn er ein Handwerck gelernet, in denen Staͤdten ohne Entgeld und Verfertigung eines
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haltene Capitulation etwan verlieren moͤchte,
ſolches in beſagtem Buche, welches der Obriſte
oder commandirende Officier des Regiments
in ſeine Verwahrung zu nehmen hat, aufge-
ſuchet, und darunter deſto gewiſſer verfahren
werden koͤnne. Damit aber auch in dem Lan-
de davon Nachricht bleibe, muß der auf Wer-
bung ſtehende Officier gehalten ſeyn, von denen
Leuten, ſo er auf dem platten Lande wirbt, oder
die auf dem Lande die Jhrigen haben, dem Land-
Rath des Creyſſes, was aber die Leute aus de-
nen Staͤdten angehet, die angeſtellten Capitu-
lationes an den Steuer-Commiſſarium, bey
Vermeidung ohnfehlbarer Straffe, copeylich
auszuantworten, welche denn ſolche gehoͤrigen
Orts, entweder bey der Creyß-Caſſe oder zu
Rath-Hauſe beyzulegen, und ſolches ad Proto-
collum zu bringen, damit allemahl, wenn et-
was vorfaͤllt, dergleichen Nachricht gefunden,
und Remedirung geſchafft werden koͤnne.
§. 15. Ein Soldat, wenn er nach verfloſ-
ſenen Jahren, worauff er capituliret, zuruͤck
kommt, und in des Fuͤrſten Landen ſich buͤrger-
lich oder haͤuslich niederlaſſen will, damit er
wegen ſeiner geleiſteten Kriegs-Dienſte einiger
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1420>, abgerufen am 23.11.2024.
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