sehnlicher Straffe beleget, und die ausgetrete- nen, die sich a dato der Publication eines sol- chen Edicts innerhalb einer gewissen Zeit nicht wieder einfinden, vor infam declariret, ihr Vermögen confisciret und auf andere Art be- straffet werden. Siehe Preußische Verord- nung wider die aus Furcht vor der Werbung flüchtigen Unterthanen.
§. 12. Nachdem sich bißweilen fremde Wer- ber zu finden pflegen, die vor andere Potenta- ten in den Ländern Volck werben, solches aber denen Landes-Herren praejudicirlich ist, und sie das Volck, so zum Kriege tüchtig ist, unter ihrer eignen Militz gebrauchen können, so pflegen die Landes-Herren in eignen Mandaten ihren Stadthaltern, Beamten, Räthen in Städten und Vasallen zu befehlen, keine fremden Wer- bungen in dem Lande, es sey in Städten, Fle- cken, Dörffern oder Krügen, zu gestatten, we- niger denen Werbern einigen Vorschub oder Aufenthalt heimlich oder öffentlich zu geben, sondern dieselben vielmehr, wann sich deren ei- nige ohne Landesfürstliche Verwilligung und ertheilten Paß befinden oder angeben möchten, abzuweisen, von der Werbung abzumahnen, und widrigenfalls, dafern sie dessen ungeachtet mit der Werbung fortfahren würden, die Wer- ber nebst der geworbenen Mannschafft in Hafft
zu
ſehnlicher Straffe beleget, und die ausgetrete- nen, die ſich a dato der Publication eines ſol- chen Edicts innerhalb einer gewiſſen Zeit nicht wieder einfinden, vor infam declariret, ihr Vermoͤgen confisciret und auf andere Art be- ſtraffet werden. Siehe Preußiſche Verord- nung wider die aus Furcht vor der Werbung fluͤchtigen Unterthanen.
§. 12. Nachdem ſich bißweilen fremde Wer- ber zu finden pflegen, die vor andere Potenta- ten in den Laͤndern Volck werben, ſolches aber denen Landes-Herren præjudicirlich iſt, und ſie das Volck, ſo zum Kriege tuͤchtig iſt, unter ihrer eignen Militz gebrauchen koͤnnen, ſo pflegen die Landes-Herren in eignen Mandaten ihren Stadthaltern, Beamten, Raͤthen in Staͤdten und Vaſallen zu befehlen, keine fremden Wer- bungen in dem Lande, es ſey in Staͤdten, Fle- cken, Doͤrffern oder Kruͤgen, zu geſtatten, we- niger denen Werbern einigen Vorſchub oder Aufenthalt heimlich oder oͤffentlich zu geben, ſondern dieſelben vielmehr, wann ſich deren ei- nige ohne Landesfuͤrſtliche Verwilligung und ertheilten Paß befinden oder angeben moͤchten, abzuweiſen, von der Werbung abzumahnen, und widrigenfalls, dafern ſie deſſen ungeachtet mit der Werbung fortfahren wuͤrden, die Wer- ber nebſt der geworbenen Mannſchafft in Hafft
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[1398/1418]
ſehnlicher Straffe beleget, und die ausgetrete-
nen, die ſich a dato der Publication eines ſol-
chen Edicts innerhalb einer gewiſſen Zeit nicht
wieder einfinden, vor infam declariret, ihr
Vermoͤgen confisciret und auf andere Art be-
ſtraffet werden. Siehe Preußiſche Verord-
nung wider die aus Furcht vor der Werbung
fluͤchtigen Unterthanen.
§. 12. Nachdem ſich bißweilen fremde Wer-
ber zu finden pflegen, die vor andere Potenta-
ten in den Laͤndern Volck werben, ſolches aber
denen Landes-Herren præjudicirlich iſt, und ſie
das Volck, ſo zum Kriege tuͤchtig iſt, unter ihrer
eignen Militz gebrauchen koͤnnen, ſo pflegen die
Landes-Herren in eignen Mandaten ihren
Stadthaltern, Beamten, Raͤthen in Staͤdten
und Vaſallen zu befehlen, keine fremden Wer-
bungen in dem Lande, es ſey in Staͤdten, Fle-
cken, Doͤrffern oder Kruͤgen, zu geſtatten, we-
niger denen Werbern einigen Vorſchub oder
Aufenthalt heimlich oder oͤffentlich zu geben,
ſondern dieſelben vielmehr, wann ſich deren ei-
nige ohne Landesfuͤrſtliche Verwilligung und
ertheilten Paß befinden oder angeben moͤchten,
abzuweiſen, von der Werbung abzumahnen,
und widrigenfalls, dafern ſie deſſen ungeachtet
mit der Werbung fortfahren wuͤrden, die Wer-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1418>, abgerufen am 23.11.2024.
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