nach Hause läßt, und seinen ehrlichen Abschied giebt, oder auf das neue mit ihm wiederum ca- pituliret. Wenn die andern sehen, daß man die Capitulationes denjenigen, so sich unter die Militz begeben, richtig hält, so werden sie desto eher angefrischet, auf gleiche Weise der Trom- mel zu folgen, weil sie davon wieder weg kön- nen, wenn sie wollen.
§. 11. Jndem öffters die zum Krieg tüchti- ge junge Mannschafft zu der Zeit, wenn die Lan- des-Fürsten eine Werbung vornehmen wollen, auszutreten pflegt, also haben Regenten den Obrigkeitlichen Personen anzubefehlen, daß sie bey Gelegenheit der Werbung auf die junge Mannschafft ein wachendes Auge haben, diesel- ben aller Orten in Zeiten annotiren, ihnen nicht allein keine Gelegenheit u. Pässe zum Austritt, bey Vermeidung schwerer Straffe ertheilen, sondern auch aller gehörigen Orte unvermerckte Wachen bestellen und überall solche Anstalt ver- fügen sollen, damit wenn ein oder der andere sich auf die Flucht begeben, oder darzu sich prae- pariren wolte, dieselbe so fort arrestirt und zur gebührenden Straffe gezogen werden könten. Die Magistrats-Personen und Anverwand- ten die denen ausgetretenen mit Rath und That, Geld und Lebens-Mitteln zu ihrem Ausweichen Vorschuß thun, müssen gleichergestalt mit an-
sehnli-
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nach Hauſe laͤßt, und ſeinen ehrlichen Abſchied giebt, oder auf das neue mit ihm wiederum ca- pituliret. Wenn die andern ſehen, daß man die Capitulationes denjenigen, ſo ſich unter die Militz begeben, richtig haͤlt, ſo werden ſie deſto eher angefriſchet, auf gleiche Weiſe der Trom- mel zu folgen, weil ſie davon wieder weg koͤn- nen, wenn ſie wollen.
§. 11. Jndem oͤffters die zum Krieg tuͤchti- ge junge Mannſchafft zu der Zeit, wenn die Lan- des-Fuͤrſten eine Werbung vornehmen wollen, auszutreten pflegt, alſo haben Regenten den Obrigkeitlichen Perſonen anzubefehlen, daß ſie bey Gelegenheit der Werbung auf die junge Mannſchafft ein wachendes Auge haben, dieſel- ben aller Orten in Zeiten annotiren, ihnen nicht allein keine Gelegenheit u. Paͤſſe zum Austritt, bey Vermeidung ſchwerer Straffe ertheilen, ſondern auch aller gehoͤrigen Orte unvermerckte Wachen beſtellen und uͤbeꝛall ſolche Anſtalt ver- fuͤgen ſollen, damit wenn ein oder der andere ſich auf die Flucht begeben, oder darzu ſich præ- pariren wolte, dieſelbe ſo fort arreſtirt und zur gebuͤhrenden Straffe gezogen werden koͤnten. Die Magiſtrats-Perſonen und Anverwand- ten die denen ausgetꝛetenen mit Rath und That, Geld und Lebens-Mitteln zu ihrem Ausweichen Vorſchuß thun, muͤſſen gleichergeſtalt mit an-
ſehnli-
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[1397/1417]
nach Hauſe laͤßt, und ſeinen ehrlichen Abſchied
giebt, oder auf das neue mit ihm wiederum ca-
pituliret. Wenn die andern ſehen, daß man
die Capitulationes denjenigen, ſo ſich unter die
Militz begeben, richtig haͤlt, ſo werden ſie deſto
eher angefriſchet, auf gleiche Weiſe der Trom-
mel zu folgen, weil ſie davon wieder weg koͤn-
nen, wenn ſie wollen.
§. 11. Jndem oͤffters die zum Krieg tuͤchti-
ge junge Mannſchafft zu der Zeit, wenn die Lan-
des-Fuͤrſten eine Werbung vornehmen wollen,
auszutreten pflegt, alſo haben Regenten den
Obrigkeitlichen Perſonen anzubefehlen, daß ſie
bey Gelegenheit der Werbung auf die junge
Mannſchafft ein wachendes Auge haben, dieſel-
ben aller Orten in Zeiten annotiren, ihnen nicht
allein keine Gelegenheit u. Paͤſſe zum Austritt,
bey Vermeidung ſchwerer Straffe ertheilen,
ſondern auch aller gehoͤrigen Orte unvermerckte
Wachen beſtellen und uͤbeꝛall ſolche Anſtalt ver-
fuͤgen ſollen, damit wenn ein oder der andere
ſich auf die Flucht begeben, oder darzu ſich præ-
pariren wolte, dieſelbe ſo fort arreſtirt und zur
gebuͤhrenden Straffe gezogen werden koͤnten.
Die Magiſtrats-Perſonen und Anverwand-
ten die denen ausgetꝛetenen mit Rath und That,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1417>, abgerufen am 23.11.2024.
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