hen, eingeschrenckt werden, II) wenn noch ein besonder Band darzu kömmt, um wes willen die Unterthanen nicht abziehen, noch sich weg- begeben können; als wie die Wildfänge in der Pfaltz, und die Leibeigenen in der Ober- und Nie- der-Laußitz. III) Wenn der Abzug durch ein öf- fentlich Landes-Gesetze verbothen, IV) wenn es sonst unzeitlich ist, das ist, zu einer solchen Zeit vorgenommen wird, da der Landes-Herr seine Unterthanen sehr benöthiget ist. Gleichwie nun der Abzug bey gewissen Umständen gantz und gar zu verwehren ist; also kan auch in einem Landes-Gesetze determiniret werden, daß der Ab- ziehende zum Vortheil der Republic, die er zu ver- lassen gedencket, gewisse Onera entrichte.
§. 16. Jm übrigen, gleichwie die Unterthanen alle Rechte, so zu Beschützung ihrer Personen und Sachen benöthiget sind, auf den Landes- Herrn transferiret haben, und sich hierdurch zur völligen Unterthänigkeit verpflichtet gemacht, so haben sie doch etliche Rechte, so wohl in Anse- hung ihrer als des Landes-Herrn unverletzt be- halten. Die Rechte, die sich die Unterthanen in Ansehung des Landes-Herrn zueignen können, concerniren sonderlich die Religion, die dem na- türlichen Recht nach den Unterthanen frey zu lassen ist. Das übrige dependiret von den be- sondern Verträgen oder Landes-Gesetzen, die an
einem
hen, eingeſchrenckt werden, II) wenn noch ein beſonder Band darzu koͤmmt, um wes willen die Unterthanen nicht abziehen, noch ſich weg- begeben koͤnnen; als wie die Wildfaͤnge in der Pfaltz, und die Leibeigenen in der Ober- und Nie- der-Laußitz. III) Wenn der Abzug durch ein oͤf- fentlich Landes-Geſetze verbothen, IV) wenn es ſonſt unzeitlich iſt, das iſt, zu einer ſolchen Zeit vorgenommen wird, da der Landes-Herr ſeine Unterthanen ſehr benoͤthiget iſt. Gleichwie nun der Abzug bey gewiſſen Umſtaͤnden gantz und gar zu verwehren iſt; alſo kan auch in einem Landes-Geſetze determiniret werden, daß der Ab- ziehende zum Vortheil der Republic, die er zu ver- laſſen gedencket, gewiſſe Onera entrichte.
§. 16. Jm uͤbrigen, gleichwie die Unterthanen alle Rechte, ſo zu Beſchuͤtzung ihrer Perſonen und Sachen benoͤthiget ſind, auf den Landes- Herrn transferiret haben, und ſich hierdurch zur voͤlligen Unterthaͤnigkeit verpflichtet gemacht, ſo haben ſie doch etliche Rechte, ſo wohl in Anſe- hung ihrer als des Landes-Herrn unverletzt be- halten. Die Rechte, die ſich die Unterthanen in Anſehung des Landes-Herrn zueignen koͤnnen, concerniren ſonderlich die Religion, die dem na- tuͤrlichen Recht nach den Unterthanen frey zu laſſen iſt. Das uͤbrige dependiret von den be- ſondern Vertraͤgen oder Landes-Geſetzen, die an
einem
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[1375/1395]
hen, eingeſchrenckt werden, II) wenn noch ein
beſonder Band darzu koͤmmt, um wes willen
die Unterthanen nicht abziehen, noch ſich weg-
begeben koͤnnen; als wie die Wildfaͤnge in der
Pfaltz, und die Leibeigenen in der Ober- und Nie-
der-Laußitz. III) Wenn der Abzug durch ein oͤf-
fentlich Landes-Geſetze verbothen, IV) wenn es
ſonſt unzeitlich iſt, das iſt, zu einer ſolchen Zeit
vorgenommen wird, da der Landes-Herr ſeine
Unterthanen ſehr benoͤthiget iſt. Gleichwie nun
der Abzug bey gewiſſen Umſtaͤnden gantz und
gar zu verwehren iſt; alſo kan auch in einem
Landes-Geſetze determiniret werden, daß der Ab-
ziehende zum Vortheil der Republic, die er zu ver-
laſſen gedencket, gewiſſe Onera entrichte.
§. 16. Jm uͤbrigen, gleichwie die Unterthanen
alle Rechte, ſo zu Beſchuͤtzung ihrer Perſonen
und Sachen benoͤthiget ſind, auf den Landes-
Herrn transferiret haben, und ſich hierdurch zur
voͤlligen Unterthaͤnigkeit verpflichtet gemacht, ſo
haben ſie doch etliche Rechte, ſo wohl in Anſe-
hung ihrer als des Landes-Herrn unverletzt be-
halten. Die Rechte, die ſich die Unterthanen in
Anſehung des Landes-Herrn zueignen koͤnnen,
concerniren ſonderlich die Religion, die dem na-
tuͤrlichen Recht nach den Unterthanen frey zu
laſſen iſt. Das uͤbrige dependiret von den be-
ſondern Vertraͤgen oder Landes-Geſetzen, die an
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1395>, abgerufen am 23.11.2024.
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