Menge Leute nicht vermindert werden können, so scheinets doch, daß ein Souverain vielmehr seinen Unterthanen die Freyheit, abzuziehen, ge- lassen, als ihnen solche genommen.
§. 14. Wenn aber der Auszug zum grossen Prae- judiz der Republic gereicht, oder den Landes- Fürsten zu hintergehen, und ein Verbrechen in- volvirte, so ist gar kein Zweiffel, daß derselbige von dem Landes-Fürsten gehindert und aufge- halten werden könne. Hieher gehören folgende Worte des Reichs-Abschiedes von anno 1512. Und nachdem sich mannigfaltig im Reich begie- bet, daß etliche leichtfertige Unterthanen um ver- schuldete Sachen von ihrer Herrschafft oder Nachbarn empören und Unwillens befleißigen, ihre Herrschafft oder desselben Unterthanen be- drauen, und um ihre vermeynte Förderung nicht ordentlich billig Recht nehmen wollen: haben wir denselben zu begegnen geordnet und gesetzet, daß hinfüro dieselben niemand wissentlich ent- halten, hausen, herbergen und dergleichen Für- schub thun, etc. Gleichergestalt stehet im Reichs- Abschied de anno 1544. & 83. Doch soll kein Stand den andern zu seiner Religion dringen, noch dem andern seine Unterthanen abpractici- ren, oder wider jede Obrigkeit in Schutz und Schirm nehme.
§. 15. Uberdiß kan auch die Freyheit, abzuzie-
hen,
Menge Leute nicht vermindert werden koͤnnen, ſo ſcheinets doch, daß ein Souverain vielmehr ſeinen Unterthanen die Freyheit, abzuziehen, ge- laſſen, als ihnen ſolche genommen.
§. 14. Wenn aber der Auszug zum groſſen Præ- judiz der Republic gereicht, oder den Landes- Fuͤrſten zu hintergehen, und ein Verbrechen in- volvirte, ſo iſt gar kein Zweiffel, daß derſelbige von dem Landes-Fuͤrſten gehindert und aufge- halten werden koͤnne. Hieher gehoͤren folgende Worte des Reichs-Abſchiedes von anno 1512. Und nachdem ſich mannigfaltig im Reich begie- bet, daß etliche leichtfertige Unterthanen um ver- ſchuldete Sachen von ihrer Herrſchafft oder Nachbarn empoͤren und Unwillens befleißigen, ihre Herrſchafft oder deſſelben Unterthanen be- drauen, und um ihre vermeynte Foͤrderung nicht ordentlich billig Recht nehmen wollen: haben wir denſelben zu begegnen geordnet und geſetzet, daß hinfuͤro dieſelben niemand wiſſentlich ent- halten, hauſen, herbergen und dergleichen Fuͤr- ſchub thun, ꝛc. Gleichergeſtalt ſtehet im Reichs- Abſchied de anno 1544. & 83. Doch ſoll kein Stand den andern zu ſeiner Religion dringen, noch dem andern ſeine Unterthanen abpractici- ren, oder wider jede Obrigkeit in Schutz und Schirm nehme.
§. 15. Uberdiß kan auch die Freyheit, abzuzie-
hen,
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Menge Leute nicht vermindert werden koͤnnen,
ſo ſcheinets doch, daß ein Souverain vielmehr
ſeinen Unterthanen die Freyheit, abzuziehen, ge-
laſſen, als ihnen ſolche genommen.
§. 14. Wenn aber der Auszug zum groſſen Præ-
judiz der Republic gereicht, oder den Landes-
Fuͤrſten zu hintergehen, und ein Verbrechen in-
volvirte, ſo iſt gar kein Zweiffel, daß derſelbige
von dem Landes-Fuͤrſten gehindert und aufge-
halten werden koͤnne. Hieher gehoͤren folgende
Worte des Reichs-Abſchiedes von anno 1512.
Und nachdem ſich mannigfaltig im Reich begie-
bet, daß etliche leichtfertige Unterthanen um ver-
ſchuldete Sachen von ihrer Herrſchafft oder
Nachbarn empoͤren und Unwillens befleißigen,
ihre Herrſchafft oder deſſelben Unterthanen be-
drauen, und um ihre vermeynte Foͤrderung nicht
ordentlich billig Recht nehmen wollen: haben
wir denſelben zu begegnen geordnet und geſetzet,
daß hinfuͤro dieſelben niemand wiſſentlich ent-
halten, hauſen, herbergen und dergleichen Fuͤr-
ſchub thun, ꝛc. Gleichergeſtalt ſtehet im Reichs-
Abſchied de anno 1544. & 83. Doch ſoll kein
Stand den andern zu ſeiner Religion dringen,
noch dem andern ſeine Unterthanen abpractici-
ren, oder wider jede Obrigkeit in Schutz und
Schirm nehme.
§. 15. Uberdiß kan auch die Freyheit, abzuzie-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1394>, abgerufen am 23.11.2024.
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