tion aus den Renth-Cammern sofort auszahlen lassen.
§. 5. Die Zeugnisse und Pässe der Abge- brannten, welche allenthalben, wo sie vorgezeiget werden, genau zu examiniren sind, müssen nicht länger denn auf ein Jahr, welches iederzeit mit hinein zu rücken ist, ertheilet werden, und die- jenigen, welche sich derselben auf eine längere Zeit bedienen möchten, sind in Verhafft zu neh- men, und mit der Straffe des Zuchthauses zu be- legen. Es wäre denn, daß sie in continenti gnug- sam erhebliche Verhinderungen und Ursachen beyzubringen hätten, warum sie bey verflossener Frist sich nicht sofort wieder zurück begeben kön- ten. Worauff iedes Orts Obrigkeit, und daß diese Leute über einen, oder an mittlern Orten über zwey, und in grossen Städten über drey Tage sich nicht aufhalten, worzu ihnen gewisse Zeddel zu geben, Acht zu haben, und sie darneben ernstlich zu ermahnen hat, damit in Abhohlung und Ertheilung der Zeugnisse kein Mißbrauch und Unterschleiff vorgehen möge.
§. 6. Wie nach dem Sprüchwort von den Pfarrern insgemein mehr an Kindern und Bü- chern denn Gütern hinterlassen wird; also ist es um so viel nöthiger und billiger, daß die armen hinterbliebenen Wittwen und Waysen derer, welche vor unsere Seelen treulich mit gesorget,
auch
tion aus den Renth-Cammern ſofort auszahlen laſſen.
§. 5. Die Zeugniſſe und Paͤſſe der Abge- brannten, welche allenthalben, wo ſie vorgezeiget werden, genau zu examiniren ſind, muͤſſen nicht laͤnger denn auf ein Jahr, welches iederzeit mit hinein zu ruͤcken iſt, ertheilet werden, und die- jenigen, welche ſich derſelben auf eine laͤngere Zeit bedienen moͤchten, ſind in Verhafft zu neh- men, und mit der Straffe des Zuchthauſes zu be- legen. Es waͤre denn, daß ſie in continenti gnug- ſam erhebliche Verhinderungen und Urſachen beyzubringen haͤtten, warum ſie bey verfloſſener Friſt ſich nicht ſofort wieder zuruͤck begeben koͤn- ten. Worauff iedes Orts Obrigkeit, und daß dieſe Leute uͤber einen, oder an mittlern Orten uͤber zwey, und in groſſen Staͤdten uͤber drey Tage ſich nicht aufhalten, worzu ihnen gewiſſe Zeddel zu geben, Acht zu haben, und ſie darneben ernſtlich zu ermahnen hat, damit in Abhohlung und Ertheilung der Zeugniſſe kein Mißbrauch und Unterſchleiff vorgehen moͤge.
§. 6. Wie nach dem Spruͤchwort von den Pfarrern insgemein mehr an Kindern und Buͤ- chern denn Guͤtern hinterlaſſen wird; alſo iſt es um ſo viel noͤthiger und billiger, daß die armen hinterbliebenen Wittwen und Wayſen derer, welche vor unſere Seelen treulich mit geſorget,
auch
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tion aus den Renth-Cammern ſofort auszahlen
laſſen.
§. 5. Die Zeugniſſe und Paͤſſe der Abge-
brannten, welche allenthalben, wo ſie vorgezeiget
werden, genau zu examiniren ſind, muͤſſen nicht
laͤnger denn auf ein Jahr, welches iederzeit mit
hinein zu ruͤcken iſt, ertheilet werden, und die-
jenigen, welche ſich derſelben auf eine laͤngere
Zeit bedienen moͤchten, ſind in Verhafft zu neh-
men, und mit der Straffe des Zuchthauſes zu be-
legen. Es waͤre denn, daß ſie in continenti gnug-
ſam erhebliche Verhinderungen und Urſachen
beyzubringen haͤtten, warum ſie bey verfloſſener
Friſt ſich nicht ſofort wieder zuruͤck begeben koͤn-
ten. Worauff iedes Orts Obrigkeit, und daß
dieſe Leute uͤber einen, oder an mittlern Orten
uͤber zwey, und in groſſen Staͤdten uͤber drey
Tage ſich nicht aufhalten, worzu ihnen gewiſſe
Zeddel zu geben, Acht zu haben, und ſie darneben
ernſtlich zu ermahnen hat, damit in Abhohlung
und Ertheilung der Zeugniſſe kein Mißbrauch
und Unterſchleiff vorgehen moͤge.
§. 6. Wie nach dem Spruͤchwort von den
Pfarrern insgemein mehr an Kindern und Buͤ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1329>, abgerufen am 23.11.2024.
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