behrlichen Almosens fortzuschaffen. Zu dem En- de ist auch niemand in denen verwahrten Städ- ten und Oertern, wo ohne diß ordentliche Wachen in den Thoren gehalten werden, ingleichen von den Schiffern, Fährleuten und Fischern an den Ströhmen und Flüssen, der nicht einen richtigen Paß, Attestat oder Zeddel vorzuzeigen hat, bey willkührlicher Straffe einzulassen, anzunehmen und überzuführen.
§. 4. Deswegen sind auch gewisse Strassen- Bereiter zu bestellen, die so wohl bey Tage als sonderlich zu Nacht-Zeiten, auf dem Lande fleißig patroulliren, auf die verdächtigen Personen Acht haben, und dieselbigen einliefern. Es ist ihnen von iedweden, die sie einbringen, von dem Landes- Fürsten eine gewisse Ergötzlichkeit zu versprechen, die, nachdem die Personen blosse Bettler, oder sonst infame, und wegen eines gewissen Berbre- chens berüchtigte Personen seyn, grösser oder ge- ringer zu seyn pfleget. Damit auch die räube- rischen Diebes- und Ziegeuner-Rotten, desto eher entdeckt werden, so thun die Landes-Fürsten sehr wohl, wenn sie denjenigen, die solche gantze Rotten oder auch eintzele Personen veroffen- bahren, die entweder der bösen That überführet, oder doch würcklich graviret sind, ihres selbst- eigenen Verbrechens halber Pardon ertheilen, und ihnen noch darzu eine ansehnliche Discre-
tion
behrlichen Almoſens fortzuſchaffen. Zu dem En- de iſt auch niemand in denen verwahrten Staͤd- ten und Oertern, wo ohne diß ordentliche Wachen in den Thoren gehalten werden, ingleichen von den Schiffern, Faͤhrleuten und Fiſchern an den Stroͤhmen und Fluͤſſen, der nicht einen richtigen Paß, Atteſtat oder Zeddel vorzuzeigen hat, bey willkuͤhrlicher Straffe einzulaſſen, anzunehmen und uͤberzufuͤhren.
§. 4. Deswegen ſind auch gewiſſe Straſſen- Bereiter zu beſtellen, die ſo wohl bey Tage als ſonderlich zu Nacht-Zeiten, auf dem Lande fleißig patroulliren, auf die verdaͤchtigen Perſonen Acht haben, und dieſelbigen einliefern. Es iſt ihnen von iedweden, die ſie einbringen, von dem Landes- Fuͤrſten eine gewiſſe Ergoͤtzlichkeit zu verſprechen, die, nachdem die Perſonen bloſſe Bettler, oder ſonſt infame, und wegen eines gewiſſen Berbre- chens beruͤchtigte Perſonen ſeyn, groͤſſer oder ge- ringer zu ſeyn pfleget. Damit auch die raͤube- riſchen Diebes- und Ziegeuner-Rotten, deſto eher entdeckt werden, ſo thun die Landes-Fuͤrſten ſehr wohl, wenn ſie denjenigen, die ſolche gantze Rotten oder auch eintzele Perſonen veroffen- bahren, die entweder der boͤſen That uͤberfuͤhret, oder doch wuͤrcklich graviret ſind, ihres ſelbſt- eigenen Verbrechens halber Pardon ertheilen, und ihnen noch darzu eine anſehnliche Diſcre-
tion
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1328"n="1308"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> behrlichen Almoſens fortzuſchaffen. Zu dem En-<lb/>
de iſt auch niemand in denen verwahrten Staͤd-<lb/>
ten und Oertern, wo ohne diß ordentliche Wachen<lb/>
in den Thoren gehalten werden, ingleichen von<lb/>
den Schiffern, Faͤhrleuten und Fiſchern an den<lb/>
Stroͤhmen und Fluͤſſen, der nicht einen richtigen<lb/><hirendition="#aq">Paß, Atteſtat</hi> oder Zeddel vorzuzeigen hat, bey<lb/>
willkuͤhrlicher Straffe einzulaſſen, anzunehmen<lb/>
und uͤberzufuͤhren.</p><lb/><p>§. 4. Deswegen ſind auch gewiſſe Straſſen-<lb/>
Bereiter zu beſtellen, die ſo wohl bey Tage als<lb/>ſonderlich zu Nacht-Zeiten, auf dem Lande fleißig<lb/><hirendition="#aq">patroulli</hi>ren, auf die verdaͤchtigen Perſonen Acht<lb/>
haben, und dieſelbigen einliefern. Es iſt ihnen<lb/>
von iedweden, die ſie einbringen, von dem Landes-<lb/>
Fuͤrſten eine gewiſſe Ergoͤtzlichkeit zu verſprechen,<lb/>
die, nachdem die Perſonen bloſſe Bettler, oder<lb/>ſonſt <hirendition="#aq">infam</hi>e, und wegen eines gewiſſen Berbre-<lb/>
chens beruͤchtigte Perſonen ſeyn, groͤſſer oder ge-<lb/>
ringer zu ſeyn pfleget. Damit auch die raͤube-<lb/>
riſchen Diebes- und Ziegeuner-Rotten, deſto eher<lb/>
entdeckt werden, ſo thun die Landes-Fuͤrſten ſehr<lb/>
wohl, wenn ſie denjenigen, die ſolche gantze<lb/>
Rotten oder auch eintzele Perſonen veroffen-<lb/>
bahren, die entweder der boͤſen That uͤberfuͤhret,<lb/>
oder doch wuͤrcklich <hirendition="#aq">gravi</hi>ret ſind, ihres ſelbſt-<lb/>
eigenen Verbrechens halber <hirendition="#aq">Pardon</hi> ertheilen,<lb/>
und ihnen noch darzu eine anſehnliche <hirendition="#aq">Diſcre-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">tion</hi></fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1308/1328]
behrlichen Almoſens fortzuſchaffen. Zu dem En-
de iſt auch niemand in denen verwahrten Staͤd-
ten und Oertern, wo ohne diß ordentliche Wachen
in den Thoren gehalten werden, ingleichen von
den Schiffern, Faͤhrleuten und Fiſchern an den
Stroͤhmen und Fluͤſſen, der nicht einen richtigen
Paß, Atteſtat oder Zeddel vorzuzeigen hat, bey
willkuͤhrlicher Straffe einzulaſſen, anzunehmen
und uͤberzufuͤhren.
§. 4. Deswegen ſind auch gewiſſe Straſſen-
Bereiter zu beſtellen, die ſo wohl bey Tage als
ſonderlich zu Nacht-Zeiten, auf dem Lande fleißig
patroulliren, auf die verdaͤchtigen Perſonen Acht
haben, und dieſelbigen einliefern. Es iſt ihnen
von iedweden, die ſie einbringen, von dem Landes-
Fuͤrſten eine gewiſſe Ergoͤtzlichkeit zu verſprechen,
die, nachdem die Perſonen bloſſe Bettler, oder
ſonſt infame, und wegen eines gewiſſen Berbre-
chens beruͤchtigte Perſonen ſeyn, groͤſſer oder ge-
ringer zu ſeyn pfleget. Damit auch die raͤube-
riſchen Diebes- und Ziegeuner-Rotten, deſto eher
entdeckt werden, ſo thun die Landes-Fuͤrſten ſehr
wohl, wenn ſie denjenigen, die ſolche gantze
Rotten oder auch eintzele Perſonen veroffen-
bahren, die entweder der boͤſen That uͤberfuͤhret,
oder doch wuͤrcklich graviret ſind, ihres ſelbſt-
eigenen Verbrechens halber Pardon ertheilen,
und ihnen noch darzu eine anſehnliche Diſcre-
tion
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1328>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.