einheimische oder fremde, verarmte, preßhaffte, miserable, abgedanckte oder invalide Solda- ten, Landstreicher, oder wie sie nur sonst immer- mehr Nahmen haben können, des Bettelns un- terstehe. Die fremden und ausländischen Bett- ler müssen sofort, nach Publication derer diß- falls ergangenen Mandate, das Land räumen, oder im Fall sie denselben sich nicht gemäß be- zeigen, erwarten, daß sie mit Gewalt über und von den Gräntzen fortgetrieben, und abgehal- ten, auch, dafern sie nach der Zeit sich wieder be- treten lassen, mit der Straffe des Vestungs- Baues oder Zucht-Hauses beleget, die einhei- mischen aber an solche Oerter gebracht werden, wo sie bißher gewohnet, und erwarten, wie sie daselbst und an einem andern Orte verpflegt werden.
§. 3. Es ist allen Unterthanen von den Lan- des-Fürsten anzubefehlen, auf die herumgehen- de Aus- und Jnländische des Bettelns halber, auch sonst verdächtige Personen, fleißig Ach- tung zu geben, selbige, so viel die Ausländischen betrifft, dafern sie ihres Thuns und ihrer Ver- richtungen wegen gründliche Rede und Antwort zu geben nicht vermögen, oder des Bettelns sich wohl gar unterstehen, von Amt zu Amt biß über die Gräntze, unter scharffer Bedrohung, nicht wieder zu kommen, mit Ertheilung eines unent-
behr-
einheimiſche oder fremde, verarmte, preßhaffte, miſerable, abgedanckte oder invalide Solda- ten, Landſtreicher, oder wie ſie nur ſonſt immer- mehr Nahmen haben koͤnnen, des Bettelns un- terſtehe. Die fremden und auslaͤndiſchen Bett- ler muͤſſen ſofort, nach Publication derer diß- falls ergangenen Mandate, das Land raͤumen, oder im Fall ſie denſelben ſich nicht gemaͤß be- zeigen, erwarten, daß ſie mit Gewalt uͤber und von den Graͤntzen fortgetrieben, und abgehal- ten, auch, dafern ſie nach der Zeit ſich wieder be- treten laſſen, mit der Straffe des Veſtungs- Baues oder Zucht-Hauſes beleget, die einhei- miſchen aber an ſolche Oerter gebracht werden, wo ſie bißher gewohnet, und erwarten, wie ſie daſelbſt und an einem andern Orte verpflegt werden.
§. 3. Es iſt allen Unterthanen von den Lan- des-Fuͤrſten anzubefehlen, auf die herumgehen- de Aus- und Jnlaͤndiſche des Bettelns halber, auch ſonſt verdaͤchtige Perſonen, fleißig Ach- tung zu geben, ſelbige, ſo viel die Auslaͤndiſchen betrifft, dafern ſie ihres Thuns und ihrer Ver- richtungen wegen gruͤndliche Rede und Antwort zu geben nicht vermoͤgen, oder des Bettelns ſich wohl gar unterſtehen, von Amt zu Amt biß uͤber die Graͤntze, unter ſcharffer Bedrohung, nicht wieder zu kommen, mit Ertheilung eines unent-
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[1307/1327]
einheimiſche oder fremde, verarmte, preßhaffte,
miſerable, abgedanckte oder invalide Solda-
ten, Landſtreicher, oder wie ſie nur ſonſt immer-
mehr Nahmen haben koͤnnen, des Bettelns un-
terſtehe. Die fremden und auslaͤndiſchen Bett-
ler muͤſſen ſofort, nach Publication derer diß-
falls ergangenen Mandate, das Land raͤumen,
oder im Fall ſie denſelben ſich nicht gemaͤß be-
zeigen, erwarten, daß ſie mit Gewalt uͤber und
von den Graͤntzen fortgetrieben, und abgehal-
ten, auch, dafern ſie nach der Zeit ſich wieder be-
treten laſſen, mit der Straffe des Veſtungs-
Baues oder Zucht-Hauſes beleget, die einhei-
miſchen aber an ſolche Oerter gebracht werden,
wo ſie bißher gewohnet, und erwarten, wie ſie
daſelbſt und an einem andern Orte verpflegt
werden.
§. 3. Es iſt allen Unterthanen von den Lan-
des-Fuͤrſten anzubefehlen, auf die herumgehen-
de Aus- und Jnlaͤndiſche des Bettelns halber,
auch ſonſt verdaͤchtige Perſonen, fleißig Ach-
tung zu geben, ſelbige, ſo viel die Auslaͤndiſchen
betrifft, dafern ſie ihres Thuns und ihrer Ver-
richtungen wegen gruͤndliche Rede und Antwort
zu geben nicht vermoͤgen, oder des Bettelns ſich
wohl gar unterſtehen, von Amt zu Amt biß uͤber
die Graͤntze, unter ſcharffer Bedrohung, nicht
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1327>, abgerufen am 23.11.2024.
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