die Gluth nicht weiter hinunter greiffen, noch inwendig die Treppen und Böden verderben könte, absonderlich, wo nichts gewölbet ist. Vor- nehmlich aber wären wohl in Acht zu nehmen die Maltz- und Bräu-Häuser, Laboratoria, auch die Küchen, damit in selbiger Wand, dar- an das Feuer brennen soll, kein Holtz dem Feuer zu nahe sey, und Schaden verursache; Jnglei- chen sind die Feuer-Mäuren wohl zu bewahren, daß kein Holtz bloß oder bedeckt sey, sondern es ist solches mit Feuer-festen Materien wohl zu bedecken. So sind auch die Oefen oder Wind- Oefen denen höltzernen Wänden nicht nahe zu setzen, sonderlich in denen engen alten Gebäu- den, da noch nichts vor Feuer verwahret ist, son- dern, so viel möglich davon zu entfernen.
§. 26. Es solte von den Landes-Herren an- befohlen werden, daß, zumahl in grossen und Mittel-Städten, kein Hauß an das andre ge- bauet würde, so nicht eine tüchtige und wohl ver- wahrte Brand-Mauer dazwischen hätte, und diejenigen, so solches unterliessen, müsten eine harte Straffe erlegen, die hernach in die Casse, davon wir im vorhergehenden gesagt, bezahlet werden könte. Es würde, wenn dergleichen geschähe, manch Unglück mit Feuers-Brün- sten, die nicht so gar leicht um sich fressen könten, verhütet werden.
§. 27.
die Gluth nicht weiter hinunter greiffen, noch inwendig die Treppen und Boͤden verderben koͤnte, abſonderlich, wo nichts gewoͤlbet iſt. Vor- nehmlich aber waͤren wohl in Acht zu nehmen die Maltz- und Braͤu-Haͤuſer, Laboratoria, auch die Kuͤchen, damit in ſelbiger Wand, dar- an das Feuer brennen ſoll, kein Holtz dem Feuer zu nahe ſey, und Schaden verurſache; Jnglei- chen ſind die Feuer-Maͤuren wohl zu bewahren, daß kein Holtz bloß oder bedeckt ſey, ſondern es iſt ſolches mit Feuer-feſten Materien wohl zu bedecken. So ſind auch die Oefen oder Wind- Oefen denen hoͤltzernen Waͤnden nicht nahe zu ſetzen, ſonderlich in denen engen alten Gebaͤu- den, da noch nichts vor Feuer verwahret iſt, ſon- dern, ſo viel moͤglich davon zu entfernen.
§. 26. Es ſolte von den Landes-Herren an- befohlen werden, daß, zumahl in groſſen und Mittel-Staͤdten, kein Hauß an das andre ge- bauet wuͤrde, ſo nicht eine tuͤchtige und wohl ver- wahrte Brand-Mauer dazwiſchen haͤtte, und diejenigen, ſo ſolches unterlieſſen, muͤſten eine harte Straffe erlegen, die hernach in die Caſſe, davon wir im vorhergehenden geſagt, bezahlet werden koͤnte. Es wuͤrde, wenn dergleichen geſchaͤhe, manch Ungluͤck mit Feuers-Bruͤn- ſten, die nicht ſo gar leicht um ſich freſſen koͤnten, verhuͤtet werden.
§. 27.
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die Gluth nicht weiter hinunter greiffen, noch
inwendig die Treppen und Boͤden verderben
koͤnte, abſonderlich, wo nichts gewoͤlbet iſt. Vor-
nehmlich aber waͤren wohl in Acht zu nehmen
die Maltz- und Braͤu-Haͤuſer, Laboratoria,
auch die Kuͤchen, damit in ſelbiger Wand, dar-
an das Feuer brennen ſoll, kein Holtz dem Feuer
zu nahe ſey, und Schaden verurſache; Jnglei-
chen ſind die Feuer-Maͤuren wohl zu bewahren,
daß kein Holtz bloß oder bedeckt ſey, ſondern es
iſt ſolches mit Feuer-feſten Materien wohl zu
bedecken. So ſind auch die Oefen oder Wind-
Oefen denen hoͤltzernen Waͤnden nicht nahe zu
ſetzen, ſonderlich in denen engen alten Gebaͤu-
den, da noch nichts vor Feuer verwahret iſt, ſon-
dern, ſo viel moͤglich davon zu entfernen.
§. 26. Es ſolte von den Landes-Herren an-
befohlen werden, daß, zumahl in groſſen und
Mittel-Staͤdten, kein Hauß an das andre ge-
bauet wuͤrde, ſo nicht eine tuͤchtige und wohl ver-
wahrte Brand-Mauer dazwiſchen haͤtte, und
diejenigen, ſo ſolches unterlieſſen, muͤſten eine
harte Straffe erlegen, die hernach in die Caſſe,
davon wir im vorhergehenden geſagt, bezahlet
werden koͤnte. Es wuͤrde, wenn dergleichen
geſchaͤhe, manch Ungluͤck mit Feuers-Bruͤn-
ſten, die nicht ſo gar leicht um ſich freſſen koͤnten,
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§. 27.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1274>, abgerufen am 23.11.2024.
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