geschwinder fortkommen können, wenn sie wol- len, sondern auch weniger Gefahr, denn auff den Fähren, unterworffen sind. Es thäte auch nöthig, daß den Fährleuten eine gewisse Ordnung vorgeschrieben würde, wie sie sich in Ansehung der Personen, Pferde und Wägen, die sie auf die Fuhren zu sich nehmen verhalten solten, indem einige, sonderlich wenn die Fähren verpachtet sind, so geitzig, und so viel Wägen zu sich nehmen, daß einige Leute recht in Leibes- und Lebens Gefahr darüber gerathen; Auch solten die Fährleute, wenn sie sich nicht sonder- lich bey Nachtzeiten zur Bequemlichkeit der Reisenden würden parat finden lassen, dieselben so bald sie an das Wasser kommen, überzufüh- ren, in unnachläßliche Straffe genommen werden.
§. 61. Da auch zur Gnüge bekandt ist, wie durch Anlegung der Schleusen die Schiffarth auff den Ströhmen, die sonst nicht recht navi- gables sind, gar sehr befördert, und das Com- mercium in einem Lande in erwünschten Stand gesetzt wird, so solten Landes-Fürsten sich angelegen seyn lassen, dieselben an denjeni- gen Ströhmen, die durch gewisse Canäle die Communication mit einander erlangen, und navigables gemacht werden könten, anzulegen. Vor andern teutschen Potentaten haben die
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geſchwinder fortkommen koͤnnen, wenn ſie wol- len, ſondern auch weniger Gefahr, denn auff den Faͤhren, unterworffen ſind. Es thaͤte auch noͤthig, daß den Faͤhrleuten eine gewiſſe Ordnung vorgeſchrieben wuͤrde, wie ſie ſich in Anſehung der Perſonen, Pferde und Waͤgen, die ſie auf die Fuhren zu ſich nehmen verhalten ſolten, indem einige, ſonderlich wenn die Faͤhren verpachtet ſind, ſo geitzig, und ſo viel Waͤgen zu ſich nehmen, daß einige Leute recht in Leibes- und Lebens Gefahr daruͤber gerathen; Auch ſolten die Faͤhrleute, wenn ſie ſich nicht ſonder- lich bey Nachtzeiten zur Bequemlichkeit der Reiſenden wuͤrden parat finden laſſen, dieſelben ſo bald ſie an das Waſſer kommen, uͤberzufuͤh- ren, in unnachlaͤßliche Straffe genommen werden.
§. 61. Da auch zur Gnuͤge bekandt iſt, wie durch Anlegung der Schleuſen die Schiffarth auff den Stroͤhmen, die ſonſt nicht recht navi- gables ſind, gar ſehr befoͤrdert, und das Com- mercium in einem Lande in erwuͤnſchten Stand geſetzt wird, ſo ſolten Landes-Fuͤrſten ſich angelegen ſeyn laſſen, dieſelben an denjeni- gen Stroͤhmen, die durch gewiſſe Canaͤle die Communication mit einander erlangen, und navigables gemacht werden koͤnten, anzulegen. Vor andern teutſchen Potentaten haben die
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geſchwinder fortkommen koͤnnen, wenn ſie wol-
len, ſondern auch weniger Gefahr, denn auff
den Faͤhren, unterworffen ſind. Es thaͤte
auch noͤthig, daß den Faͤhrleuten eine gewiſſe
Ordnung vorgeſchrieben wuͤrde, wie ſie ſich in
Anſehung der Perſonen, Pferde und Waͤgen,
die ſie auf die Fuhren zu ſich nehmen verhalten
ſolten, indem einige, ſonderlich wenn die Faͤhren
verpachtet ſind, ſo geitzig, und ſo viel Waͤgen zu
ſich nehmen, daß einige Leute recht in Leibes-
und Lebens Gefahr daruͤber gerathen; Auch
ſolten die Faͤhrleute, wenn ſie ſich nicht ſonder-
lich bey Nachtzeiten zur Bequemlichkeit der
Reiſenden wuͤrden parat finden laſſen, dieſelben
ſo bald ſie an das Waſſer kommen, uͤberzufuͤh-
ren, in unnachlaͤßliche Straffe genommen
werden.
§. 61. Da auch zur Gnuͤge bekandt iſt, wie
durch Anlegung der Schleuſen die Schiffarth
auff den Stroͤhmen, die ſonſt nicht recht navi-
gables ſind, gar ſehr befoͤrdert, und das Com-
mercium in einem Lande in erwuͤnſchten
Stand geſetzt wird, ſo ſolten Landes-Fuͤrſten
ſich angelegen ſeyn laſſen, dieſelben an denjeni-
gen Stroͤhmen, die durch gewiſſe Canaͤle die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1245>, abgerufen am 23.11.2024.
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