Stein-Mehl, wie gebräuchlich, beschütten, und ehe solches geschiehet, kein Getreide, zum Scha- den und Nachtheil der Mahl-Gäste, darauf bringen lassen.
§. 40. Die Becker müssen die Läuffte ih- rer Mühlen, welche sie beschütten, nicht allein anfangs, sondern auch so offt sie das einmahl darauf zugerichtete Getreide abmahlen, und aufs neue auffschütten, allemahl entweder selbst ausfüllen, oder aber dem Müller dafür von ie- der Mühle, so sie gebrauchet, vor iedesmahl eine gewisse mensur voll Kleyen zurück zu lassen schuldig seyn.
§. 41. Es muß kein Müller dem andern seine Mühl-Gäste auf einigerley Weise ab- spenstig machen, bey einer harten Straffe, so einer brüchig hierinnen befunden wird. Weil auch manchmahl Klage einkömmt, daß die Mahl-Gäste, vornemlich die Becker, wenn sie etwas zu mahlen bringen, weniger, als sie ha- ben, ansagen, und dadurch die Mühlen um die Metze betrügen, und übervortheilen, als müssen die Müller darauf ein wachsames Auge führen, so offt es vermerckt, iedes Orts Obrigkeit sol- ches alsobald anzudeuten schuldig seyn, welche nach Befinden alle und iede Ubermaasse hinweg nehmen, und in Metz-Kasten bringen zu lassen, von der Obrigkeit befehliget werden müssen.
§. 42.
Stein-Mehl, wie gebraͤuchlich, beſchuͤtten, und ehe ſolches geſchiehet, kein Getreide, zum Scha- den und Nachtheil der Mahl-Gaͤſte, darauf bringen laſſen.
§. 40. Die Becker muͤſſen die Laͤuffte ih- rer Muͤhlen, welche ſie beſchuͤtten, nicht allein anfangs, ſondern auch ſo offt ſie das einmahl darauf zugerichtete Getreide abmahlen, und aufs neue auffſchuͤtten, allemahl entweder ſelbſt ausfuͤllen, oder aber dem Muͤller dafuͤr von ie- der Muͤhle, ſo ſie gebrauchet, vor iedesmahl eine gewiſſe menſur voll Kleyen zuruͤck zu laſſen ſchuldig ſeyn.
§. 41. Es muß kein Muͤller dem andern ſeine Muͤhl-Gaͤſte auf einigerley Weiſe ab- ſpenſtig machen, bey einer harten Straffe, ſo einer bruͤchig hierinnen befunden wird. Weil auch manchmahl Klage einkoͤmmt, daß die Mahl-Gaͤſte, vornemlich die Becker, wenn ſie etwas zu mahlen bringen, weniger, als ſie ha- ben, anſagen, und dadurch die Muͤhlen um die Metze betruͤgen, und uͤbervortheilen, als muͤſſen die Muͤller darauf ein wachſames Auge fuͤhren, ſo offt es vermerckt, iedes Orts Obrigkeit ſol- ches alſobald anzudeuten ſchuldig ſeyn, welche nach Befinden alle und iede Ubermaaſſe hinweg nehmen, und in Metz-Kaſten bringen zu laſſen, von der Obrigkeit befehliget werden muͤſſen.
§. 42.
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Stein-Mehl, wie gebraͤuchlich, beſchuͤtten, und
ehe ſolches geſchiehet, kein Getreide, zum Scha-
den und Nachtheil der Mahl-Gaͤſte, darauf
bringen laſſen.
§. 40. Die Becker muͤſſen die Laͤuffte ih-
rer Muͤhlen, welche ſie beſchuͤtten, nicht allein
anfangs, ſondern auch ſo offt ſie das einmahl
darauf zugerichtete Getreide abmahlen, und
aufs neue auffſchuͤtten, allemahl entweder ſelbſt
ausfuͤllen, oder aber dem Muͤller dafuͤr von ie-
der Muͤhle, ſo ſie gebrauchet, vor iedesmahl eine
gewiſſe menſur voll Kleyen zuruͤck zu laſſen
ſchuldig ſeyn.
§. 41. Es muß kein Muͤller dem andern
ſeine Muͤhl-Gaͤſte auf einigerley Weiſe ab-
ſpenſtig machen, bey einer harten Straffe, ſo
einer bruͤchig hierinnen befunden wird. Weil
auch manchmahl Klage einkoͤmmt, daß die
Mahl-Gaͤſte, vornemlich die Becker, wenn ſie
etwas zu mahlen bringen, weniger, als ſie ha-
ben, anſagen, und dadurch die Muͤhlen um die
Metze betruͤgen, und uͤbervortheilen, als muͤſſen
die Muͤller darauf ein wachſames Auge fuͤhren,
ſo offt es vermerckt, iedes Orts Obrigkeit ſol-
ches alſobald anzudeuten ſchuldig ſeyn, welche
nach Befinden alle und iede Ubermaaſſe hinweg
nehmen, und in Metz-Kaſten bringen zu laſſen,
von der Obrigkeit befehliget werden muͤſſen.
§. 42.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1236>, abgerufen am 23.11.2024.
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