Ernst auflegen, sich des Floß-Holtzes, worunter alles Senck- und Affter-Holtz, auch Klöppel und Stöcke mit zu verstehen seyn, weder bey wäh- render noch vollbrachten Flösse im geringsten nicht anzumassen, keines aufzuhalten, auszuzie- hen noch zu vertragen, und welcher darüber ergrif- fen würde, oder die bestellten Fürstlichen Floß- Beamten oder andere Bedienten deswegen Nachricht erlangten, daß dergleichen Holtz- Dieben in eines oder des andern Gerichten und Bothmäßigkeit erfolget wären, so solle alsobald schleunig und mit Zuziehung iedes Orts Obrig- keit die Haussuchung zu thun verstattet, und nach Befindung und Gelegenheit denen Floß-Befeh- lichshabern, oder wen sie sonst dazu gebrauchen würden, ein Schein, wie viel Holtz angetroffen würde, ertheilet, und darauf die Holtz-Diebe und Verbrecher auff das allerschärffste bestraffet werden.
§. 21. Das geflößte Holtz wird an den Orten, da es mit Nutzen verkaufft, und ferner verführet werden kan, ausgesetzet, es sey nun in des Herren, oder auf gewisse Vergünstigung und Vertrag einer andern Herrschafft Lande, und damit mans daselbst im Wasser erhalten kan, müssen starcke Floß-Rechen in die Ströhme gebauet werden. Da auch diejenigen, so an denen Floß-Wassern gesessen, durch das Floß-Holtz an Ufern, Müh-
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Ernſt auflegen, ſich des Floß-Holtzes, worunter alles Senck- und Affter-Holtz, auch Kloͤppel und Stoͤcke mit zu verſtehen ſeyn, weder bey waͤh- render noch vollbrachten Floͤſſe im geringſten nicht anzumaſſen, keines aufzuhalten, auszuzie- hen noch zu vertragen, und welcher daruͤber ergrif- fen wuͤrde, oder die beſtellten Fuͤrſtlichen Floß- Beamten oder andere Bedienten deswegen Nachricht erlangten, daß dergleichen Holtz- Dieben in eines oder des andern Gerichten und Bothmaͤßigkeit erfolget waͤren, ſo ſolle alſobald ſchleunig und mit Zuziehung iedes Orts Obrig- keit die Hausſuchung zu thun verſtattet, und nach Befindung und Gelegenheit denen Floß-Befeh- lichshabern, oder wen ſie ſonſt dazu gebrauchen wuͤrden, ein Schein, wie viel Holtz angetroffen wuͤrde, ertheilet, und darauf die Holtz-Diebe und Verbrecher auff das allerſchaͤrffſte beſtraffet werden.
§. 21. Das gefloͤßte Holtz wird an den Orten, da es mit Nutzen verkaufft, und ferner verfuͤhret werden kan, ausgeſetzet, es ſey nun in des Herren, oder auf gewiſſe Verguͤnſtigung und Vertrag einer andern Herrſchafft Lande, und damit mans daſelbſt im Waſſer erhalten kan, muͤſſen ſtarcke Floß-Rechen in die Stroͤhme gebauet werden. Da auch diejenigen, ſo an denen Floß-Waſſern geſeſſen, durch das Floß-Holtz an Ufern, Muͤh-
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Ernſt auflegen, ſich des Floß-Holtzes, worunter
alles Senck- und Affter-Holtz, auch Kloͤppel und
Stoͤcke mit zu verſtehen ſeyn, weder bey waͤh-
render noch vollbrachten Floͤſſe im geringſten
nicht anzumaſſen, keines aufzuhalten, auszuzie-
hen noch zu vertragen, und welcher daruͤber ergrif-
fen wuͤrde, oder die beſtellten Fuͤrſtlichen Floß-
Beamten oder andere Bedienten deswegen
Nachricht erlangten, daß dergleichen Holtz-
Dieben in eines oder des andern Gerichten und
Bothmaͤßigkeit erfolget waͤren, ſo ſolle alſobald
ſchleunig und mit Zuziehung iedes Orts Obrig-
keit die Hausſuchung zu thun verſtattet, und nach
Befindung und Gelegenheit denen Floß-Befeh-
lichshabern, oder wen ſie ſonſt dazu gebrauchen
wuͤrden, ein Schein, wie viel Holtz angetroffen
wuͤrde, ertheilet, und darauf die Holtz-Diebe und
Verbrecher auff das allerſchaͤrffſte beſtraffet
werden.
§. 21. Das gefloͤßte Holtz wird an den Orten,
da es mit Nutzen verkaufft, und ferner verfuͤhret
werden kan, ausgeſetzet, es ſey nun in des Herren,
oder auf gewiſſe Verguͤnſtigung und Vertrag
einer andern Herrſchafft Lande, und damit mans
daſelbſt im Waſſer erhalten kan, muͤſſen ſtarcke
Floß-Rechen in die Stroͤhme gebauet werden.
Da auch diejenigen, ſo an denen Floß-Waſſern
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1229>, abgerufen am 23.11.2024.
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