haben, oder auch solche bißweilen der Vasallen ihren Lehn-Briefen mit einverleibet.
§. 3. Es haben die Landes-Fürsten, die vor das Wohl ihrer armen Unterthanen besorgt seyn wollen, dahin zu sehen, daß an denjenigen Orten, die so sehr in den Wild-Schaden liegen und da das Wildpret den Leuten, an denen auf den Feldern stehenden Früchten, davon sie doch ihrer Landes-Herrschafft Schoß und Steuer geben sollen, so grossen Schaden verursacht, sie nicht allein das Wildpret schiessen lassen, son- dern auch andere grosse Jagden gehalten wer- den. So lange die Unterthanen von dem Wilde molestiret werden, ist ihnen von dem Landes-Fürsten zu vergönnen, daß sie entweder durch einen Hüter oder für sich selbst solch Wild von dem Getreidig und Saat abkehren, und scheuchen, und auch zu dem Ende kleine Hünd- gen, die dem Wild keinen Schaden thun, ge- brauchen mögen, oder auch andere, die solche Knüttel anhängen haben, daß sie das Wild nicht verfolgen und erlauffen können.
§. 4. Vermöge des dem Landes-Herrn zu- stehenden Rechts des Wild-Bannes können die Landes-Obrigkeiten ihren Vasallen und Unterthanen verbieten, daß niemand Macht haben soll, in seinen eigenthümlichen Gehöltzen, zu Schaden der Wild-Bahn die Eichel-Mast
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haben, oder auch ſolche bißweilen der Vaſallen ihren Lehn-Briefen mit einverleibet.
§. 3. Es haben die Landes-Fuͤrſten, die vor das Wohl ihrer armen Unterthanen beſorgt ſeyn wollen, dahin zu ſehen, daß an denjenigen Orten, die ſo ſehr in den Wild-Schaden liegen und da das Wildpret den Leuten, an denen auf den Feldern ſtehenden Fruͤchten, davon ſie doch ihrer Landes-Herrſchafft Schoß und Steuer geben ſollen, ſo groſſen Schaden verurſacht, ſie nicht allein das Wildpret ſchieſſen laſſen, ſon- dern auch andere groſſe Jagden gehalten wer- den. So lange die Unterthanen von dem Wilde moleſtiret werden, iſt ihnen von dem Landes-Fuͤrſten zu vergoͤnnen, daß ſie entweder durch einen Huͤter oder fuͤr ſich ſelbſt ſolch Wild von dem Getreidig und Saat abkehren, und ſcheuchen, und auch zu dem Ende kleine Huͤnd- gen, die dem Wild keinen Schaden thun, ge- brauchen moͤgen, oder auch andere, die ſolche Knuͤttel anhaͤngen haben, daß ſie das Wild nicht verfolgen und erlauffen koͤnnen.
§. 4. Vermoͤge des dem Landes-Herrn zu- ſtehenden Rechts des Wild-Bannes koͤnnen die Landes-Obrigkeiten ihren Vaſallen und Unterthanen verbieten, daß niemand Macht haben ſoll, in ſeinen eigenthuͤmlichen Gehoͤltzen, zu Schaden der Wild-Bahn die Eichel-Maſt
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haben, oder auch ſolche bißweilen der Vaſallen
ihren Lehn-Briefen mit einverleibet.
§. 3. Es haben die Landes-Fuͤrſten, die vor
das Wohl ihrer armen Unterthanen beſorgt
ſeyn wollen, dahin zu ſehen, daß an denjenigen
Orten, die ſo ſehr in den Wild-Schaden liegen
und da das Wildpret den Leuten, an denen auf
den Feldern ſtehenden Fruͤchten, davon ſie doch
ihrer Landes-Herrſchafft Schoß und Steuer
geben ſollen, ſo groſſen Schaden verurſacht, ſie
nicht allein das Wildpret ſchieſſen laſſen, ſon-
dern auch andere groſſe Jagden gehalten wer-
den. So lange die Unterthanen von dem
Wilde moleſtiret werden, iſt ihnen von dem
Landes-Fuͤrſten zu vergoͤnnen, daß ſie entweder
durch einen Huͤter oder fuͤr ſich ſelbſt ſolch Wild
von dem Getreidig und Saat abkehren, und
ſcheuchen, und auch zu dem Ende kleine Huͤnd-
gen, die dem Wild keinen Schaden thun, ge-
brauchen moͤgen, oder auch andere, die ſolche
Knuͤttel anhaͤngen haben, daß ſie das Wild
nicht verfolgen und erlauffen koͤnnen.
§. 4. Vermoͤge des dem Landes-Herrn zu-
ſtehenden Rechts des Wild-Bannes koͤnnen
die Landes-Obrigkeiten ihren Vaſallen und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1189>, abgerufen am 23.11.2024.
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