von den Wiesen oder sonst abzubrennen, son- dern da er solches Vorhabens zu thun, und die Nothdurfft es erforderte, soll er sich nach Gele- genheit bey den Forst-Bedienten, Beamten oder Gerichts-Herrn anmelden, ihnen den Ort zeigen, und besichtigen lassen, ob es ohne Scha- den geschehen könne. Und da er gleich Ver- günstigung erlanget, soll er doch fleißige Aufsicht haben, und zeitlich vorbauen, damit dem Ge- höltze durch das Feuer kein Schaden zugefüget werde. Würde sich aber einer gelüsten lassen, ein solches vor sich zu thun, ob gleich kein Scha- den daraus entstünde, ist er dennoch zu bestraf- fen. Solte über Verhoffen durch einen sol- chen Freveler mit Feuer Schaden geschehen, soll derselbe nach der Grösse des Verbrechens bestrafft werden.
§. 48. Da auch nicht selten, aus Verur- sachung der Hirten, auch diejenigen, so Heiden und wüste Felder räumen, das Gehöltze und Stöcke sich anzünden, und vielfältige Feuers- Schäden zutragen, so muß keinen Hirten noch ihren Unterthanen verstattet werden, zwischen Pfingsten und Michaelis den Sommer über im Felde, vor oder im Walde und Gehöltze einige Stöcke zu verbrennen, sondern, was sie diß- falls verbrennen wollen, müssen sie vor ihre Haußhaltung zum Feuer gebrauchen. Wenn
aber
von den Wieſen oder ſonſt abzubrennen, ſon- dern da er ſolches Vorhabens zu thun, und die Nothdurfft es erforderte, ſoll er ſich nach Gele- genheit bey den Forſt-Bedienten, Beamten oder Gerichts-Herrn anmelden, ihnen den Ort zeigen, und beſichtigen laſſen, ob es ohne Scha- den geſchehen koͤnne. Und da er gleich Ver- guͤnſtigung erlanget, ſoll er doch fleißige Aufſicht haben, und zeitlich vorbauen, damit dem Ge- hoͤltze durch das Feuer kein Schaden zugefuͤget werde. Wuͤrde ſich aber einer geluͤſten laſſen, ein ſolches vor ſich zu thun, ob gleich kein Scha- den daraus entſtuͤnde, iſt er dennoch zu beſtraf- fen. Solte uͤber Verhoffen durch einen ſol- chen Freveler mit Feuer Schaden geſchehen, ſoll derſelbe nach der Groͤſſe des Verbrechens beſtrafft werden.
§. 48. Da auch nicht ſelten, aus Verur- ſachung der Hirten, auch diejenigen, ſo Heiden und wuͤſte Felder raͤumen, das Gehoͤltze und Stoͤcke ſich anzuͤnden, und vielfaͤltige Feuers- Schaͤden zutragen, ſo muß keinen Hirten noch ihren Unterthanen verſtattet werden, zwiſchen Pfingſten und Michaelis den Sommer uͤber im Felde, vor oder im Walde und Gehoͤltze einige Stoͤcke zu verbrennen, ſondern, was ſie diß- falls verbrennen wollen, muͤſſen ſie vor ihre Haußhaltung zum Feuer gebrauchen. Wenn
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von den Wieſen oder ſonſt abzubrennen, ſon-
dern da er ſolches Vorhabens zu thun, und die
Nothdurfft es erforderte, ſoll er ſich nach Gele-
genheit bey den Forſt-Bedienten, Beamten
oder Gerichts-Herrn anmelden, ihnen den Ort
zeigen, und beſichtigen laſſen, ob es ohne Scha-
den geſchehen koͤnne. Und da er gleich Ver-
guͤnſtigung erlanget, ſoll er doch fleißige Aufſicht
haben, und zeitlich vorbauen, damit dem Ge-
hoͤltze durch das Feuer kein Schaden zugefuͤget
werde. Wuͤrde ſich aber einer geluͤſten laſſen,
ein ſolches vor ſich zu thun, ob gleich kein Scha-
den daraus entſtuͤnde, iſt er dennoch zu beſtraf-
fen. Solte uͤber Verhoffen durch einen ſol-
chen Freveler mit Feuer Schaden geſchehen,
ſoll derſelbe nach der Groͤſſe des Verbrechens
beſtrafft werden.
§. 48. Da auch nicht ſelten, aus Verur-
ſachung der Hirten, auch diejenigen, ſo Heiden
und wuͤſte Felder raͤumen, das Gehoͤltze und
Stoͤcke ſich anzuͤnden, und vielfaͤltige Feuers-
Schaͤden zutragen, ſo muß keinen Hirten noch
ihren Unterthanen verſtattet werden, zwiſchen
Pfingſten und Michaelis den Sommer uͤber im
Felde, vor oder im Walde und Gehoͤltze einige
Stoͤcke zu verbrennen, ſondern, was ſie diß-
falls verbrennen wollen, muͤſſen ſie vor ihre
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1183>, abgerufen am 23.11.2024.
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