wollen. Damit aber die Verbrecher desto eher erkundet werden, müssen die Forst-Knech- te nicht allein für sich fleißige Aufsicht haben, sondern auch denen, die in Wäldern arbeiten, aufferlegen, daß, wo sie etwas verdächtiges mercken, ihnen solches entdecken, damit es zur Pfändung oder gebührender Nachforschung gelangen möge. Jnsonderheit aber muß bey den Wald-Gerichts-Tagen, welche bey ansehn- lichen Wäldern und Forsten gebräuchlich sind, Umfrage gehalten werden, und iedweder Un- terthaner bey seinen Pflichten, und diejenigen so nicht Unterthanen sind, aber Wald-Gerech- tigkeiten haben, bey Verlust derselben anzuzei- gen schuldig seyn, wenn sie iemand wissen, der wieder die Wald-Ordnung gehandelt, welche sie nun rügen, sind ebenmäßig gebührlich zu be- straffen. Da aber einer etwas verschwiege, und es kähme nachmahls an den Tag, daß er Wissenschafft davon gehabt, so ist er deswegen in ernstliche Straffe zu nehmen.
§. 46. Der Tax und Werth des Holtzes, so wohl auch die Art des Messens und Verkauf- fens ist unterschiedlich. Denn die Baum- Höltzer werden entweder beyläufftig nach den Stämmen, oder, welches gewisser, nach dem Maaß ihrer Stärcke, so durch Spannen oder Ellen genommen wird, das Scheit-Brenn-
und
wollen. Damit aber die Verbrecher deſto eher erkundet werden, muͤſſen die Forſt-Knech- te nicht allein fuͤr ſich fleißige Aufſicht haben, ſondern auch denen, die in Waͤldern arbeiten, aufferlegen, daß, wo ſie etwas verdaͤchtiges mercken, ihnen ſolches entdecken, damit es zur Pfaͤndung oder gebuͤhrender Nachforſchung gelangen moͤge. Jnſonderheit aber muß bey den Wald-Gerichts-Tagen, welche bey anſehn- lichen Waͤldern und Forſten gebraͤuchlich ſind, Umfrage gehalten werden, und iedweder Un- terthaner bey ſeinen Pflichten, und diejenigen ſo nicht Unterthanen ſind, aber Wald-Gerech- tigkeiten haben, bey Verluſt derſelben anzuzei- gen ſchuldig ſeyn, wenn ſie iemand wiſſen, der wieder die Wald-Ordnung gehandelt, welche ſie nun ruͤgen, ſind ebenmaͤßig gebuͤhrlich zu be- ſtraffen. Da aber einer etwas verſchwiege, und es kaͤhme nachmahls an den Tag, daß er Wiſſenſchafft davon gehabt, ſo iſt er deswegen in ernſtliche Straffe zu nehmen.
§. 46. Der Tax und Werth des Holtzes, ſo wohl auch die Art des Meſſens und Verkauf- fens iſt unterſchiedlich. Denn die Baum- Hoͤltzer werden entweder beylaͤufftig nach den Staͤmmen, oder, welches gewiſſer, nach dem Maaß ihrer Staͤrcke, ſo durch Spannen oder Ellen genommen wird, das Scheit-Brenn-
und
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wollen. Damit aber die Verbrecher deſto
eher erkundet werden, muͤſſen die Forſt-Knech-
te nicht allein fuͤr ſich fleißige Aufſicht haben,
ſondern auch denen, die in Waͤldern arbeiten,
aufferlegen, daß, wo ſie etwas verdaͤchtiges
mercken, ihnen ſolches entdecken, damit es zur
Pfaͤndung oder gebuͤhrender Nachforſchung
gelangen moͤge. Jnſonderheit aber muß bey
den Wald-Gerichts-Tagen, welche bey anſehn-
lichen Waͤldern und Forſten gebraͤuchlich ſind,
Umfrage gehalten werden, und iedweder Un-
terthaner bey ſeinen Pflichten, und diejenigen
ſo nicht Unterthanen ſind, aber Wald-Gerech-
tigkeiten haben, bey Verluſt derſelben anzuzei-
gen ſchuldig ſeyn, wenn ſie iemand wiſſen, der
wieder die Wald-Ordnung gehandelt, welche
ſie nun ruͤgen, ſind ebenmaͤßig gebuͤhrlich zu be-
ſtraffen. Da aber einer etwas verſchwiege,
und es kaͤhme nachmahls an den Tag, daß er
Wiſſenſchafft davon gehabt, ſo iſt er deswegen
in ernſtliche Straffe zu nehmen.
§. 46. Der Tax und Werth des Holtzes,
ſo wohl auch die Art des Meſſens und Verkauf-
fens iſt unterſchiedlich. Denn die Baum-
Hoͤltzer werden entweder beylaͤufftig nach den
Staͤmmen, oder, welches gewiſſer, nach dem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1180>, abgerufen am 23.11.2024.
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