Wind umgeworffen worden, zudem sonst der Holtz-Saame nicht alle Jahre geräth, und auch der Wind nicht alle Jahre dermassen gehet, daß er Saamen auf den abgetriebenen Ort oder Platz treibet. Demnach ist dahin zu sehen, daß die Saam-Bäume, so viel als möglich, geheget werden.
§. 31. Wenn in Wäldern und Höltzern Bienen und Honig angetroffen werden, die müssen in die Aemter gezogen, nach billigen Werth verkaufft, und das Geld dafür berech- net werden, und darff sich weder der Förster noch iemand anders einiger Nutzung daran nicht unterziehen, sondern derjenige, der einen Bienen-Schwarm in Walde findet, und den- selben anmeldet, es sey gleich ein Forst-Bedien- ter oder andrer, muß ein Trinck-Geld bekom- men, und sich keiner bey Straffe unterfangen, einen Bienen-Schwarm auszuhauen, oder zu schneiden. Die aber deswegen Bäume nie- derzufällen sich unternehmen, sind den Umstän- den nach noch härter zu bestraffen.
§. 32. Da bißweilen die Pfarrer die Pfar- Höltzer unpfleglich gebrauchen und verwüsten, so müssen dieselben ihr Feuer-Holtz auff An- weisung gewisser Forst-Bedienten also hauen, daß die Gehöltze in guter Besserung bleiben, daraus ohne Vorwissen nichts verkauffen, sie
auch
Wind umgeworffen worden, zudem ſonſt der Holtz-Saame nicht alle Jahre geraͤth, und auch der Wind nicht alle Jahre dermaſſen gehet, daß er Saamen auf den abgetriebenen Ort oder Platz treibet. Demnach iſt dahin zu ſehen, daß die Saam-Baͤume, ſo viel als moͤglich, geheget werden.
§. 31. Wenn in Waͤldern und Hoͤltzern Bienen und Honig angetroffen werden, die muͤſſen in die Aemter gezogen, nach billigen Werth verkaufft, und das Geld dafuͤr berech- net werden, und darff ſich weder der Foͤrſter noch iemand anders einiger Nutzung daran nicht unterziehen, ſondern derjenige, der einen Bienen-Schwarm in Walde findet, und den- ſelben anmeldet, es ſey gleich ein Forſt-Bedien- ter oder andrer, muß ein Trinck-Geld bekom- men, und ſich keiner bey Straffe unterfangen, einen Bienen-Schwarm auszuhauen, oder zu ſchneiden. Die aber deswegen Baͤume nie- derzufaͤllen ſich unternehmen, ſind den Umſtaͤn- den nach noch haͤrter zu beſtraffen.
§. 32. Da bißweilen die Pfarrer die Pfar- Hoͤltzer unpfleglich gebrauchen und verwuͤſten, ſo muͤſſen dieſelben ihr Feuer-Holtz auff An- weiſung gewiſſer Forſt-Bedienten alſo hauen, daß die Gehoͤltze in guter Beſſerung bleiben, daraus ohne Vorwiſſen nichts verkauffen, ſie
auch
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Wind umgeworffen worden, zudem ſonſt der
Holtz-Saame nicht alle Jahre geraͤth, und auch
der Wind nicht alle Jahre dermaſſen gehet,
daß er Saamen auf den abgetriebenen Ort oder
Platz treibet. Demnach iſt dahin zu ſehen, daß
die Saam-Baͤume, ſo viel als moͤglich, geheget
werden.
§. 31. Wenn in Waͤldern und Hoͤltzern
Bienen und Honig angetroffen werden, die
muͤſſen in die Aemter gezogen, nach billigen
Werth verkaufft, und das Geld dafuͤr berech-
net werden, und darff ſich weder der Foͤrſter
noch iemand anders einiger Nutzung daran
nicht unterziehen, ſondern derjenige, der einen
Bienen-Schwarm in Walde findet, und den-
ſelben anmeldet, es ſey gleich ein Forſt-Bedien-
ter oder andrer, muß ein Trinck-Geld bekom-
men, und ſich keiner bey Straffe unterfangen,
einen Bienen-Schwarm auszuhauen, oder zu
ſchneiden. Die aber deswegen Baͤume nie-
derzufaͤllen ſich unternehmen, ſind den Umſtaͤn-
den nach noch haͤrter zu beſtraffen.
§. 32. Da bißweilen die Pfarrer die Pfar-
Hoͤltzer unpfleglich gebrauchen und verwuͤſten,
ſo muͤſſen dieſelben ihr Feuer-Holtz auff An-
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daß die Gehoͤltze in guter Beſſerung bleiben,
daraus ohne Vorwiſſen nichts verkauffen, ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1172>, abgerufen am 23.11.2024.
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