§. 11. Hierzu gebraucht er sich der ihm zu- gegebenen Berg- und Gegen-Schreiber, welche mit solchen Aufschreiben, Rechnen und derglei- chen, auch Ausgaben und Einnahmen der Be- soldung für die Beamten ihm zur Hand gehen, auf der Herrschafft Zehenden auch eigene Hüt- ten sehen, und in deren Nahmen, wenn kein Berg-Hauptmann vorhanden, über der Berg- Ordnung halten, auch ist eine erfahrne und ge- schickte Person zum Zehendner bestellet, welcher mit allen Schicht Meistern Abrechnung hal- ten, und was der Herrschafft an Zehenden oder eigener Ausbeute, oder wegen der Wasser- Stollen gebühret, einbringen lässet, dazu er dem in weitläufftigen Bergwerg auch einen Ze- hend Gegen-schreiber bey sich zu haben pflegt.
§. 12. Bey ansehnlichen Bergwercken hält die Landes-Herrschafft einen von Adel, oder sonst eine qualificirte Person zum Berg- Hauptmann, welcher über alle Berg Bediente nach eines ieden Bestallung die oberste Aufsicht hat, wichtige Dinge der Landes-Herrschafft berichtet, und von derselben oder dero Cammer, und sonderlich zu solchen Sachen gebrauchten Berg-Räthen Bescheid erwartet, insgemein aber der Ordnung nach wieder die Verbrecher Straffen, und auff Klage und Antwort das Recht ergehen läst, zu dem Ende ihm der Be-
amte
§. 11. Hierzu gebraucht er ſich der ihm zu- gegebenen Berg- und Gegen-Schreiber, welche mit ſolchen Aufſchreiben, Rechnen und derglei- chen, auch Ausgaben und Einnahmen der Be- ſoldung fuͤr die Beamten ihm zur Hand gehen, auf der Herrſchafft Zehenden auch eigene Huͤt- ten ſehen, und in deren Nahmen, wenn kein Berg-Hauptmann vorhanden, uͤber der Berg- Ordnung halten, auch iſt eine erfahrne und ge- ſchickte Perſon zum Zehendner beſtellet, welcher mit allen Schicht Meiſtern Abrechnung hal- ten, und was der Herrſchafft an Zehenden oder eigener Ausbeute, oder wegen der Waſſer- Stollen gebuͤhret, einbringen laͤſſet, dazu er dem in weitlaͤufftigen Bergwerg auch einen Ze- hend Gegen-ſchreiber bey ſich zu haben pflegt.
§. 12. Bey anſehnlichen Bergwercken haͤlt die Landes-Herrſchafft einen von Adel, oder ſonſt eine qualificirte Perſon zum Berg- Hauptmann, welcher uͤber alle Berg Bediente nach eines ieden Beſtallung die oberſte Aufſicht hat, wichtige Dinge der Landes-Herrſchafft berichtet, und von derſelben oder dero Cammer, und ſonderlich zu ſolchen Sachen gebrauchten Berg-Raͤthen Beſcheid erwartet, insgemein aber der Ordnung nach wieder die Verbrecher Straffen, und auff Klage und Antwort das Recht ergehen laͤſt, zu dem Ende ihm der Be-
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§. 11. Hierzu gebraucht er ſich der ihm zu-
gegebenen Berg- und Gegen-Schreiber, welche
mit ſolchen Aufſchreiben, Rechnen und derglei-
chen, auch Ausgaben und Einnahmen der Be-
ſoldung fuͤr die Beamten ihm zur Hand gehen,
auf der Herrſchafft Zehenden auch eigene Huͤt-
ten ſehen, und in deren Nahmen, wenn kein
Berg-Hauptmann vorhanden, uͤber der Berg-
Ordnung halten, auch iſt eine erfahrne und ge-
ſchickte Perſon zum Zehendner beſtellet, welcher
mit allen Schicht Meiſtern Abrechnung hal-
ten, und was der Herrſchafft an Zehenden oder
eigener Ausbeute, oder wegen der Waſſer-
Stollen gebuͤhret, einbringen laͤſſet, dazu er
dem in weitlaͤufftigen Bergwerg auch einen Ze-
hend Gegen-ſchreiber bey ſich zu haben pflegt.
§. 12. Bey anſehnlichen Bergwercken haͤlt
die Landes-Herrſchafft einen von Adel, oder
ſonſt eine qualificirte Perſon zum Berg-
Hauptmann, welcher uͤber alle Berg Bediente
nach eines ieden Beſtallung die oberſte Aufſicht
hat, wichtige Dinge der Landes-Herrſchafft
berichtet, und von derſelben oder dero Cammer,
und ſonderlich zu ſolchen Sachen gebrauchten
Berg-Raͤthen Beſcheid erwartet, insgemein
aber der Ordnung nach wieder die Verbrecher
Straffen, und auff Klage und Antwort das
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1092. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1112>, abgerufen am 23.11.2024.
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