Schlagung des Messers in die Thür-Schwel- len und Abhohlung der Personen zu ihrer der Abdecker Arbeit nach eigenen Gefallen dahin zu nöthigen, daß sie sich mit einem Stück Geld bey ihnen abfinden müssen.
§. 30. (2.) Daß einige Handwercker die Gewohnheit unter sich haben, daß, was ein Meister angefangen, der andere nicht ausma- chen solte; und insonderheit die Bader und Wund-Aertzte einige Difficultät machen, das Band auffzulösen, oder die Cur eines Ver- wundeten, so ein andrer angefangen, auff Be- gehren des Beschädigten zu übernehmen, und zu vollenden. Jtem, da sie (3.) einen Hand- wercker, der wegen eines ihm imputirten Ver- brechens zur gefänglichen Hafft und Inquisi- tion kommen, seiner Unschuld aber durch aus- gestandene Tortur, oder in andere rechtliche Wege ausgeführet, und darüber Obrigkeitlich absolviret worden, nicht unter sich dulden wollen.
§. 31. (4.) Da etwan ein Meister ein deli- ctum verübet, und nachgehends dessen Absolu- tion erlanget, wie ingleichen wenn eines Mei- sters Weib ein fleischlich Verbrechen begangen, und nach ausgestandner Obrigkeitlichen Straf- fe wiederum zu Gnaden auffgenommen wor- den, oder aber auch wegen einer und andern ein
blosser
Schlagung des Meſſers in die Thuͤr-Schwel- len und Abhohlung der Perſonen zu ihrer der Abdecker Arbeit nach eigenen Gefallen dahin zu noͤthigen, daß ſie ſich mit einem Stuͤck Geld bey ihnen abfinden muͤſſen.
§. 30. (2.) Daß einige Handwercker die Gewohnheit unter ſich haben, daß, was ein Meiſter angefangen, der andere nicht ausma- chen ſolte; und inſonderheit die Bader und Wund-Aertzte einige Difficultaͤt machen, das Band auffzuloͤſen, oder die Cur eines Ver- wundeten, ſo ein andrer angefangen, auff Be- gehren des Beſchaͤdigten zu uͤbernehmen, und zu vollenden. Jtem, da ſie (3.) einen Hand- wercker, der wegen eines ihm imputirten Ver- brechens zur gefaͤnglichen Hafft und Inquiſi- tion kommen, ſeiner Unſchuld aber durch aus- geſtandene Tortur, oder in andere rechtliche Wege ausgefuͤhret, und daruͤber Obrigkeitlich abſolviret worden, nicht unter ſich dulden wollen.
§. 31. (4.) Da etwan ein Meiſter ein deli- ctum veruͤbet, und nachgehends deſſen Abſolu- tion erlanget, wie ingleichen wenn eines Mei- ſters Weib ein fleiſchlich Verbrechen begangen, und nach ausgeſtandner Obrigkeitlichen Straf- fe wiederum zu Gnaden auffgenommen wor- den, oder aber auch wegen einer und andern ein
bloſſer
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Schlagung des Meſſers in die Thuͤr-Schwel-
len und Abhohlung der Perſonen zu ihrer der
Abdecker Arbeit nach eigenen Gefallen dahin zu
noͤthigen, daß ſie ſich mit einem Stuͤck Geld bey
ihnen abfinden muͤſſen.
§. 30. (2.) Daß einige Handwercker die
Gewohnheit unter ſich haben, daß, was ein
Meiſter angefangen, der andere nicht ausma-
chen ſolte; und inſonderheit die Bader und
Wund-Aertzte einige Difficultaͤt machen, das
Band auffzuloͤſen, oder die Cur eines Ver-
wundeten, ſo ein andrer angefangen, auff Be-
gehren des Beſchaͤdigten zu uͤbernehmen, und
zu vollenden. Jtem, da ſie (3.) einen Hand-
wercker, der wegen eines ihm imputirten Ver-
brechens zur gefaͤnglichen Hafft und Inquiſi-
tion kommen, ſeiner Unſchuld aber durch aus-
geſtandene Tortur, oder in andere rechtliche
Wege ausgefuͤhret, und daruͤber Obrigkeitlich
abſolviret worden, nicht unter ſich dulden
wollen.
§. 31. (4.) Da etwan ein Meiſter ein deli-
ctum veruͤbet, und nachgehends deſſen Abſolu-
tion erlanget, wie ingleichen wenn eines Mei-
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und nach ausgeſtandner Obrigkeitlichen Straf-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1072. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1092>, abgerufen am 23.11.2024.
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