Meistern tractiret, nicht lange Währung und schlechte Renommee, etliche sind accurat und allezeit gültig, andere blühen nur eine Zeitlang und fallen, wie die schönen Blumen, wiederum ab, etliche schleppen gar das Consequens mit sich, daß, wenn man sie zu mercklich groß ma- chen will, solches bey den Nachbaren jalousie er- wecket, und selbige zu repressalien und Sper- rung, eines Theils unser in ihr Land gehenden übrigen Commercien antreibet.
§. 11. Es ist der Nothwendigkeit gemäß, daß die Manufacturen, bey welchen der Herr im Lande selbst interessiret, oder welche an Pri- vac Personen verliehen werden, nicht auf ein Monopolium auslauffen, daß man sie den Un- terthanen, unter welchen die Consumtion ge- schehen soll, favorabler und nicht gehäßig ma- che, so viel es seyn kan, nicht um grossen Gewinn zu erjagen, sondern um Beybehaltung der baa- ren Landes-Mittel, Vermehrung und Bestäti- gung der Regalien dergleichen Manufacturen, und die in solche hinein lauffen, unternehme, wegen der Zölle gradatim verfahre, und sol- che ihre Verhöhung auf fremde einkommende Manufacturen nicht eher unternommen werde, als biß die Einheimischen ein Ansehen gewon- nen, daß solche beständig möchten continuiret werden.
§. 12.
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Meiſtern tractiret, nicht lange Waͤhrung und ſchlechte Renommee, etliche ſind accurat und allezeit guͤltig, andere bluͤhen nur eine Zeitlang und fallen, wie die ſchoͤnen Blumen, wiederum ab, etliche ſchleppen gar das Conſequens mit ſich, daß, wenn man ſie zu mercklich groß ma- chen will, ſolches bey den Nachbaren jalouſie er- wecket, und ſelbige zu repreſſalien und Sper- rung, eines Theils unſer in ihr Land gehenden uͤbrigen Commercien antreibet.
§. 11. Es iſt der Nothwendigkeit gemaͤß, daß die Manufacturen, bey welchen der Herr im Lande ſelbſt interesſiret, oder welche an Pri- vac Perſonen verliehen werden, nicht auf ein Monopolium auslauffen, daß man ſie den Un- terthanen, unter welchen die Conſumtion ge- ſchehen ſoll, favorabler und nicht gehaͤßig ma- che, ſo viel es ſeyn kan, nicht um groſſen Gewinn zu erjagen, ſondern um Beybehaltung der baa- ren Landes-Mittel, Vermehrung und Beſtaͤti- gung der Regalien dergleichen Manufacturen, und die in ſolche hinein lauffen, unternehme, wegen der Zoͤlle gradatim verfahre, und ſol- che ihre Verhoͤhung auf fremde einkommende Manufacturen nicht eher unternommen werde, als biß die Einheimiſchen ein Anſehen gewon- nen, daß ſolche beſtaͤndig moͤchten continuiret werden.
§. 12.
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Meiſtern tractiret, nicht lange Waͤhrung und
ſchlechte Renommee, etliche ſind accurat und
allezeit guͤltig, andere bluͤhen nur eine Zeitlang
und fallen, wie die ſchoͤnen Blumen, wiederum
ab, etliche ſchleppen gar das Conſequens mit
ſich, daß, wenn man ſie zu mercklich groß ma-
chen will, ſolches bey den Nachbaren jalouſie er-
wecket, und ſelbige zu repreſſalien und Sper-
rung, eines Theils unſer in ihr Land gehenden
uͤbrigen Commercien antreibet.
§. 11. Es iſt der Nothwendigkeit gemaͤß,
daß die Manufacturen, bey welchen der Herr
im Lande ſelbſt interesſiret, oder welche an Pri-
vac Perſonen verliehen werden, nicht auf ein
Monopolium auslauffen, daß man ſie den Un-
terthanen, unter welchen die Conſumtion ge-
ſchehen ſoll, favorabler und nicht gehaͤßig ma-
che, ſo viel es ſeyn kan, nicht um groſſen Gewinn
zu erjagen, ſondern um Beybehaltung der baa-
ren Landes-Mittel, Vermehrung und Beſtaͤti-
gung der Regalien dergleichen Manufacturen,
und die in ſolche hinein lauffen, unternehme,
wegen der Zoͤlle gradatim verfahre, und ſol-
che ihre Verhoͤhung auf fremde einkommende
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als biß die Einheimiſchen ein Anſehen gewon-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1025. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1045>, abgerufen am 23.11.2024.
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