blico hierzu vortrefflich und besser zu Statten kommen, als wenn man einem Land-Syndico, Caßirer oder Commissario so viel hundert tau- send Reichs-Thaler anvertrauet, bey dem sie doch vielmahls, wie man Exempel hat, nicht all- zusicher verwahret liegen.
§. 24. Wenn nun zu Einrichtung einer Land-banco die Resolution einmahl von der ho- hen Landes-Obrigkeit, oder auch Stadt-Magi- strat vor sich selbst, oder an denen Orten, wo es Herkommens, mit Bewilligung der Land- Stände oder Bürgerschafft gefast worden, so müste die Publication derselben gebührender Maßen geschehen, und der terminus, wenn solche ihren Anfang nehmen solte, gesetzt, auch ein publiques Hauß, mit gewölbten Zimmern und Kellern wohl versehen, dazu erwehlet wer- den, in welchem die Capitalia oder Baarschaff- ten in sicherer Verwahrung stehen könten. Hierauf müste man zur Erwehlung der Admi- nistratorum und Banco-Deputirten schreiten, welche in Handels-Städten aus zweyen Her- ren des Raths, zwey Gelehrten und aus gewis- sen reichen, vornehmen und ansehnlichen Kauf- leuten und Bürgern, in Land- und Residentz- Städten aber aus zwey Landschaffts-Depu- tirten oder hohen Ministris, und der Rest gleich- falls aus ansehnlichen Bürgern und Kaufleu-
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blico hierzu vortrefflich und beſſer zu Statten kommen, als wenn man einem Land-Syndico, Caßirer oder Commiſſario ſo viel hundert tau- ſend Reichs-Thaler anvertrauet, bey dem ſie doch vielmahls, wie man Exempel hat, nicht all- zuſicher verwahret liegen.
§. 24. Wenn nun zu Einrichtung einer Land-banco die Reſolution einmahl von der ho- hen Landes-Obrigkeit, oder auch Stadt-Magi- ſtrat vor ſich ſelbſt, oder an denen Orten, wo es Herkommens, mit Bewilligung der Land- Staͤnde oder Buͤrgerſchafft gefaſt worden, ſo muͤſte die Publication derſelben gebuͤhrender Maßen geſchehen, und der terminus, wenn ſolche ihren Anfang nehmen ſolte, geſetzt, auch ein publiques Hauß, mit gewoͤlbten Zimmern und Kellern wohl verſehen, dazu erwehlet wer- den, in welchem die Capitalia oder Baarſchaff- ten in ſicherer Verwahrung ſtehen koͤnten. Hierauf muͤſte man zur Erwehlung der Admi- niſtratorum und Banco-Deputirten ſchreiten, welche in Handels-Staͤdten aus zweyen Her- ren des Raths, zwey Gelehrten und aus gewiſ- ſen reichen, vornehmen und anſehnlichen Kauf- leuten und Buͤrgern, in Land- und Reſidentz- Staͤdten aber aus zwey Landſchaffts-Depu- tirten oder hohen Miniſtris, und der Reſt gleich- falls aus anſehnlichen Buͤrgern und Kaufleu-
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blico hierzu vortrefflich und beſſer zu Statten
kommen, als wenn man einem Land-Syndico,
Caßirer oder Commiſſario ſo viel hundert tau-
ſend Reichs-Thaler anvertrauet, bey dem ſie
doch vielmahls, wie man Exempel hat, nicht all-
zuſicher verwahret liegen.
§. 24. Wenn nun zu Einrichtung einer
Land-banco die Reſolution einmahl von der ho-
hen Landes-Obrigkeit, oder auch Stadt-Magi-
ſtrat vor ſich ſelbſt, oder an denen Orten, wo es
Herkommens, mit Bewilligung der Land-
Staͤnde oder Buͤrgerſchafft gefaſt worden, ſo
muͤſte die Publication derſelben gebuͤhrender
Maßen geſchehen, und der terminus, wenn
ſolche ihren Anfang nehmen ſolte, geſetzt, auch
ein publiques Hauß, mit gewoͤlbten Zimmern
und Kellern wohl verſehen, dazu erwehlet wer-
den, in welchem die Capitalia oder Baarſchaff-
ten in ſicherer Verwahrung ſtehen koͤnten.
Hierauf muͤſte man zur Erwehlung der Admi-
niſtratorum und Banco-Deputirten ſchreiten,
welche in Handels-Staͤdten aus zweyen Her-
ren des Raths, zwey Gelehrten und aus gewiſ-
ſen reichen, vornehmen und anſehnlichen Kauf-
leuten und Buͤrgern, in Land- und Reſidentz-
Staͤdten aber aus zwey Landſchaffts-Depu-
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falls aus anſehnlichen Buͤrgern und Kaufleu-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 980. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1000>, abgerufen am 23.11.2024.
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