§. 13. Es wird gar öffters gegen die Nachtzeit nach geendigter Masquerade auf eine sehr magni- fique Art Tafel gehalten, und da führet denn ein ieder Cavalier seine Dame zur Tafel, ohngeachtet sie nicht wissen/ wer sie sind. Die Bedienten, so dabey mit aufwarten, sind gemeiniglich in Hauß- knechts- oder andern Habit verstellt.
§. 14. Zu Verhütung alles Unheyls werden nicht nur auf dem Schlosse und dem Redouten-Hause allenthalben gute Wachen ausgestellt, sondern es müssen auch die Soldaten und Bürgerschafft die gantze Nacht patroulliren, damit kein Unfug vor- genommen, und die Muthwilligen bestrafft werden. Sie müssen die Leute vor Schaden warnen, und einen ieden vermahnen, sich in der Stille nach sei- nem Quartier zu begeben.
§. 15. Wenn die Carnevals zu Ende gehen, so werden sie gemeiniglich mit einer Wirthschafft oder Bauern-Hochzeit beschlossen.
Das VIII. Capitul. Von den Wirthschafften und Bauer-Hochzeiten.
§. 1.
Die besondern Arten der Verkleidungen, da sich Fürstliche Personen gefallen lassen nebst ihrer Hofstatt auf eine Zeitlang in den Habit der Bauern, oder auch anderer
gerin-
IV. Theil. VII. Capitul.
§. 13. Es wird gar oͤffters gegen die Nachtzeit nach geendigter Maſquerade auf eine ſehr magni- fique Art Tafel gehalten, und da fuͤhret denn ein ieder Cavalier ſeine Dame zur Tafel, ohngeachtet ſie nicht wiſſen/ wer ſie ſind. Die Bedienten, ſo dabey mit aufwarten, ſind gemeiniglich in Hauß- knechts- oder andern Habit verſtellt.
§. 14. Zu Verhuͤtung alles Unheyls werden nicht nur auf dem Schloſſe und dem Redouten-Hauſe allenthalben gute Wachen ausgeſtellt, ſondern es muͤſſen auch die Soldaten und Buͤrgerſchafft die gantze Nacht patroulliren, damit kein Unfug vor- genommen, und die Muthwilligen beſtrafft werden. Sie muͤſſen die Leute vor Schaden warnen, und einen ieden vermahnen, ſich in der Stille nach ſei- nem Quartier zu begeben.
§. 15. Wenn die Carnevals zu Ende gehen, ſo werden ſie gemeiniglich mit einer Wirthſchafft oder Bauern-Hochzeit beſchloſſen.
Das VIII. Capitul. Von den Wirthſchafften und Bauer-Hochzeiten.
§. 1.
Die beſondern Arten der Verkleidungen, da ſich Fuͤrſtliche Perſonen gefallen laſſen nebſt ihrer Hofſtatt auf eine Zeitlang in den Habit der Bauern, oder auch anderer
gerin-
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IV. Theil. VII. Capitul.
§. 13. Es wird gar oͤffters gegen die Nachtzeit
nach geendigter Maſquerade auf eine ſehr magni-
fique Art Tafel gehalten, und da fuͤhret denn ein
ieder Cavalier ſeine Dame zur Tafel, ohngeachtet
ſie nicht wiſſen/ wer ſie ſind. Die Bedienten, ſo
dabey mit aufwarten, ſind gemeiniglich in Hauß-
knechts- oder andern Habit verſtellt.
§. 14. Zu Verhuͤtung alles Unheyls werden nicht
nur auf dem Schloſſe und dem Redouten-Hauſe
allenthalben gute Wachen ausgeſtellt, ſondern es
muͤſſen auch die Soldaten und Buͤrgerſchafft die
gantze Nacht patroulliren, damit kein Unfug vor-
genommen, und die Muthwilligen beſtrafft werden.
Sie muͤſſen die Leute vor Schaden warnen, und
einen ieden vermahnen, ſich in der Stille nach ſei-
nem Quartier zu begeben.
§. 15. Wenn die Carnevals zu Ende gehen, ſo
werden ſie gemeiniglich mit einer Wirthſchafft oder
Bauern-Hochzeit beſchloſſen.
Das VIII. Capitul.
Von den Wirthſchafften und
Bauer-Hochzeiten.
§. 1.
Die beſondern Arten der Verkleidungen, da
ſich Fuͤrſtliche Perſonen gefallen laſſen
nebſt ihrer Hofſtatt auf eine Zeitlang in
den Habit der Bauern, oder auch anderer
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 824. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/848>, abgerufen am 23.11.2024.
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