sie auf dem Königlichen Propositions-Saal, auf welchen der Königliche Thron aufgerichtet. Wenn sich nun der König auf seinen Thron verfüget, so trägt ihm der Reichs-Cantzler, nach dem Schluß der Reichs-Stände, die Königliche Regierung auf in einer langen und zierlichen Oration, welche denn der König in einer kurtzen Gegen-Rede wieder be- antwortet, darinnen er sich vor den Auftrag der Regierung bedancket, und sie alles Guten versi- chert; auch hierauf die Felicitations-Compli- mens von Einheimischen und Auswärtigen er- wartet.
§. 6. Sind diese Ceremonien vollbracht, so wird Salve gegeben, es werden die Canonen abgefeuert, prächtige Tafeln und Banqueter angestellet, Illu- minationen und Feuerwercke angezündet, und eini- ge Täge und Nächte nichts als lauter Freudens- Festivitäten wahrgenommen.
§. 7. Gehet mit den Regenten eine Verände- rung vor, so bemühen sich gemeiniglich die Reichs- Stände, die durch die Souverainite ihrer vorigen Beherrscher um ihre Freyheiten und Rechte zemli- cher maßen gekommen, so viel als möglich, zu ihren ehemahligen Rechten und Ansehen wieder zu ge- langen, insonderheit arbeiten einige Reichs-Colle- gia, welche aus ansehnlichen Mitgliedert und Reichs-Ständen bestehen, an Vermehrung und Vergrösserung ihrer Rechte. Nach dem To- de des Königs in Franckreich Ludwigs des XVten bemühete sich das Frantzösische Parlamen mit
aller
III. Theil. VI. Capitul.
ſie auf dem Koͤniglichen Propoſitions-Saal, auf welchen der Koͤnigliche Thron aufgerichtet. Wenn ſich nun der Koͤnig auf ſeinen Thron verfuͤget, ſo traͤgt ihm der Reichs-Cantzler, nach dem Schluß der Reichs-Staͤnde, die Koͤnigliche Regierung auf in einer langen und zierlichen Oration, welche denn der Koͤnig in einer kurtzen Gegen-Rede wieder be- antwortet, darinnen er ſich vor den Auftrag der Regierung bedancket, und ſie alles Guten verſi- chert; auch hierauf die Felicitations-Compli- mens von Einheimiſchen und Auswaͤrtigen er- wartet.
§. 6. Sind dieſe Ceremonien vollbracht, ſo wird Salve gegeben, es werden die Canonen abgefeuert, praͤchtige Tafeln und Banqueter angeſtellet, Illu- minationen und Feuerwercke angezuͤndet, und eini- ge Taͤge und Naͤchte nichts als lauter Freudens- Feſtivitaͤten wahrgenommen.
§. 7. Gehet mit den Regenten eine Veraͤnde- rung vor, ſo bemuͤhen ſich gemeiniglich die Reichs- Staͤnde, die durch die Souverainité ihrer vorigen Beherrſcher um ihre Freyheiten und Rechte zemli- cher maßen gekommen, ſo viel als moͤglich, zu ihren ehemahligen Rechten und Anſehen wieder zu ge- langen, inſonderheit arbeiten einige Reichs-Colle- gia, welche aus anſehnlichen Mitgliedert und Reichs-Staͤnden beſtehen, an Vermehrung und Vergroͤſſerung ihrer Rechte. Nach dem To- de des Koͤnigs in Franckreich Ludwigs des XVten bemuͤhete ſich das Frantzoͤſiſche Parlamen mit
aller
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0652"n="628"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VI.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>ſie auf dem Koͤniglichen <hirendition="#aq">Propoſitions-</hi>Saal, auf<lb/>
welchen der Koͤnigliche Thron aufgerichtet. Wenn<lb/>ſich nun der Koͤnig auf ſeinen Thron verfuͤget, ſo<lb/>
traͤgt ihm der Reichs-Cantzler, nach dem Schluß<lb/>
der Reichs-Staͤnde, die Koͤnigliche Regierung auf<lb/>
in einer langen und zierlichen <hirendition="#aq">Oration,</hi> welche denn<lb/>
der Koͤnig in einer kurtzen Gegen-Rede wieder be-<lb/>
antwortet, darinnen er ſich vor den Auftrag der<lb/>
Regierung bedancket, und ſie alles Guten verſi-<lb/>
chert; auch hierauf die <hirendition="#aq">Felicitations-Compli-<lb/>
mens</hi> von Einheimiſchen und Auswaͤrtigen er-<lb/>
wartet.</p><lb/><p>§. 6. Sind dieſe <hirendition="#aq">Ceremoni</hi>en vollbracht, ſo wird<lb/><hirendition="#aq">Salve</hi> gegeben, es werden die Canonen abgefeuert,<lb/>
praͤchtige Tafeln und <hirendition="#aq">Banqueter</hi> angeſtellet, <hirendition="#aq">Illu-<lb/>
mination</hi>en und Feuerwercke angezuͤndet, und eini-<lb/>
ge Taͤge und Naͤchte nichts als lauter Freudens-<lb/><hirendition="#aq">Feſtivit</hi>aͤten wahrgenommen.</p><lb/><p>§. 7. Gehet mit den Regenten eine Veraͤnde-<lb/>
rung vor, ſo bemuͤhen ſich gemeiniglich die Reichs-<lb/>
Staͤnde, die durch die <hirendition="#aq">Souverainité</hi> ihrer vorigen<lb/>
Beherrſcher um ihre Freyheiten und Rechte zemli-<lb/>
cher maßen gekommen, ſo viel als moͤglich, zu ihren<lb/>
ehemahligen Rechten und Anſehen wieder zu ge-<lb/>
langen, inſonderheit arbeiten einige Reichs-<hirendition="#aq">Colle-<lb/>
gia,</hi> welche aus anſehnlichen Mitgliedert und<lb/>
Reichs-Staͤnden beſtehen, an Vermehrung und<lb/>
Vergroͤſſerung ihrer Rechte. Nach dem To-<lb/>
de des Koͤnigs in Franckreich Ludwigs des <hirendition="#aq">XV</hi>ten<lb/>
bemuͤhete ſich das Frantzoͤſiſche Parlamen mit<lb/><fwplace="bottom"type="catch">aller</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[628/0652]
III. Theil. VI. Capitul.
ſie auf dem Koͤniglichen Propoſitions-Saal, auf
welchen der Koͤnigliche Thron aufgerichtet. Wenn
ſich nun der Koͤnig auf ſeinen Thron verfuͤget, ſo
traͤgt ihm der Reichs-Cantzler, nach dem Schluß
der Reichs-Staͤnde, die Koͤnigliche Regierung auf
in einer langen und zierlichen Oration, welche denn
der Koͤnig in einer kurtzen Gegen-Rede wieder be-
antwortet, darinnen er ſich vor den Auftrag der
Regierung bedancket, und ſie alles Guten verſi-
chert; auch hierauf die Felicitations-Compli-
mens von Einheimiſchen und Auswaͤrtigen er-
wartet.
§. 6. Sind dieſe Ceremonien vollbracht, ſo wird
Salve gegeben, es werden die Canonen abgefeuert,
praͤchtige Tafeln und Banqueter angeſtellet, Illu-
minationen und Feuerwercke angezuͤndet, und eini-
ge Taͤge und Naͤchte nichts als lauter Freudens-
Feſtivitaͤten wahrgenommen.
§. 7. Gehet mit den Regenten eine Veraͤnde-
rung vor, ſo bemuͤhen ſich gemeiniglich die Reichs-
Staͤnde, die durch die Souverainité ihrer vorigen
Beherrſcher um ihre Freyheiten und Rechte zemli-
cher maßen gekommen, ſo viel als moͤglich, zu ihren
ehemahligen Rechten und Anſehen wieder zu ge-
langen, inſonderheit arbeiten einige Reichs-Colle-
gia, welche aus anſehnlichen Mitgliedert und
Reichs-Staͤnden beſtehen, an Vermehrung und
Vergroͤſſerung ihrer Rechte. Nach dem To-
de des Koͤnigs in Franckreich Ludwigs des XVten
bemuͤhete ſich das Frantzoͤſiſche Parlamen mit
aller
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 628. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/652>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.