vom Geblüth, Gesandten und Ministri müssen ihm die Felicitations-Complimens abstatten, und die Homneur erzeigen, die seiner neuen Dignität eigen- thümlich ist. Zuweilen geschiehet die Declaration nur wor einigen hohen Ministres. Also hielten der Römische Kayser Leopoldus I. eine Anrede an Dero Geheimbde Conferenz-Räthe, als Sie Jhren andern Durchlauchtigsten Herrn Sohn, Ertz-Hertzog Carln, zum König in Spanien de- clarirten.
§. 4. Vor dem Antritt der Regierung machen sich die grossen Herren anheischig, daß sie ohne der Reichs- und Land-Stände Einwilligung die Fun- damental-Gesetze nicht ändern, vielweniger neue Ordnungen, so dem Lande praejudicirlich seyn kön- ten, einführen, noch die Interpretation der Reichs- Satzungen und Friedens-Schlüsse vornehmen, sondern mit gesammter Stände Rath und Verglei- chung auf Reichs- und Land-Tägen damit verfah- ren, zuvor aber nichts darinnen verfügen noch er- gehen lassen. Sie versichern in den allerbündig- sten Expressionen, ihre Unterthanen bey ihrer Re- ligion, bey ihren Freyheiten und hergebrachten Ge- rechtiokeiten zu erhalten, sie wohl zu beherrschen und ihr Heyl zu besorgen.
§. 5. Die sämmtlichen Reichs-Stände werden vor dem Antritt der Regierung convocirt; sie ge- hen erstlich alle zusammen in einer solennen Pro- cession in die Kirche, um den daselbst angestellten Gottesdienst abzuwarten; nachgehends erscheinen
sie
R r 2
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
vom Gebluͤth, Geſandten und Miniſtri muͤſſen ihm die Felicitations-Complimens abſtatten, und die Homneur erzeigen, die ſeiner neuen Dignitaͤt eigen- thuͤmlich iſt. Zuweilen geſchiehet die Declaration nur wor einigen hohen Miniſtres. Alſo hielten der Roͤmiſche Kayſer Leopoldus I. eine Anrede an Dero Geheimbde Conferenz-Raͤthe, als Sie Jhren andern Durchlauchtigſten Herrn Sohn, Ertz-Hertzog Carln, zum Koͤnig in Spanien de- clarirten.
§. 4. Vor dem Antritt der Regierung machen ſich die groſſen Herren anheiſchig, daß ſie ohne der Reichs- und Land-Staͤnde Einwilligung die Fun- damental-Geſetze nicht aͤndern, vielweniger neue Ordnungen, ſo dem Lande præjudicirlich ſeyn koͤn- ten, einfuͤhren, noch die Interpretation der Reichs- Satzungen und Friedens-Schluͤſſe vornehmen, ſondern mit geſammter Staͤnde Rath und Verglei- chung auf Reichs- und Land-Taͤgen damit verfah- ren, zuvor aber nichts darinnen verfuͤgen noch er- gehen laſſen. Sie verſichern in den allerbuͤndig- ſten Expreſſionen, ihre Unterthanen bey ihrer Re- ligion, bey ihren Freyheiten und hergebrachten Ge- rechtiokeiten zu erhalten, ſie wohl zu beherrſchen und ihr Heyl zu beſorgen.
§. 5. Die ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde werden vor dem Antritt der Regierung convocirt; ſie ge- hen erſtlich alle zuſammen in einer ſolennen Pro- ceſſion in die Kirche, um den daſelbſt angeſtellten Gottesdienſt abzuwarten; nachgehends erſcheinen
ſie
R r 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0651"n="627"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.</hi></fw><lb/>
vom Gebluͤth, Geſandten und <hirendition="#aq">Miniſtri</hi> muͤſſen ihm<lb/>
die <hirendition="#aq">Felicitations-Complimens</hi> abſtatten, und die<lb/><hirendition="#aq">Homneur</hi> erzeigen, die ſeiner neuen <hirendition="#aq">Dignit</hi>aͤt eigen-<lb/>
thuͤmlich iſt. Zuweilen geſchiehet die <hirendition="#aq">Declaration</hi><lb/>
nur wor einigen hohen <hirendition="#aq">Miniſtres.</hi> Alſo hielten der<lb/>
Roͤmiſche Kayſer <hirendition="#aq">Leopoldus I.</hi> eine Anrede an<lb/>
Dero Geheimbde <hirendition="#aq">Conferenz-</hi>Raͤthe, als Sie<lb/>
Jhren andern Durchlauchtigſten Herrn Sohn,<lb/>
Ertz-Hertzog Carln, zum Koͤnig in Spanien <hirendition="#aq">de-<lb/>
clari</hi>rten.</p><lb/><p>§. 4. Vor dem Antritt der Regierung machen<lb/>ſich die groſſen Herren anheiſchig, daß ſie ohne der<lb/>
Reichs- und Land-Staͤnde Einwilligung die <hirendition="#aq">Fun-<lb/>
damental-</hi>Geſetze nicht aͤndern, vielweniger neue<lb/>
Ordnungen, ſo dem Lande <hirendition="#aq">præjudici</hi>rlich ſeyn koͤn-<lb/>
ten, einfuͤhren, noch die <hirendition="#aq">Interpretation</hi> der Reichs-<lb/>
Satzungen und Friedens-Schluͤſſe vornehmen,<lb/>ſondern mit geſammter Staͤnde Rath und Verglei-<lb/>
chung auf Reichs- und Land-Taͤgen damit verfah-<lb/>
ren, zuvor aber nichts darinnen verfuͤgen noch er-<lb/>
gehen laſſen. Sie verſichern in den allerbuͤndig-<lb/>ſten <hirendition="#aq">Expreſſion</hi>en, ihre Unterthanen bey ihrer Re-<lb/>
ligion, bey ihren Freyheiten und hergebrachten Ge-<lb/>
rechtiokeiten zu erhalten, ſie wohl zu beherrſchen und<lb/>
ihr Heyl zu beſorgen.</p><lb/><p>§. 5. Die ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde werden<lb/>
vor dem Antritt der Regierung <hirendition="#aq">convoci</hi>rt; ſie ge-<lb/>
hen erſtlich alle zuſammen in einer <hirendition="#aq">ſolenn</hi>en <hirendition="#aq">Pro-<lb/>
ceſſion</hi> in die Kirche, um den daſelbſt angeſtellten<lb/>
Gottesdienſt abzuwarten; nachgehends erſcheinen<lb/><fwplace="bottom"type="sig">R r 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">ſie</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[627/0651]
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
vom Gebluͤth, Geſandten und Miniſtri muͤſſen ihm
die Felicitations-Complimens abſtatten, und die
Homneur erzeigen, die ſeiner neuen Dignitaͤt eigen-
thuͤmlich iſt. Zuweilen geſchiehet die Declaration
nur wor einigen hohen Miniſtres. Alſo hielten der
Roͤmiſche Kayſer Leopoldus I. eine Anrede an
Dero Geheimbde Conferenz-Raͤthe, als Sie
Jhren andern Durchlauchtigſten Herrn Sohn,
Ertz-Hertzog Carln, zum Koͤnig in Spanien de-
clarirten.
§. 4. Vor dem Antritt der Regierung machen
ſich die groſſen Herren anheiſchig, daß ſie ohne der
Reichs- und Land-Staͤnde Einwilligung die Fun-
damental-Geſetze nicht aͤndern, vielweniger neue
Ordnungen, ſo dem Lande præjudicirlich ſeyn koͤn-
ten, einfuͤhren, noch die Interpretation der Reichs-
Satzungen und Friedens-Schluͤſſe vornehmen,
ſondern mit geſammter Staͤnde Rath und Verglei-
chung auf Reichs- und Land-Taͤgen damit verfah-
ren, zuvor aber nichts darinnen verfuͤgen noch er-
gehen laſſen. Sie verſichern in den allerbuͤndig-
ſten Expreſſionen, ihre Unterthanen bey ihrer Re-
ligion, bey ihren Freyheiten und hergebrachten Ge-
rechtiokeiten zu erhalten, ſie wohl zu beherrſchen und
ihr Heyl zu beſorgen.
§. 5. Die ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde werden
vor dem Antritt der Regierung convocirt; ſie ge-
hen erſtlich alle zuſammen in einer ſolennen Pro-
ceſſion in die Kirche, um den daſelbſt angeſtellten
Gottesdienſt abzuwarten; nachgehends erſcheinen
ſie
R r 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 627. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/651>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.