§. 2. Bey turbulenten Zeiten, wo die Gemü- ther in allerhand Factionen zertheilet, lassen die vor den rechtmäßigen Erben oder Cronfolger treu ge- sinnte, ein Manifest publiciren, und es in allen Ländereyen und Districten des Königreichs austhei- len, darinnen sie mit den allergrösten Eyd-Schwü- ren, und mit den allerbündigsten Betheuerungen versichern, daß sie vor ihren rechtmäßigen Souve- rain Gut und Blut aufsetzen wollen; sie declariren vor der gantzen Welt, und bey allen Puissancen, daß sie an der Ungerechtigkeit der andern kein Antheil nehmen, und protestiren auf das solenneste wider alles gegenseitige Unternehmen.
§. 3. Wird ein Printz durch ein Testament oder auf andere Weise zu einen Regenten eines aus wär- tigen Reichs bestimmt so berufft dessen Königlicher oder Fürstlicher Herr Vater so wohl die Herren Brüder des Printzens, dafern einige vorhanden, als auch die sämmtlichen Printzen vom Geblüthe, die vornehmsten Ministres des Reichs und Hofes, und die fremden Gesandten zusammen, eröffnet ih- nen, auf was Art göttliche Providenz seinen Sohn diese neue Dignität destinirt, stellt ihnen allen als einen König und Regenten des Landes vor, welches er in kurtzen beherrschen soll und läst ihme von der- selben Zeit an, so wohl bey der Tafel als auch sonst, nach dem gewöhnlichen Ceremoniel, als König tractiren. Er theilet ihm auch wohl bey solchem Fall die Regeln und Vermahnungen mit, die er vor dienlich erachtet, und die sämmtlichen Printzen
vom
III. Theil. VI. Capitul.
§. 2. Bey turbulenten Zeiten, wo die Gemuͤ- ther in allerhand Factionen zertheilet, laſſen die vor den rechtmaͤßigen Erben oder Cronfolger treu ge- ſinnte, ein Manifeſt publiciren, und es in allen Laͤndereyen und Diſtricten des Koͤnigreichs austhei- len, darinnen ſie mit den allergroͤſten Eyd-Schwuͤ- ren, und mit den allerbuͤndigſten Betheuerungen verſichern, daß ſie vor ihren rechtmaͤßigen Souve- rain Gut und Blut aufſetzen wollen; ſie declariren vor der gantzen Welt, und bey allen Puiſſancen, daß ſie an der Ungerechtigkeit der andern kein Antheil nehmen, und proteſtiren auf das ſolenneſte wider alles gegenſeitige Unternehmen.
§. 3. Wird ein Printz durch ein Teſtament oder auf andere Weiſe zu einen Regenten eines aus waͤr- tigen Reichs beſtimmt ſo berufft deſſen Koͤniglicher oder Fuͤrſtlicher Herr Vater ſo wohl die Herren Bruͤder des Printzens, dafern einige vorhanden, als auch die ſaͤmmtlichen Printzen vom Gebluͤthe, die vornehmſten Miniſtres des Reichs und Hofes, und die fremden Geſandten zuſammen, eroͤffnet ih- nen, auf was Art goͤttliche Providenz ſeinen Sohn dieſe neue Dignitaͤt deſtinirt, ſtellt ihnen allen als einen Koͤnig und Regenten des Landes vor, welches er in kurtzen beherrſchen ſoll und laͤſt ihme von der- ſelben Zeit an, ſo wohl bey der Tafel als auch ſonſt, nach dem gewoͤhnlichen Ceremoniel, als Koͤnig tractiren. Er theilet ihm auch wohl bey ſolchem Fall die Regeln und Vermahnungen mit, die er vor dienlich erachtet, und die ſaͤmmtlichen Printzen
vom
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III. Theil. VI. Capitul.
§. 2. Bey turbulenten Zeiten, wo die Gemuͤ-
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den rechtmaͤßigen Erben oder Cronfolger treu ge-
ſinnte, ein Manifeſt publiciren, und es in allen
Laͤndereyen und Diſtricten des Koͤnigreichs austhei-
len, darinnen ſie mit den allergroͤſten Eyd-Schwuͤ-
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verſichern, daß ſie vor ihren rechtmaͤßigen Souve-
rain Gut und Blut aufſetzen wollen; ſie declariren
vor der gantzen Welt, und bey allen Puiſſancen, daß
ſie an der Ungerechtigkeit der andern kein Antheil
nehmen, und proteſtiren auf das ſolenneſte wider
alles gegenſeitige Unternehmen.
§. 3. Wird ein Printz durch ein Teſtament oder
auf andere Weiſe zu einen Regenten eines aus waͤr-
tigen Reichs beſtimmt ſo berufft deſſen Koͤniglicher
oder Fuͤrſtlicher Herr Vater ſo wohl die Herren
Bruͤder des Printzens, dafern einige vorhanden,
als auch die ſaͤmmtlichen Printzen vom Gebluͤthe,
die vornehmſten Miniſtres des Reichs und Hofes,
und die fremden Geſandten zuſammen, eroͤffnet ih-
nen, auf was Art goͤttliche Providenz ſeinen Sohn
dieſe neue Dignitaͤt deſtinirt, ſtellt ihnen allen als
einen Koͤnig und Regenten des Landes vor, welches
er in kurtzen beherrſchen ſoll und laͤſt ihme von der-
ſelben Zeit an, ſo wohl bey der Tafel als auch ſonſt,
nach dem gewoͤhnlichen Ceremoniel, als Koͤnig
tractiren. Er theilet ihm auch wohl bey ſolchem
Fall die Regeln und Vermahnungen mit, die er
vor dienlich erachtet, und die ſaͤmmtlichen Printzen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/650>, abgerufen am 22.11.2024.
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