oder von Herolden und Marschällen, oder von an- dern Häuptern aufgeführet, und pflegen auch ent- weder Trompeter und Heer-Paucker, oder andere music alische Chöre vorher zu marchiren.
Das VI. Capitul. Von Antritt und Riederle- gung der Regierung.
§. 1.
Wenn einem auswärtigen Printzen, entwe- der durch Testamente oder durch Suc- cessions-Recht, so auf die Fundamen- tal-Gesetze des Landes gegründet, ein Königreich oder ander Land zu Theil worden, so fehlet es denn nicht an mißgünstigen und boßhaff- ten Gemüthern, welche dem Volck einen Haß ge- gen ihren künfftigen Regenten beybringen wollen, und alles unvollkommene von seiner Person und von seiner Gemüths-Beschaffenheit aussprengen; bißweilen geben sie wohl gar vor, er wäre lahm, ein- äugicht, krumm und ungestallt, so daß sie bey dieser Lästerung öffters genöthiget werden, ihre Portraite in Lebens-Grösse allenthalben auszutheilen und her- um zu schicken, um die Wohlgesinneten damit zu beschencken, und die Lästerungen dadurch einiger massen zu widerlegen.
§. 2.
R r
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
oder von Herolden und Marſchaͤllen, oder von an- dern Haͤuptern aufgefuͤhret, und pflegen auch ent- weder Trompeter und Heer-Paucker, oder andere muſic aliſche Choͤre vorher zu marchiren.
Das VI. Capitul. Von Antritt und Riederle- gung der Regierung.
§. 1.
Wenn einem auswaͤrtigen Printzen, entwe- der durch Teſtamente oder durch Suc- ceſſions-Recht, ſo auf die Fundamen- tal-Geſetze des Landes gegruͤndet, ein Koͤnigreich oder ander Land zu Theil worden, ſo fehlet es denn nicht an mißguͤnſtigen und boßhaff- ten Gemuͤthern, welche dem Volck einen Haß ge- gen ihren kuͤnfftigen Regenten beybringen wollen, und alles unvollkommene von ſeiner Perſon und von ſeiner Gemuͤths-Beſchaffenheit ausſprengen; bißweilen geben ſie wohl gar vor, er waͤre lahm, ein- aͤugicht, krumm und ungeſtallt, ſo daß ſie bey dieſer Laͤſterung oͤffters genoͤthiget werden, ihre Portraite in Lebens-Groͤſſe allenthalben auszutheilen und her- um zu ſchicken, um die Wohlgeſinneten damit zu beſchencken, und die Laͤſterungen dadurch einiger maſſen zu widerlegen.
§. 2.
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
oder von Herolden und Marſchaͤllen, oder von an-
dern Haͤuptern aufgefuͤhret, und pflegen auch ent-
weder Trompeter und Heer-Paucker, oder andere
muſic aliſche Choͤre vorher zu marchiren.
Das VI. Capitul.
Von Antritt und Riederle-
gung der Regierung.
§. 1.
Wenn einem auswaͤrtigen Printzen, entwe-
der durch Teſtamente oder durch Suc-
ceſſions-Recht, ſo auf die Fundamen-
tal-Geſetze des Landes gegruͤndet, ein
Koͤnigreich oder ander Land zu Theil worden, ſo
fehlet es denn nicht an mißguͤnſtigen und boßhaff-
ten Gemuͤthern, welche dem Volck einen Haß ge-
gen ihren kuͤnfftigen Regenten beybringen wollen,
und alles unvollkommene von ſeiner Perſon und
von ſeiner Gemuͤths-Beſchaffenheit ausſprengen;
bißweilen geben ſie wohl gar vor, er waͤre lahm, ein-
aͤugicht, krumm und ungeſtallt, ſo daß ſie bey dieſer
Laͤſterung oͤffters genoͤthiget werden, ihre Portraite
in Lebens-Groͤſſe allenthalben auszutheilen und her-
um zu ſchicken, um die Wohlgeſinneten damit zu
beſchencken, und die Laͤſterungen dadurch einiger
maſſen zu widerlegen.
§. 2.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 625. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/649>, abgerufen am 23.11.2024.
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