auch ihren Ober-Herren, bevor dieselbe geschehen, keinen Gehorsam leisten wollen. S. den Europäi- schen Herold II. Theil, f. 403.
§. 2. Die Crönungs-Feste werden vorhero an öffentlichen Oertern der Residentz oder des Ortes, wo die Crönung vorgenommen werden soll, durch Herolde oder durch Trompeten- und Paucken- schall einen ieden kund gethan, damit sich iederman darnach zu richten weiß. Es werden an die Stän- de des Reichs besondere Einladungs-Schreiben abgefaßt, daß sie sich bey der Crönung einfinden; öffters wird die gantze Ritterschafft, oder doch de- ren ein grosser Theil verschrieben, daß sie die Pro- cession nach der Kirche mit auszieren helffen. Es wird der Milice, der sämtlichen Hofstatt, der Geist- lichkeit, und den Bürger-Compagnien angemeldet, wo und auf was Art sie sich einfinden sollen. Es werden Reglemens publicirt, wie die gantze Pro- cession dirigirt werden soll. Es werden Herolde und Marschälle gesetzt, die in der Kirche alle Plätze vor diejenigen, die der Crönung mit beywohnen, und vor die vornehmen fremden Zuschauer in Ord- nung bringen müssen.
§. 3. Einige Städte pflegen von vielen Seculis her das Privilegium zu haben, daß die Könige da- selbst müssen gecrönet werden. Man gehet selten davon ab, iedoch bringen es die Umstände bißweilen so mit sich, daß eine Veränderung des Ortes hier- innen vorgenommen wird. Nachdem der Land- graf zu Hessen-Cassel, Friedrich, zum König in
Schwe-
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Von der Croͤnung.
auch ihren Ober-Herren, bevor dieſelbe geſchehen, keinen Gehorſam leiſten wollen. S. den Europaͤi- ſchen Herold II. Theil, f. 403.
§. 2. Die Croͤnungs-Feſte werden vorhero an oͤffentlichen Oertern der Reſidentz oder des Ortes, wo die Croͤnung vorgenommen werden ſoll, durch Herolde oder durch Trompeten- und Paucken- ſchall einen ieden kund gethan, damit ſich iederman darnach zu richten weiß. Es werden an die Staͤn- de des Reichs beſondere Einladungs-Schreiben abgefaßt, daß ſie ſich bey der Croͤnung einfinden; oͤffters wird die gantze Ritterſchafft, oder doch de- ren ein groſſer Theil verſchrieben, daß ſie die Pro- ceſſion nach der Kirche mit auszieren helffen. Es wird der Milice, der ſaͤmtlichen Hofſtatt, der Geiſt- lichkeit, und den Buͤrger-Compagnien angemeldet, wo und auf was Art ſie ſich einfinden ſollen. Es werden Reglemens publicirt, wie die gantze Pro- ceſſion dirigirt werden ſoll. Es werden Herolde und Marſchaͤlle geſetzt, die in der Kirche alle Plaͤtze vor diejenigen, die der Croͤnung mit beywohnen, und vor die vornehmen fremden Zuſchauer in Ord- nung bringen muͤſſen.
§. 3. Einige Staͤdte pflegen von vielen Seculis her das Privilegium zu haben, daß die Koͤnige da- ſelbſt muͤſſen gecroͤnet werden. Man gehet ſelten davon ab, iedoch bringen es die Umſtaͤnde bißweilen ſo mit ſich, daß eine Veraͤnderung des Ortes hier- innen vorgenommen wird. Nachdem der Land- graf zu Heſſen-Caſſel, Friedrich, zum Koͤnig in
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Von der Croͤnung.
auch ihren Ober-Herren, bevor dieſelbe geſchehen,
keinen Gehorſam leiſten wollen. S. den Europaͤi-
ſchen Herold II. Theil, f. 403.
§. 2. Die Croͤnungs-Feſte werden vorhero an
oͤffentlichen Oertern der Reſidentz oder des Ortes,
wo die Croͤnung vorgenommen werden ſoll, durch
Herolde oder durch Trompeten- und Paucken-
ſchall einen ieden kund gethan, damit ſich iederman
darnach zu richten weiß. Es werden an die Staͤn-
de des Reichs beſondere Einladungs-Schreiben
abgefaßt, daß ſie ſich bey der Croͤnung einfinden;
oͤffters wird die gantze Ritterſchafft, oder doch de-
ren ein groſſer Theil verſchrieben, daß ſie die Pro-
ceſſion nach der Kirche mit auszieren helffen. Es
wird der Milice, der ſaͤmtlichen Hofſtatt, der Geiſt-
lichkeit, und den Buͤrger-Compagnien angemeldet,
wo und auf was Art ſie ſich einfinden ſollen. Es
werden Reglemens publicirt, wie die gantze Pro-
ceſſion dirigirt werden ſoll. Es werden Herolde
und Marſchaͤlle geſetzt, die in der Kirche alle Plaͤtze
vor diejenigen, die der Croͤnung mit beywohnen,
und vor die vornehmen fremden Zuſchauer in Ord-
nung bringen muͤſſen.
§. 3. Einige Staͤdte pflegen von vielen Seculis
her das Privilegium zu haben, daß die Koͤnige da-
ſelbſt muͤſſen gecroͤnet werden. Man gehet ſelten
davon ab, iedoch bringen es die Umſtaͤnde bißweilen
ſo mit ſich, daß eine Veraͤnderung des Ortes hier-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/609>, abgerufen am 24.11.2024.
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