ne von dem zurückkommenden Glück. Die Uber- schrifft: Lustratis terra marique finibus, zeigt an, daß dieses geschehen, da sie, nach alten Gebrauch vieler Völcker, vor Antritt der Regierung die Gren- tzen zu Land und Wasser besichtiget, und zwar mit Sieg und höchster Ehre; Unten in dem Abschnitt lase man die Worte: Fortuna redux M. D. CCXI. S. Gustavi Heraei Gedichte und Latein. Schriff- ten p. 48.
Das IV. Capitul. Von der Crönung.
§. 1.
Den natürlichen Rechten nach pflegt zwar die Crönung der Königlichen Würde nichts zu geben noch zuzueignen, sondern sie wird in den Wahl-Reichen erlangt durch die Wahl, und in den Erb-Königreichen durch die Succession, inzwischen ist sie doch vor eine Declaration der Königlichen Dignität anzu- sehen; sie giebt den Unterthanen Gelegenheit, daß sie vor ihre Ober-Herren grössere Veneration und Ehrerbietung haben, und die Mit-Regenten desto eher Anlaß finden, ihnen zu gratuliren, und mancherley Freundschaffts-Bezeugungen ihnen zu leisten. Einige Unterthanen haben wie wohl fälsch- lich, geglaubt, die Crönung wäre so nöthig, daß sie
auch
III. Theil. IV. Capitul.
ne von dem zuruͤckkommenden Gluͤck. Die Uber- ſchrifft: Luſtratis terrâ marique finibus, zeigt an, daß dieſes geſchehen, da ſie, nach alten Gebrauch vieler Voͤlcker, vor Antritt der Regierung die Gren- tzen zu Land und Waſſer beſichtiget, und zwar mit Sieg und hoͤchſter Ehre; Unten in dem Abſchnitt laſe man die Worte: Fortuna redux M. D. CCXI. S. Guſtavi Heræi Gedichte und Latein. Schriff- ten p. 48.
Das IV. Capitul. Von der Croͤnung.
§. 1.
Den natuͤrlichen Rechten nach pflegt zwar die Croͤnung der Koͤniglichen Wuͤrde nichts zu geben noch zuzueignen, ſondern ſie wird in den Wahl-Reichen erlangt durch die Wahl, und in den Erb-Koͤnigreichen durch die Succeſſion, inzwiſchen iſt ſie doch vor eine Declaration der Koͤniglichen Dignitaͤt anzu- ſehen; ſie giebt den Unterthanen Gelegenheit, daß ſie vor ihre Ober-Herren groͤſſere Veneration und Ehrerbietung haben, und die Mit-Regenten deſto eher Anlaß finden, ihnen zu gratuliren, und mancherley Freundſchaffts-Bezeugungen ihnen zu leiſten. Einige Unterthanen haben wie wohl faͤlſch- lich, geglaubt, die Croͤnung waͤre ſo noͤthig, daß ſie
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[584/0608]
III. Theil. IV. Capitul.
ne von dem zuruͤckkommenden Gluͤck. Die Uber-
ſchrifft: Luſtratis terrâ marique finibus, zeigt an,
daß dieſes geſchehen, da ſie, nach alten Gebrauch
vieler Voͤlcker, vor Antritt der Regierung die Gren-
tzen zu Land und Waſſer beſichtiget, und zwar mit
Sieg und hoͤchſter Ehre; Unten in dem Abſchnitt
laſe man die Worte: Fortuna redux M. D. CCXI.
S. Guſtavi Heræi Gedichte und Latein. Schriff-
ten p. 48.
Das IV. Capitul.
Von der Croͤnung.
§. 1.
Den natuͤrlichen Rechten nach pflegt zwar
die Croͤnung der Koͤniglichen Wuͤrde
nichts zu geben noch zuzueignen, ſondern
ſie wird in den Wahl-Reichen erlangt
durch die Wahl, und in den Erb-Koͤnigreichen
durch die Succeſſion, inzwiſchen iſt ſie doch vor
eine Declaration der Koͤniglichen Dignitaͤt anzu-
ſehen; ſie giebt den Unterthanen Gelegenheit, daß
ſie vor ihre Ober-Herren groͤſſere Veneration
und Ehrerbietung haben, und die Mit-Regenten
deſto eher Anlaß finden, ihnen zu gratuliren, und
mancherley Freundſchaffts-Bezeugungen ihnen zu
leiſten. Einige Unterthanen haben wie wohl faͤlſch-
lich, geglaubt, die Croͤnung waͤre ſo noͤthig, daß ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/608>, abgerufen am 21.11.2024.
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