Zeit exprimirt, von welcher anzurechnen man zu der Wahl schreiten soll. Also machten die König- lich-Schwedischen Stände in der Elections-Acte an. 1719. aus, daß wenn Jhro Majestät ohne männliche Leibes-Erben abgehen solte, und die Königliche Würde in solchem Casu wiederum zu der freyen Wahl des Reichs-Raths und der sämmtlichen Reichs-Stände verfallen wäre, ohne daß iemand durch Erb- oder andere unterschiedene Ursachen zur Schwedischen Reichs-Crone und Recht etwas praetendiren könte, so solten die sämmtlichen Reichs-Stände schuldig seyn, ohne einige Zusammenberuffung sich selbst willig in Stockholm auf den 30. Tag nach des Königs Tode zur Wahl-Verrichtung einzufinden. Sol- te nun iemand so unbedachtsam seyn, und seine Pflicht vergessen, daß er innerhalb der Stände all- gemeinen Zusammenkunfft durch einseitige Ver- pflichtung, oder heimliche Zusammenstifftung, et- was würckete, ausbrütete oder vornähme, die Königliche Wahl an sich zu bringen, den solten die Stände als einem Stöhrer der Ruhe und der allgemeinen Wohlfarth ansehen.
§. 14. Damit bey der Wahl nicht allzuviel Zeit verstreiche, so wird bißweilen in den Reichs-Grund- Gesetzen die Zeit mit ausgedrückt, dinnen welcher sie mit der Wahl sollen zu Ende kommen. Jn Pohlen müssen sie innerhalb 6 Wochen das Wahl-Negocium endigen. Jedoch gehet dieses nicht allenthalben an.
§. 15.
III. Theil. III. Capitul.
Zeit exprimirt, von welcher anzurechnen man zu der Wahl ſchreiten ſoll. Alſo machten die Koͤnig- lich-Schwediſchen Staͤnde in der Elections-Acte an. 1719. aus, daß wenn Jhro Majeſtaͤt ohne maͤnnliche Leibes-Erben abgehen ſolte, und die Koͤnigliche Wuͤrde in ſolchem Caſu wiederum zu der freyen Wahl des Reichs-Raths und der ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde verfallen waͤre, ohne daß iemand durch Erb- oder andere unterſchiedene Urſachen zur Schwediſchen Reichs-Crone und Recht etwas prætendiren koͤnte, ſo ſolten die ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde ſchuldig ſeyn, ohne einige Zuſammenberuffung ſich ſelbſt willig in Stockholm auf den 30. Tag nach des Koͤnigs Tode zur Wahl-Verrichtung einzufinden. Sol- te nun iemand ſo unbedachtſam ſeyn, und ſeine Pflicht vergeſſen, daß er innerhalb der Staͤnde all- gemeinen Zuſammenkunfft durch einſeitige Ver- pflichtung, oder heimliche Zuſammenſtifftung, et- was wuͤrckete, ausbruͤtete oder vornaͤhme, die Koͤnigliche Wahl an ſich zu bringen, den ſolten die Staͤnde als einem Stoͤhrer der Ruhe und der allgemeinen Wohlfarth anſehen.
§. 14. Damit bey der Wahl nicht allzuviel Zeit verſtreiche, ſo wird bißweilen in den Reichs-Grund- Geſetzen die Zeit mit ausgedruͤckt, dinnen welcher ſie mit der Wahl ſollen zu Ende kommen. Jn Pohlen muͤſſen ſie innerhalb 6 Wochen das Wahl-Negocium endigen. Jedoch gehet dieſes nicht allenthalben an.
§. 15.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0598"n="574"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil. <hirendition="#aq">III.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
Zeit <hirendition="#aq">exprimi</hi>rt, von welcher anzurechnen man zu<lb/>
der Wahl ſchreiten ſoll. Alſo machten die Koͤnig-<lb/>
lich-Schwediſchen Staͤnde in der <hirendition="#aq">Elections-Acte<lb/>
an.</hi> 1719. aus, daß wenn Jhro Majeſtaͤt ohne<lb/>
maͤnnliche Leibes-Erben abgehen ſolte, und die<lb/>
Koͤnigliche Wuͤrde in ſolchem <hirendition="#aq">Caſu</hi> wiederum zu<lb/>
der freyen Wahl des Reichs-Raths und der<lb/>ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde verfallen waͤre, ohne<lb/>
daß iemand durch Erb- oder andere unterſchiedene<lb/>
Urſachen zur Schwediſchen Reichs-Crone und<lb/>
Recht etwas <hirendition="#aq">prætendi</hi>ren koͤnte, ſo ſolten die<lb/>ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde ſchuldig ſeyn, ohne<lb/>
einige Zuſammenberuffung ſich ſelbſt willig in<lb/>
Stockholm auf den 30. Tag nach des Koͤnigs<lb/>
Tode zur Wahl-Verrichtung einzufinden. Sol-<lb/>
te nun iemand ſo unbedachtſam ſeyn, und ſeine<lb/>
Pflicht vergeſſen, daß er innerhalb der Staͤnde all-<lb/>
gemeinen Zuſammenkunfft durch einſeitige Ver-<lb/>
pflichtung, oder heimliche Zuſammenſtifftung, et-<lb/>
was wuͤrckete, ausbruͤtete oder vornaͤhme, die<lb/>
Koͤnigliche Wahl an ſich zu bringen, den ſolten<lb/>
die Staͤnde als einem Stoͤhrer der Ruhe und der<lb/>
allgemeinen Wohlfarth anſehen.</p><lb/><p>§. 14. Damit bey der Wahl nicht allzuviel Zeit<lb/>
verſtreiche, ſo wird bißweilen in den Reichs-Grund-<lb/>
Geſetzen die Zeit mit ausgedruͤckt, dinnen welcher<lb/>ſie mit der Wahl ſollen zu Ende kommen. Jn<lb/>
Pohlen muͤſſen ſie innerhalb 6 Wochen das<lb/>
Wahl-<hirendition="#aq">Negocium</hi> endigen. Jedoch gehet dieſes<lb/>
nicht allenthalben an.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 15.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[574/0598]
III. Theil. III. Capitul.
Zeit exprimirt, von welcher anzurechnen man zu
der Wahl ſchreiten ſoll. Alſo machten die Koͤnig-
lich-Schwediſchen Staͤnde in der Elections-Acte
an. 1719. aus, daß wenn Jhro Majeſtaͤt ohne
maͤnnliche Leibes-Erben abgehen ſolte, und die
Koͤnigliche Wuͤrde in ſolchem Caſu wiederum zu
der freyen Wahl des Reichs-Raths und der
ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde verfallen waͤre, ohne
daß iemand durch Erb- oder andere unterſchiedene
Urſachen zur Schwediſchen Reichs-Crone und
Recht etwas prætendiren koͤnte, ſo ſolten die
ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde ſchuldig ſeyn, ohne
einige Zuſammenberuffung ſich ſelbſt willig in
Stockholm auf den 30. Tag nach des Koͤnigs
Tode zur Wahl-Verrichtung einzufinden. Sol-
te nun iemand ſo unbedachtſam ſeyn, und ſeine
Pflicht vergeſſen, daß er innerhalb der Staͤnde all-
gemeinen Zuſammenkunfft durch einſeitige Ver-
pflichtung, oder heimliche Zuſammenſtifftung, et-
was wuͤrckete, ausbruͤtete oder vornaͤhme, die
Koͤnigliche Wahl an ſich zu bringen, den ſolten
die Staͤnde als einem Stoͤhrer der Ruhe und der
allgemeinen Wohlfarth anſehen.
§. 14. Damit bey der Wahl nicht allzuviel Zeit
verſtreiche, ſo wird bißweilen in den Reichs-Grund-
Geſetzen die Zeit mit ausgedruͤckt, dinnen welcher
ſie mit der Wahl ſollen zu Ende kommen. Jn
Pohlen muͤſſen ſie innerhalb 6 Wochen das
Wahl-Negocium endigen. Jedoch gehet dieſes
nicht allenthalben an.
§. 15.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 574. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/598>, abgerufen am 11.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.