gebeuget werden kan, wenn man diesen Casum bey Zeiten ausmacht.
§. 9. Die Wahl der Stände ist entweder gantz uneingeschränckt, oder durch vorhergehende Pacta an eine gewisse Familie restringirt, iedoch so, daß den wehlenden, in Ansehung aller Glieder, die zu derselben Familie gehören, ingleichen unter den Kindern des verstorbenen Regenten die Freyheit gelassen wird, den geschicktesten und vollkommen- sten daraus zu erwehlen. Ferner ist die Wahl ent- weder gantz frey, oder einiger maßen gezwungen, wenn z. E. einige grosse Armeen im Lande oder doch in der Nähe stehen, und das Land und die vornehm- sten Stände mit einer harten Heimsuchung bedro- hen, dafern sie nicht denjenigen, dem sie favorisi- ren, zum König erwehlen würden.
§. 10. Von den Wahlen der Könige sind die- jenigen gantz unterschieden, wenn in einigen Re- publiecken des äusserlichen Splendeurs, oder um bes- serer Ordnung willen, einige zu den vornehmsten, das ist, zu Hertzogen, Dogen, oder wie sie etwan sonst genennet werden können, erwehlet werden. Das Volck in den Republicken verwahret sich auf das beste, damit ihren Häuptern alle Hoffnung benommen werde, sich das Volck unterwürffig zu machen; Sie dürffen sich nicht der Republick nach ihren Gefallen bedienen, sie haben nur eine Magnificenze, die in die Augen fällt, sind aber in der That nichts anders als Bedienten der Re- publick.
§. 11.
III. Theil. III. Capitul.
gebeuget werden kan, wenn man dieſen Caſum bey Zeiten ausmacht.
§. 9. Die Wahl der Staͤnde iſt entweder gantz uneingeſchraͤnckt, oder durch vorhergehende Pacta an eine gewiſſe Familie reſtringirt, iedoch ſo, daß den wehlenden, in Anſehung aller Glieder, die zu derſelben Familie gehoͤren, ingleichen unter den Kindern des verſtorbenen Regenten die Freyheit gelaſſen wird, den geſchickteſten und vollkommen- ſten daraus zu erwehlen. Ferner iſt die Wahl ent- weder gantz frey, oder einiger maßen gezwungen, wenn z. E. einige groſſe Armeen im Lande oder doch in der Naͤhe ſtehen, und das Land und die vornehm- ſten Staͤnde mit einer harten Heimſuchung bedro- hen, dafern ſie nicht denjenigen, dem ſie favoriſi- ren, zum Koͤnig erwehlen wuͤrden.
§. 10. Von den Wahlen der Koͤnige ſind die- jenigen gantz unterſchieden, wenn in einigen Re- publiecken des aͤuſſerlichen Splendeurs, oder um beſ- ſerer Ordnung willen, einige zu den vornehmſten, das iſt, zu Hertzogen, Dogen, oder wie ſie etwan ſonſt genennet werden koͤnnen, erwehlet werden. Das Volck in den Republicken verwahret ſich auf das beſte, damit ihren Haͤuptern alle Hoffnung benommen werde, ſich das Volck unterwuͤrffig zu machen; Sie duͤrffen ſich nicht der Republick nach ihren Gefallen bedienen, ſie haben nur eine Magnificenze, die in die Augen faͤllt, ſind aber in der That nichts anders als Bedienten der Re- publick.
§. 11.
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III. Theil. III. Capitul.
gebeuget werden kan, wenn man dieſen Caſum bey
Zeiten ausmacht.
§. 9. Die Wahl der Staͤnde iſt entweder gantz
uneingeſchraͤnckt, oder durch vorhergehende Pacta
an eine gewiſſe Familie reſtringirt, iedoch ſo, daß
den wehlenden, in Anſehung aller Glieder, die zu
derſelben Familie gehoͤren, ingleichen unter den
Kindern des verſtorbenen Regenten die Freyheit
gelaſſen wird, den geſchickteſten und vollkommen-
ſten daraus zu erwehlen. Ferner iſt die Wahl ent-
weder gantz frey, oder einiger maßen gezwungen,
wenn z. E. einige groſſe Armeen im Lande oder doch
in der Naͤhe ſtehen, und das Land und die vornehm-
ſten Staͤnde mit einer harten Heimſuchung bedro-
hen, dafern ſie nicht denjenigen, dem ſie favoriſi-
ren, zum Koͤnig erwehlen wuͤrden.
§. 10. Von den Wahlen der Koͤnige ſind die-
jenigen gantz unterſchieden, wenn in einigen Re-
publiecken des aͤuſſerlichen Splendeurs, oder um beſ-
ſerer Ordnung willen, einige zu den vornehmſten,
das iſt, zu Hertzogen, Dogen, oder wie ſie etwan
ſonſt genennet werden koͤnnen, erwehlet werden.
Das Volck in den Republicken verwahret ſich auf
das beſte, damit ihren Haͤuptern alle Hoffnung
benommen werde, ſich das Volck unterwuͤrffig
zu machen; Sie duͤrffen ſich nicht der Republick
nach ihren Gefallen bedienen, ſie haben nur eine
Magnificenze, die in die Augen faͤllt, ſind aber in
der That nichts anders als Bedienten der Re-
publick.
§. 11.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/596>, abgerufen am 22.11.2024.
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