fen sich auf das Testament ihres Hochseligen Ge- mahls, und zeigen wie es in materia und forma richtig, und zu Recht beständig wäre, und suchen sich bey ihrer Vormundschafft zu erhalten. Kön- nen nun die streitigen Theile bey diesen Fällen we- der vor sich, noch durch Interposition andrer Für- sten in Güte aus einander kommen, so entstehen offenbahre Feindseligkeiten. Jn Teutschland aber pflegt des Römischen Kaysers Majestät als der allerhöchste Ober-Richter, entweder durch beson- dre Commissarien sie aus einander zu setzen, oder den Streit durch den Ausspruch des Reichs-Hos- Raths oder Kayserlichen Cammer-Gerichts zu de- cidiren.
§. 20. Wie sich nun die Agnaten gar offters zu den Vormundschafften reissen, also geschicht es doch auch bißweilen, daß sie sich nicht gerne dazu verstehen wollen, wenn sie etwan viel Schwürig- keiten und bedenckliche Suiten vor sich sehen, oder mit den Unmündigen, theils etwan wegen einer un- ter Händen gehabten Theilung, oder sonst in eini- gen Jrrungen und Disputen stehen. Bey diesen Umständen bemühen sie sich nun, entweder der Vor- mundschafft gantz und gar zu entbrechen, oder sich doch zu Vermeydung Verdachts und einer beson- dern Verantwortung derselben nicht eher zu un- terziehen, biß ein andrer zugleich zum Contutore mit bestimmt.
§. 21. Die Fürstlichen Vormünder pflegen mehrentheils nach angetretener Vormundschafft
Paten-
M m 2
Von den Fuͤrſtl. Vormundſchafften ꝛc.
fen ſich auf das Teſtament ihres Hochſeligen Ge- mahls, und zeigen wie es in materia und forma richtig, und zu Recht beſtaͤndig waͤre, und ſuchen ſich bey ihrer Vormundſchafft zu erhalten. Koͤn- nen nun die ſtreitigen Theile bey dieſen Faͤllen we- der vor ſich, noch durch Interpoſition andrer Fuͤr- ſten in Guͤte aus einander kommen, ſo entſtehen offenbahre Feindſeligkeiten. Jn Teutſchland aber pflegt des Roͤmiſchen Kayſers Majeſtaͤt als der allerhoͤchſte Ober-Richter, entweder durch beſon- dre Commiſſarien ſie aus einander zu ſetzen, oder den Streit durch den Ausſpruch des Reichs-Hoſ- Raths oder Kayſerlichen Cammer-Gerichts zu de- cidiren.
§. 20. Wie ſich nun die Agnaten gar offters zu den Vormundſchafften reiſſen, alſo geſchicht es doch auch bißweilen, daß ſie ſich nicht gerne dazu verſtehen wollen, wenn ſie etwan viel Schwuͤrig- keiten und bedenckliche Suiten vor ſich ſehen, oder mit den Unmuͤndigen, theils etwan wegen einer un- ter Haͤnden gehabten Theilung, oder ſonſt in eini- gen Jrrungen und Diſputen ſtehen. Bey dieſen Umſtaͤnden bemuͤhen ſie ſich nun, entweder der Vor- mundſchafft gantz und gar zu entbrechen, oder ſich doch zu Vermeydung Verdachts und einer beſon- dern Verantwortung derſelben nicht eher zu un- terziehen, biß ein andrer zugleich zum Contutore mit beſtimmt.
§. 21. Die Fuͤrſtlichen Vormuͤnder pflegen mehrentheils nach angetretener Vormundſchafft
Paten-
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Von den Fuͤrſtl. Vormundſchafften ꝛc.
fen ſich auf das Teſtament ihres Hochſeligen Ge-
mahls, und zeigen wie es in materia und forma
richtig, und zu Recht beſtaͤndig waͤre, und ſuchen
ſich bey ihrer Vormundſchafft zu erhalten. Koͤn-
nen nun die ſtreitigen Theile bey dieſen Faͤllen we-
der vor ſich, noch durch Interpoſition andrer Fuͤr-
ſten in Guͤte aus einander kommen, ſo entſtehen
offenbahre Feindſeligkeiten. Jn Teutſchland aber
pflegt des Roͤmiſchen Kayſers Majeſtaͤt als der
allerhoͤchſte Ober-Richter, entweder durch beſon-
dre Commiſſarien ſie aus einander zu ſetzen, oder
den Streit durch den Ausſpruch des Reichs-Hoſ-
Raths oder Kayſerlichen Cammer-Gerichts zu de-
cidiren.
§. 20. Wie ſich nun die Agnaten gar offters
zu den Vormundſchafften reiſſen, alſo geſchicht es
doch auch bißweilen, daß ſie ſich nicht gerne dazu
verſtehen wollen, wenn ſie etwan viel Schwuͤrig-
keiten und bedenckliche Suiten vor ſich ſehen, oder
mit den Unmuͤndigen, theils etwan wegen einer un-
ter Haͤnden gehabten Theilung, oder ſonſt in eini-
gen Jrrungen und Diſputen ſtehen. Bey dieſen
Umſtaͤnden bemuͤhen ſie ſich nun, entweder der Vor-
mundſchafft gantz und gar zu entbrechen, oder ſich
doch zu Vermeydung Verdachts und einer beſon-
dern Verantwortung derſelben nicht eher zu un-
terziehen, biß ein andrer zugleich zum Contutore mit
beſtimmt.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/571>, abgerufen am 25.11.2024.
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