soll in öffentlichen Druck ausgehen. Sie erkläh- ren sich, daß sie diesen, dem sie entweder dazu er- wehlt, oder der von den Gesetzen dazu bestimmt, die Administration gerne gönnen, und darwider we- der durch Testamenta noch in andere Wege nichts ändern, oder dagegen etwas thun und vornehmen, noch andern solches zu thun gestatten; begehren zu- gleich von dero Landschafft, dieselben wollen auf obgedachten Fall sich an niemand anders, als an diesen halten, denselben vor den Vormund und Ad- ministrator der gesammten Lande erkennen, ehren und respectiren.
§. 7. Es ist wohlgethan, wenn die Vormund- schaffts-Fälle entweder in den Fundamental-Ge- setzen des Reichs, oder in Testamenten, oder in den besondern Vergleichen mit den Agnaten, und auf andere Wege bey Zeiten ausgemacht und in Ord- nung gebracht werden, denn sonst setzt es unter den unterschiedenen Agnaten offtermahls grosse Strei- tigkeiten, darüber das Land und die Unterthanen nachgehends am meisten leiden müssen. Jn Teutschland ist die Vormundschafft der Chur- Fürsten in der güldenen Bulle ausgemacht, und dieselbige kan durch testamentirliche Disposition nicht so gar leicht geändert werden, wie hievon in der Teutschen Historie hin und wieder unterschie- dene Exempel anzutreffen; inzwischen ist doch auch hierbey die Interpretation nicht so gar sehr wider die Billigkeit einzuschräncken. Deswegen schrieb der Chur-Fürst zu Sachsen Augustus anno 1584
an
III. Theil. I. Capitul.
ſoll in oͤffentlichen Druck ausgehen. Sie erklaͤh- ren ſich, daß ſie dieſen, dem ſie entweder dazu er- wehlt, oder der von den Geſetzen dazu beſtimmt, die Adminiſtration gerne goͤnnen, und darwider we- der durch Teſtamenta noch in andere Wege nichts aͤndern, oder dagegen etwas thun und vornehmen, noch andern ſolches zu thun geſtatten; begehren zu- gleich von dero Landſchafft, dieſelben wollen auf obgedachten Fall ſich an niemand anders, als an dieſen halten, denſelben vor den Vormund und Ad- miniſtrator der geſammten Lande erkennen, ehren und reſpectiren.
§. 7. Es iſt wohlgethan, wenn die Vormund- ſchaffts-Faͤlle entweder in den Fundamental-Ge- ſetzen des Reichs, oder in Teſtamenten, oder in den beſondern Vergleichen mit den Agnaten, und auf andere Wege bey Zeiten ausgemacht und in Ord- nung gebracht werden, denn ſonſt ſetzt es unter den unterſchiedenen Agnaten offtermahls groſſe Strei- tigkeiten, daruͤber das Land und die Unterthanen nachgehends am meiſten leiden muͤſſen. Jn Teutſchland iſt die Vormundſchafft der Chur- Fuͤrſten in der guͤldenen Bulle ausgemacht, und dieſelbige kan durch teſtamentirliche Diſpoſition nicht ſo gar leicht geaͤndert werden, wie hievon in der Teutſchen Hiſtorie hin und wieder unterſchie- dene Exempel anzutreffen; inzwiſchen iſt doch auch hierbey die Interpretation nicht ſo gar ſehr wider die Billigkeit einzuſchraͤncken. Deswegen ſchrieb der Chur-Fuͤrſt zu Sachſen Auguſtus anno 1584
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III. Theil. I. Capitul.
ſoll in oͤffentlichen Druck ausgehen. Sie erklaͤh-
ren ſich, daß ſie dieſen, dem ſie entweder dazu er-
wehlt, oder der von den Geſetzen dazu beſtimmt, die
Adminiſtration gerne goͤnnen, und darwider we-
der durch Teſtamenta noch in andere Wege nichts
aͤndern, oder dagegen etwas thun und vornehmen,
noch andern ſolches zu thun geſtatten; begehren zu-
gleich von dero Landſchafft, dieſelben wollen auf
obgedachten Fall ſich an niemand anders, als an
dieſen halten, denſelben vor den Vormund und Ad-
miniſtrator der geſammten Lande erkennen, ehren
und reſpectiren.
§. 7. Es iſt wohlgethan, wenn die Vormund-
ſchaffts-Faͤlle entweder in den Fundamental-Ge-
ſetzen des Reichs, oder in Teſtamenten, oder in den
beſondern Vergleichen mit den Agnaten, und auf
andere Wege bey Zeiten ausgemacht und in Ord-
nung gebracht werden, denn ſonſt ſetzt es unter den
unterſchiedenen Agnaten offtermahls groſſe Strei-
tigkeiten, daruͤber das Land und die Unterthanen
nachgehends am meiſten leiden muͤſſen. Jn
Teutſchland iſt die Vormundſchafft der Chur-
Fuͤrſten in der guͤldenen Bulle ausgemacht, und
dieſelbige kan durch teſtamentirliche Diſpoſition
nicht ſo gar leicht geaͤndert werden, wie hievon in
der Teutſchen Hiſtorie hin und wieder unterſchie-
dene Exempel anzutreffen; inzwiſchen iſt doch auch
hierbey die Interpretation nicht ſo gar ſehr wider
die Billigkeit einzuſchraͤncken. Deswegen ſchrieb
der Chur-Fuͤrſt zu Sachſen Auguſtus anno 1584
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/564>, abgerufen am 22.11.2024.
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