Macht und Autoritaet versehen seyn, damit theils ihre Worte, theils ihre Regimenter starcke Argu- menta moventia abgeben, denjenigen Theil der sich allzu hartnäckig erzeiget, und die Sayten gar zu hoch spannen will, zum Frieden zu disponi- ren.
§. 11. Die streitenden Theile ziehen bey den Mediateurs, wenn sie ihnen trauen, oder ihren Vorstellungen Gehör geben sollen, vorher unter- schiedenes in Betrachtung, als ihre Religion, ihre Stärcke, ihre Schwäche, Entlegenheit, Interesse bey dem Kriege oder Frieden, die nahe Freund- schafft oder geheime Alliance mit diesem oder je- nem Krieg-führenden Theile, die zu alten Zeiten bezeugte Jalousie über das Aufnehmen des einen Theiles, der ietzund in Krieg verwickelt, u. s. w. Ob man schon vor einem schwachen und ohnmäch- tigen Mediateur schlechten Egard hat, so trauet man doch auch nicht allezeit einen sehr mächtigen und zu gleicher Zeit einiger maßen mit drohenden Friedens-Mediateur. Jhro Czaarische Majestät Petrus I. sollen sich einstens gegen einen ausländi- schen Ministre haben verlauten lassen, wie sie nicht gewohnt wären, iemand zu einem Mediateur an- anzunehmen, der ihr mit der lincken Hand einen Oehlzweig, mit der rechten aber ein Schwerdt wie- se. S. Elect. Jur. Publ. Tom. XX. p. 339.
§. 12. Die Friedens-Schlüsse werden, wie an- dere dergleichen öffentliche Tractaten und Negotia, durch gewisse hierzu bevollmächtigte Ministres con-
certirt
Von den Friedens-Schluͤſſen.
Macht und Autoritæt verſehen ſeyn, damit theils ihre Worte, theils ihre Regimenter ſtarcke Argu- menta moventia abgeben, denjenigen Theil der ſich allzu hartnaͤckig erzeiget, und die Sayten gar zu hoch ſpannen will, zum Frieden zu diſponi- ren.
§. 11. Die ſtreitenden Theile ziehen bey den Mediateurs, wenn ſie ihnen trauen, oder ihren Vorſtellungen Gehoͤr geben ſollen, vorher unter- ſchiedenes in Betrachtung, als ihre Religion, ihre Staͤrcke, ihre Schwaͤche, Entlegenheit, Intereſſe bey dem Kriege oder Frieden, die nahe Freund- ſchafft oder geheime Alliance mit dieſem oder je- nem Krieg-fuͤhrenden Theile, die zu alten Zeiten bezeugte Jalouſie uͤber das Aufnehmen des einen Theiles, der ietzund in Krieg verwickelt, u. ſ. w. Ob man ſchon vor einem ſchwachen und ohnmaͤch- tigen Mediateur ſchlechten Egard hat, ſo trauet man doch auch nicht allezeit einen ſehr maͤchtigen und zu gleicher Zeit einiger maßen mit drohenden Friedens-Mediateur. Jhro Czaariſche Majeſtaͤt Petrus I. ſollen ſich einſtens gegen einen auslaͤndi- ſchen Miniſtre haben verlauten laſſen, wie ſie nicht gewohnt waͤren, iemand zu einem Mediateur an- anzunehmen, der ihr mit der lincken Hand einen Oehlzweig, mit der rechten aber ein Schwerdt wie- ſe. S. Elect. Jur. Publ. Tom. XX. p. 339.
§. 12. Die Friedens-Schluͤſſe werden, wie an- dere dergleichen oͤffentliche Tractaten und Negotia, durch gewiſſe hierzu bevollmaͤchtigte Miniſtres con-
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Von den Friedens-Schluͤſſen.
Macht und Autoritæt verſehen ſeyn, damit theils
ihre Worte, theils ihre Regimenter ſtarcke Argu-
menta moventia abgeben, denjenigen Theil der
ſich allzu hartnaͤckig erzeiget, und die Sayten gar
zu hoch ſpannen will, zum Frieden zu diſponi-
ren.
§. 11. Die ſtreitenden Theile ziehen bey den
Mediateurs, wenn ſie ihnen trauen, oder ihren
Vorſtellungen Gehoͤr geben ſollen, vorher unter-
ſchiedenes in Betrachtung, als ihre Religion, ihre
Staͤrcke, ihre Schwaͤche, Entlegenheit, Intereſſe
bey dem Kriege oder Frieden, die nahe Freund-
ſchafft oder geheime Alliance mit dieſem oder je-
nem Krieg-fuͤhrenden Theile, die zu alten Zeiten
bezeugte Jalouſie uͤber das Aufnehmen des einen
Theiles, der ietzund in Krieg verwickelt, u. ſ. w.
Ob man ſchon vor einem ſchwachen und ohnmaͤch-
tigen Mediateur ſchlechten Egard hat, ſo trauet
man doch auch nicht allezeit einen ſehr maͤchtigen
und zu gleicher Zeit einiger maßen mit drohenden
Friedens-Mediateur. Jhro Czaariſche Majeſtaͤt
Petrus I. ſollen ſich einſtens gegen einen auslaͤndi-
ſchen Miniſtre haben verlauten laſſen, wie ſie nicht
gewohnt waͤren, iemand zu einem Mediateur an-
anzunehmen, der ihr mit der lincken Hand einen
Oehlzweig, mit der rechten aber ein Schwerdt wie-
ſe. S. Elect. Jur. Publ. Tom. XX. p. 339.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/535>, abgerufen am 22.11.2024.
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