mehr entschlossen, ihnen öffentlich die Friedens- Conferenzen zu proponiren. S. Actes & me- moires touchant la paix d'Utrecht p. 17. & 19.
§. 9. Jst ein Regent mit seinen Unterthanen durch den Krieg sehr mitgenommen worden, so fle- hen die Reichs und Land-Stände ihren Landes- Herren an, er möchte sich doch gefallen lassen, zu Verhütung ihres äusersten Ruins den Frieden mit den Feinden zu schlüssen, so gut als er ihn erlangen könte, und die Regenten schreiben auch an andere Puissancen, ihre guten Officia bey dem Feind an- zuwenden, damit doch der Friede erfolgen möchte. Sind aber den Puissancen Friedens-Vorschläge gethan worden, und die Fundamental-Gesetze des Reichs bringen es mit sich, daß sie die Reichs- Stände mit dabey hören müssen, so recommandi- ren sie ihren Reichs-Collegiis wie sie nach dem Unterschied der Länder und Reiche mit unterschie- denen Nahmen benennet werden können, das vor- seyende Friedens-Negotium auf das allerbeste, eröffnen ihnen die Conditiones des bevorstehen- den Friedens, und machen ihnen alles davon be- kandt, was ihnen hierbey zu wissen nöthig.
§. 10. Einige neutrale Puissancen, deren Interesse erfordert, daß ihre benachbarten Staaten bilan- cirt werden, schlagen sich entweder aus freywilli- gen Triebe, oder auf Ansuchen der anderen und zwar schwächern Theile ins Mutel, damit unter den kriegenden Theilen ein raisonabler Frieden erfolgen möge. Die Mediateurs müssen mit
Macht
II. Theil. VIII. Capitul.
mehr entſchloſſen, ihnen oͤffentlich die Friedens- Conferenzen zu proponiren. S. Actes & me- moires touchant la paix d’Utrecht p. 17. & 19.
§. 9. Jſt ein Regent mit ſeinen Unterthanen durch den Krieg ſehr mitgenommen worden, ſo fle- hen die Reichs und Land-Staͤnde ihren Landes- Herren an, er moͤchte ſich doch gefallen laſſen, zu Verhuͤtung ihres aͤuſerſten Ruins den Frieden mit den Feinden zu ſchluͤſſen, ſo gut als er ihn erlangen koͤnte, und die Regenten ſchreiben auch an andere Puiſſancen, ihre guten Officia bey dem Feind an- zuwenden, damit doch der Friede erfolgen moͤchte. Sind aber den Puiſſancen Friedens-Vorſchlaͤge gethan worden, und die Fundamental-Geſetze des Reichs bringen es mit ſich, daß ſie die Reichs- Staͤnde mit dabey hoͤren muͤſſen, ſo recommandi- ren ſie ihren Reichs-Collegiis wie ſie nach dem Unterſchied der Laͤnder und Reiche mit unterſchie- denen Nahmen benennet werden koͤnnen, das vor- ſeyende Friedens-Negotium auf das allerbeſte, eroͤffnen ihnen die Conditiones des bevorſtehen- den Friedens, und machen ihnen alles davon be- kandt, was ihnen hierbey zu wiſſen noͤthig.
§. 10. Einige neutrale Puiſſancen, deren Intereſſe erfordert, daß ihre benachbarten Staaten bilan- cirt werden, ſchlagen ſich entweder aus freywilli- gen Triebe, oder auf Anſuchen der anderen und zwar ſchwaͤchern Theile ins Mutel, damit unter den kriegenden Theilen ein raiſonabler Frieden erfolgen moͤge. Die Mediateurs muͤſſen mit
Macht
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II. Theil. VIII. Capitul.
mehr entſchloſſen, ihnen oͤffentlich die Friedens-
Conferenzen zu proponiren. S. Actes & me-
moires touchant la paix d’Utrecht p. 17. & 19.
§. 9. Jſt ein Regent mit ſeinen Unterthanen
durch den Krieg ſehr mitgenommen worden, ſo fle-
hen die Reichs und Land-Staͤnde ihren Landes-
Herren an, er moͤchte ſich doch gefallen laſſen, zu
Verhuͤtung ihres aͤuſerſten Ruins den Frieden mit
den Feinden zu ſchluͤſſen, ſo gut als er ihn erlangen
koͤnte, und die Regenten ſchreiben auch an andere
Puiſſancen, ihre guten Officia bey dem Feind an-
zuwenden, damit doch der Friede erfolgen moͤchte.
Sind aber den Puiſſancen Friedens-Vorſchlaͤge
gethan worden, und die Fundamental-Geſetze des
Reichs bringen es mit ſich, daß ſie die Reichs-
Staͤnde mit dabey hoͤren muͤſſen, ſo recommandi-
ren ſie ihren Reichs-Collegiis wie ſie nach dem
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denen Nahmen benennet werden koͤnnen, das vor-
ſeyende Friedens-Negotium auf das allerbeſte,
eroͤffnen ihnen die Conditiones des bevorſtehen-
den Friedens, und machen ihnen alles davon be-
kandt, was ihnen hierbey zu wiſſen noͤthig.
§. 10. Einige neutrale Puiſſancen, deren Intereſſe
erfordert, daß ihre benachbarten Staaten bilan-
cirt werden, ſchlagen ſich entweder aus freywilli-
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erfolgen moͤge. Die Mediateurs muͤſſen mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/534>, abgerufen am 22.11.2024.
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