brüderungen zu halten, (2) wie die Sessiones und Subscriptiones des regierenden und nicht regieren- den Fürsten genommen, und verrichtet werden sol- ten, (3) wie die Gelübden zu verlesen, und die Eyde von einander zu nehmen, (4) wer vor einen regie- renden Herrn zu achten, (5) wenn die Renovation auszuschreiben, und wer in Person zu erscheinen schuldig, oder Gevollmächtigte abzuschicken befugt, und wer diese zu setzen habe, (6) wie und auf was Weise einem nicht erscheinenden die Gelübden vorzulesen, und von demselben der Eyd zu neh- men.
§. 9. Bey der Errichtung oder Verneuerung die- ser Bündnisse wurden Predigten gehalten, gewisse Texte erwehlt, die sich dazu schickten, und besondere darauf eingerichtete Gebether abgelesen. Hatte man vorher gewisse Recesse nur Puncts-weise aufgesetzt, so wurden sie nachgehens in einem förm- lichen Vortrag gebracht, jene aufgehoben und hingegen diese zur Krafft und Gültigkeit ge- bracht.
§. 10. Ehedem pflegten nicht allein die Erb- Vereinigungen beschwohren zu werden, sondern auch andere Bündnisse. Doch dieses ist hentiges Tages nicht gewöhnlich, ausser bey einigen Fällen. Also wurde anno 1706 das Bündniß zwischen der Republick Venedig und den beyden Cantons Zürch und Bern beschwohren, ingleichen das zwi- schen Franckreich und den VII. Cathoischen Schweitzer-Cantons, zu Solothurn. an. 1715.
§. 11.
II. Theil. VI. Capitul.
bruͤderungen zu halten, (2) wie die Seſſiones und Subſcriptiones des regierenden und nicht regieren- den Fuͤrſten genommen, und verrichtet werden ſol- ten, (3) wie die Geluͤbden zu verleſen, und die Eyde von einander zu nehmen, (4) wer vor einen regie- renden Herrn zu achten, (5) wenn die Renovation auszuſchreiben, und wer in Perſon zu erſcheinen ſchuldig, oder Gevollmaͤchtigte abzuſchicken befugt, und wer dieſe zu ſetzen habe, (6) wie und auf was Weiſe einem nicht erſcheinenden die Geluͤbden vorzuleſen, und von demſelben der Eyd zu neh- men.
§. 9. Bey der Errichtung oder Verneuerung die- ſer Buͤndniſſe wurden Predigten gehalten, gewiſſe Texte erwehlt, die ſich dazu ſchickten, und beſondere darauf eingerichtete Gebether abgeleſen. Hatte man vorher gewiſſe Receſſe nur Puncts-weiſe aufgeſetzt, ſo wurden ſie nachgehens in einem foͤrm- lichen Vortrag gebracht, jene aufgehoben und hingegen dieſe zur Krafft und Guͤltigkeit ge- bracht.
§. 10. Ehedem pflegten nicht allein die Erb- Vereinigungen beſchwohren zu werden, ſondern auch andere Buͤndniſſe. Doch dieſes iſt hentiges Tages nicht gewoͤhnlich, auſſer bey einigen Faͤllen. Alſo wurde anno 1706 das Buͤndniß zwiſchen der Republick Venedig und den beyden Cantons Zuͤrch und Bern beſchwohren, ingleichen das zwi- ſchen Franckreich und den VII. Cathoiſchen Schweitzer-Cantons, zu Solothurn. an. 1715.
§. 11.
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II. Theil. VI. Capitul.
bruͤderungen zu halten, (2) wie die Seſſiones und
Subſcriptiones des regierenden und nicht regieren-
den Fuͤrſten genommen, und verrichtet werden ſol-
ten, (3) wie die Geluͤbden zu verleſen, und die Eyde
von einander zu nehmen, (4) wer vor einen regie-
renden Herrn zu achten, (5) wenn die Renovation
auszuſchreiben, und wer in Perſon zu erſcheinen
ſchuldig, oder Gevollmaͤchtigte abzuſchicken befugt,
und wer dieſe zu ſetzen habe, (6) wie und auf was
Weiſe einem nicht erſcheinenden die Geluͤbden
vorzuleſen, und von demſelben der Eyd zu neh-
men.
§. 9. Bey der Errichtung oder Verneuerung die-
ſer Buͤndniſſe wurden Predigten gehalten, gewiſſe
Texte erwehlt, die ſich dazu ſchickten, und beſondere
darauf eingerichtete Gebether abgeleſen. Hatte
man vorher gewiſſe Receſſe nur Puncts-weiſe
aufgeſetzt, ſo wurden ſie nachgehens in einem foͤrm-
lichen Vortrag gebracht, jene aufgehoben und
hingegen dieſe zur Krafft und Guͤltigkeit ge-
bracht.
§. 10. Ehedem pflegten nicht allein die Erb-
Vereinigungen beſchwohren zu werden, ſondern
auch andere Buͤndniſſe. Doch dieſes iſt hentiges
Tages nicht gewoͤhnlich, auſſer bey einigen Faͤllen.
Alſo wurde anno 1706 das Buͤndniß zwiſchen
der Republick Venedig und den beyden Cantons
Zuͤrch und Bern beſchwohren, ingleichen das zwi-
ſchen Franckreich und den VII. Cathoiſchen
Schweitzer-Cantons, zu Solothurn. an. 1715.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/488>, abgerufen am 22.11.2024.
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