mahl, dann nahe vor dem Kayserlichen Thron vor der Estrade auf den gelegten Tapeten einmahl. Bey dem andern Kniefall nimmt der Kayser sei- nen Hut ab, setzt ihn wieder auf.
§. 36. Hierauf suchen die Lehnträger kniend um die Lehns-Empfängniß an, sie entschuldigen vorerst die Abwesenheit ihrer Herren Principalen, und er- suchen Kayserliche Majestät, ihnen die Investitur und Belehnung über das Chur-Fürstenthum, Her- tzogthum, sammt allen darzu gehörigen und recht- mäßig gebrauchten Regalien, hochherrlichen Ge- rechtigkeiten und löblichen Gewohnheiten, als ge- nugsam dazu Gevollmächtigten, Allergnädigst zu verleihen, immassen solche Lehnstücke, Begnadi- gungen und Mitbelehnschafften in denen von ihnen übergebenen Memorialien mit mehrern begriffen; Dagegen wären sie erböthig, auf habenden Befehl die gewöhnliche Pflicht in ihrer Durchlauchtigsten Principalen Seelen zu schweren; sie versichern an- bey, sie würden sich iederzeit wegen dero tragenden Lehen gegen Jhro Kayserliche Majestät und das heilige Römische Reich, wie solches getreuen und gehorsamen Chur- und Fürsten gebührete, verhal- ten, und dasselbe um Jhro Kayserlichen Majestät, besten und höchsten Bermögen nach, obligirter Schuldigkeit nach, unterthänigst verdienen.
§. 37. Hierauf kniet der Reichs-Vice-Cantzler nieder. Der Kayser befiehlet ihm, auf die Lehns- Ansuchung zu antworten, selbiger ertheilet kniend dem Lehnträger die Kayserliche Resolution in ei-
ner
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Von Belehnungen.
mahl, dann nahe vor dem Kayſerlichen Thron vor der Eſtrade auf den gelegten Tapeten einmahl. Bey dem andern Kniefall nimmt der Kayſer ſei- nen Hut ab, ſetzt ihn wieder auf.
§. 36. Hierauf ſuchen die Lehntraͤger kniend um die Lehns-Empfaͤngniß an, ſie entſchuldigen vorerſt die Abweſenheit ihrer Herren Principalen, und er- ſuchen Kayſerliche Majeſtaͤt, ihnen die Inveſtitur und Belehnung uͤber das Chur-Fuͤrſtenthum, Her- tzogthum, ſammt allen darzu gehoͤrigen und recht- maͤßig gebrauchten Regalien, hochherrlichen Ge- rechtigkeiten und loͤblichen Gewohnheiten, als ge- nugſam dazu Gevollmaͤchtigten, Allergnaͤdigſt zu verleihen, immaſſen ſolche Lehnſtuͤcke, Begnadi- gungen und Mitbelehnſchafften in denen von ihnen uͤbergebenen Memorialien mit mehrern begriffen; Dagegen waͤren ſie erboͤthig, auf habenden Befehl die gewoͤhnliche Pflicht in ihrer Durchlauchtigſten Principalen Seelen zu ſchweren; ſie verſichern an- bey, ſie wuͤrden ſich iederzeit wegen dero tragenden Lehen gegen Jhro Kayſerliche Majeſtaͤt und das heilige Roͤmiſche Reich, wie ſolches getreuen und gehorſamen Chur- und Fuͤrſten gebuͤhrete, verhal- ten, und daſſelbe um Jhro Kayſerlichen Majeſtaͤt, beſten und hoͤchſten Bermoͤgen nach, obligirter Schuldigkeit nach, unterthaͤnigſt verdienen.
§. 37. Hierauf kniet der Reichs-Vice-Cantzler nieder. Der Kayſer befiehlet ihm, auf die Lehns- Anſuchung zu antworten, ſelbiger ertheilet kniend dem Lehntraͤger die Kayſerliche Reſolution in ei-
ner
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Von Belehnungen.
mahl, dann nahe vor dem Kayſerlichen Thron vor
der Eſtrade auf den gelegten Tapeten einmahl.
Bey dem andern Kniefall nimmt der Kayſer ſei-
nen Hut ab, ſetzt ihn wieder auf.
§. 36. Hierauf ſuchen die Lehntraͤger kniend um
die Lehns-Empfaͤngniß an, ſie entſchuldigen vorerſt
die Abweſenheit ihrer Herren Principalen, und er-
ſuchen Kayſerliche Majeſtaͤt, ihnen die Inveſtitur
und Belehnung uͤber das Chur-Fuͤrſtenthum, Her-
tzogthum, ſammt allen darzu gehoͤrigen und recht-
maͤßig gebrauchten Regalien, hochherrlichen Ge-
rechtigkeiten und loͤblichen Gewohnheiten, als ge-
nugſam dazu Gevollmaͤchtigten, Allergnaͤdigſt zu
verleihen, immaſſen ſolche Lehnſtuͤcke, Begnadi-
gungen und Mitbelehnſchafften in denen von ihnen
uͤbergebenen Memorialien mit mehrern begriffen;
Dagegen waͤren ſie erboͤthig, auf habenden Befehl
die gewoͤhnliche Pflicht in ihrer Durchlauchtigſten
Principalen Seelen zu ſchweren; ſie verſichern an-
bey, ſie wuͤrden ſich iederzeit wegen dero tragenden
Lehen gegen Jhro Kayſerliche Majeſtaͤt und das
heilige Roͤmiſche Reich, wie ſolches getreuen und
gehorſamen Chur- und Fuͤrſten gebuͤhrete, verhal-
ten, und daſſelbe um Jhro Kayſerlichen Majeſtaͤt,
beſten und hoͤchſten Bermoͤgen nach, obligirter
Schuldigkeit nach, unterthaͤnigſt verdienen.
§. 37. Hierauf kniet der Reichs-Vice-Cantzler
nieder. Der Kayſer befiehlet ihm, auf die Lehns-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/479>, abgerufen am 22.11.2024.
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