zwey, welche alle Cavaliers einlaßen. Andere Leu- te werden in die Ritter-Stube nicht gelassen, biß der Actus angehet, alsdenn lassen sie männiglich ein.
§. 34. Kommen nun die Lehnträger und Ge- sammthänder in die Kayserliche Anti-Chambre, so warten sie dort. Jnzwischen setzt sich der Kay- ser, von seinen Hof- und Reichs Erb-Aemtern be- gleitet, auf seinen erhabenen, mehrentheils mit Bro- cat und Tapeten bekleideten, und auf einer Estrade stehenden Thron oder Stuhl unter einem Balda- chin. Das Zimmer ist mit vielen Cavalieren, srembden Ministren und Zuschauern angefüllet. Hierauf gehet der Erb-Cämmerer, oder ipso ab- sente der Kayserliche Ober-Cämmerer hin, eröff- net die Thüre des Zimmers, und läst den Lehrträ- ger hinein. Sind es zwey Lehnträger oder mehr, so treten sie pari gradu & linea hinein, die Ge- sammthänder folgen nach, und fassen an der Lehn- träger Mäntel an.
§. 35. Die Hof- und Erb-Aemter treten nachst dem Reichs-Vice-Cantzler, oder in dessen Abwesen- heit dem Reichs-Hof-Raths-Praesidenten, dem Kayser zur Lincken, der Erb-Marschall oder der Kayserliche Ober-Marschall tritt dem Kayser zur Rechten mit dem blossen Schwerdt. Bey dem Eintreten machen die Lehnträger und Gesanmt- händer ieder einen dreyfachen Reverence mit Knie- beugen, fallen auch drey mahl auf die Knie, ab im Eintritt einmahl, in der Mitte des Gemachs ein-
mahl,
II. Theil. V. Capitul.
zwey, welche alle Cavaliers einlaßen. Andere Leu- te werden in die Ritter-Stube nicht gelaſſen, biß der Actus angehet, alsdenn laſſen ſie maͤnniglich ein.
§. 34. Kommen nun die Lehntraͤger und Ge- ſammthaͤnder in die Kayſerliche Anti-Chambre, ſo warten ſie dort. Jnzwiſchen ſetzt ſich der Kay- ſer, von ſeinen Hof- und Reichs Erb-Aemtern be- gleitet, auf ſeinen erhabenen, mehrentheils mit Bro- cat und Tapeten bekleideten, und auf einer Eſtrade ſtehenden Thron oder Stuhl unter einem Balda- chin. Das Zimmer iſt mit vielen Cavalieren, ſrembden Miniſtren und Zuſchauern angefuͤllet. Hierauf gehet der Erb-Caͤmmerer, oder ipſo ab- ſente der Kayſerliche Ober-Caͤmmerer hin, eroͤff- net die Thuͤre des Zimmers, und laͤſt den Lehrtraͤ- ger hinein. Sind es zwey Lehntraͤger oder mehr, ſo treten ſie pari gradu & linea hinein, die Ge- ſammthaͤnder folgen nach, und faſſen an der Lehn- traͤger Maͤntel an.
§. 35. Die Hof- und Erb-Aemter treten nachſt dem Reichs-Vice-Cantzler, oder in deſſen Abweſen- heit dem Reichs-Hof-Raths-Præſidenten, dem Kayſer zur Lincken, der Erb-Marſchall oder der Kayſerliche Ober-Marſchall tritt dem Kayſer zur Rechten mit dem bloſſen Schwerdt. Bey dem Eintreten machen die Lehntraͤger und Geſanmt- haͤnder ieder einen dreyfachen Reverence mit Knie- beugen, fallen auch drey mahl auf die Knie, ab im Eintritt einmahl, in der Mitte des Gemachs ein-
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II. Theil. V. Capitul.
zwey, welche alle Cavaliers einlaßen. Andere Leu-
te werden in die Ritter-Stube nicht gelaſſen, biß
der Actus angehet, alsdenn laſſen ſie maͤnniglich
ein.
§. 34. Kommen nun die Lehntraͤger und Ge-
ſammthaͤnder in die Kayſerliche Anti-Chambre,
ſo warten ſie dort. Jnzwiſchen ſetzt ſich der Kay-
ſer, von ſeinen Hof- und Reichs Erb-Aemtern be-
gleitet, auf ſeinen erhabenen, mehrentheils mit Bro-
cat und Tapeten bekleideten, und auf einer Eſtrade
ſtehenden Thron oder Stuhl unter einem Balda-
chin. Das Zimmer iſt mit vielen Cavalieren,
ſrembden Miniſtren und Zuſchauern angefuͤllet.
Hierauf gehet der Erb-Caͤmmerer, oder ipſo ab-
ſente der Kayſerliche Ober-Caͤmmerer hin, eroͤff-
net die Thuͤre des Zimmers, und laͤſt den Lehrtraͤ-
ger hinein. Sind es zwey Lehntraͤger oder mehr,
ſo treten ſie pari gradu & linea hinein, die Ge-
ſammthaͤnder folgen nach, und faſſen an der Lehn-
traͤger Maͤntel an.
§. 35. Die Hof- und Erb-Aemter treten nachſt
dem Reichs-Vice-Cantzler, oder in deſſen Abweſen-
heit dem Reichs-Hof-Raths-Præſidenten, dem
Kayſer zur Lincken, der Erb-Marſchall oder der
Kayſerliche Ober-Marſchall tritt dem Kayſer zur
Rechten mit dem bloſſen Schwerdt. Bey dem
Eintreten machen die Lehntraͤger und Geſanmt-
haͤnder ieder einen dreyfachen Reverence mit Knie-
beugen, fallen auch drey mahl auf die Knie, ab im
Eintritt einmahl, in der Mitte des Gemachs ein-
mahl,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/478>, abgerufen am 22.11.2024.
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