Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.Von denen Bedienten und der Equipage. ge Privat-Personen ihre Bedienten so propre klei-den, daß sie von Fremden eher vor Cavaliers, als vor Laquais angesehen werden, oder den grösten Staats-Ministren, auch wohl gar es Gräflichen und Fürstlichen Personen gleich nachthun, und ihre Bedienten auf eben die Art kleiden, als wie jene, oder mit ihren Libereyen stets wechseln, so offt sie ih- ren Bedienten neue Kleidung anlegen; ingleichen hinter ihre Carossen, auf eine gantz unnöthige Wei- se, Hand-Pferde führen lassen, und auf vielfache andere Art mehr. Hierbey kan ich nicht umhin, eines besondern lächerlichen Casus Erwehnung zu thun, dessen der Autor des 75 Theiles der Euro- päischen Famae p. 199. gedencket, ob ich wohl der Meynung bin, daß er von denen wenigsten werde nachgeahmet werden: Ein Licentiatus Medicinae einer gewissen Stadt in Meissen, bekommt a. 1706. von einem Schwedischen Officier einen starcken Litthauischen Bock geschenckt; zu diesem Bock läst er eine Chaise verfertigen, spannet ihn hinein, und fähret auf der Chaise mit dem Bock nicht allein in und aus der Kirche, sondern läst auch seine Kinder damit fahren. Sein Beicht-Vater nimmt hier- an ein Aergerniß, und will ihn, wenn er sich des Dienstes des Bockes ferner gebrauchen solte, vom Beichtstuhl und heiligem Abendmahl ausschliessen; darüber eine Urthels-Frage abgefast, und ein Infor- mat-Urtheil eingeholt worden. §. 11. Die Liberey der Bedienten, sey wie sie Einige O o 3
Von denen Bedienten und der Equipage. ge Privat-Perſonen ihre Bedienten ſo propre klei-den, daß ſie von Fremden eher vor Cavaliers, als vor Laquais angeſehen werden, oder den groͤſten Staats-Miniſtren, auch wohl gar es Graͤflichen und Fuͤrſtlichen Perſonen gleich nachthun, und ihre Bedienten auf eben die Art kleiden, als wie jene, oder mit ihren Libereyen ſtets wechſeln, ſo offt ſie ih- ren Bedienten neue Kleidung anlegen; ingleichen hinter ihre Caroſſen, auf eine gantz unnoͤthige Wei- ſe, Hand-Pferde fuͤhren laſſen, und auf vielfache andere Art mehr. Hierbey kan ich nicht umhin, eines beſondern laͤcherlichen Caſus Erwehnung zu thun, deſſen der Autor des 75 Theiles der Euro- paͤiſchen Famæ p. 199. gedencket, ob ich wohl der Meynung bin, daß er von denen wenigſten werde nachgeahmet werden: Ein Licentiatus Medicinæ einer gewiſſen Stadt in Meiſſen, bekommt a. 1706. von einem Schwediſchen Officier einen ſtarcken Litthauiſchen Bock geſchenckt; zu dieſem Bock laͤſt er eine Chaiſe verfertigen, ſpannet ihn hinein, und faͤhret auf der Chaiſe mit dem Bock nicht allein in und aus der Kirche, ſondern laͤſt auch ſeine Kinder damit fahren. Sein Beicht-Vater nimmt hier- an ein Aergerniß, und will ihn, wenn er ſich des Dienſtes des Bockes ferner gebrauchen ſolte, vom Beichtſtuhl und heiligem Abendmahl ausſchlieſſen; daruͤber eine Urthels-Frage abgefaſt, und ein Infor- mat-Urtheil eingeholt worden. §. 11. Die Liberey der Bedienten, ſey wie ſie Einige O o 3
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Von denen Bedienten und der Equipage.
ge Privat-Perſonen ihre Bedienten ſo propre klei-
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vor Laquais angeſehen werden, oder den groͤſten
Staats-Miniſtren, auch wohl gar es Graͤflichen
und Fuͤrſtlichen Perſonen gleich nachthun, und ihre
Bedienten auf eben die Art kleiden, als wie jene,
oder mit ihren Libereyen ſtets wechſeln, ſo offt ſie ih-
ren Bedienten neue Kleidung anlegen; ingleichen
hinter ihre Caroſſen, auf eine gantz unnoͤthige Wei-
ſe, Hand-Pferde fuͤhren laſſen, und auf vielfache
andere Art mehr. Hierbey kan ich nicht umhin,
eines beſondern laͤcherlichen Caſus Erwehnung zu
thun, deſſen der Autor des 75 Theiles der Euro-
paͤiſchen Famæ p. 199. gedencket, ob ich wohl der
Meynung bin, daß er von denen wenigſten werde
nachgeahmet werden: Ein Licentiatus Medicinæ
einer gewiſſen Stadt in Meiſſen, bekommt a. 1706.
von einem Schwediſchen Officier einen ſtarcken
Litthauiſchen Bock geſchenckt; zu dieſem Bock laͤſt
er eine Chaiſe verfertigen, ſpannet ihn hinein, und
faͤhret auf der Chaiſe mit dem Bock nicht allein in
und aus der Kirche, ſondern laͤſt auch ſeine Kinder
damit fahren. Sein Beicht-Vater nimmt hier-
an ein Aergerniß, und will ihn, wenn er ſich des
Dienſtes des Bockes ferner gebrauchen ſolte, vom
Beichtſtuhl und heiligem Abendmahl ausſchlieſſen;
daruͤber eine Urthels-Frage abgefaſt, und ein Infor-
mat-Urtheil eingeholt worden.
§. 11. Die Liberey der Bedienten, ſey wie ſie
wolle, wenn ſie nur gantz, reinlich und ordentlich iſt.
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