Privilegium derselben entgegen Handlung mit Kupfer- und Meßingwaaren trieben. Man untersagte 1655 die Einfuhre und Betreibung des fremden Schwefels, Vitriols und Kupfer- wassers im Lande. Man bestimmte 1657 ei- nige Justizfälle in streitigen Bergewerkssachen, und schärfte darinnen von neuem den Befehl von 1609 ein. Man begrenzte 1657 die Ju- risdiktion des Oberbergamts zu Freyberg, we- gen der Zechen und Hüttenhäuser. Es ergieng 1659 ein Bergwerksdekret, darinnen dem in dem Erzgebirge bey dem Bergbaue eingerisse- nen Mißbrauch abgeholfen wurde; sonderlich wurde die baare Bezahlung der Schwarzku- pfer anbefohlen, damit die Gewerken im Baue nicht saumselig würden, wie auch allerhand Subordinations- und Polizeysachen darinnen bestimmt. Im Jahre 1660 ergieng von Jo- hann Georg II. eine besondere Hammerord- nung für die Blechhammerwerke in den Aem- tern Schwarzenberg, Wolkenstein und Lau- terstein, welche sich auf die vom Jahre 1647 beziehet. Sie erstreckt sich vornehmlich auf die Disciplin unter den Arbeitern, auf die Lohnbestimmung und verschiedene Privilegien einzelner Hammerherren. Im J. 1661 er- giengen nochmalige Verordnungen gegen die, die mit kupfernen und meßingenen Waaren zum Nachtheil der Kupferschmiede handeln, vornehmlich aber suchte man dadurch auch den einheimischen Kupferwerken aufzuhelfen. Im
Jahre
Privilegium derſelben entgegen Handlung mit Kupfer- und Meßingwaaren trieben. Man unterſagte 1655 die Einfuhre und Betreibung des fremden Schwefels, Vitriols und Kupfer- waſſers im Lande. Man beſtimmte 1657 ei- nige Juſtizfaͤlle in ſtreitigen Bergewerksſachen, und ſchaͤrfte darinnen von neuem den Befehl von 1609 ein. Man begrenzte 1657 die Ju- risdiktion des Oberbergamts zu Freyberg, we- gen der Zechen und Huͤttenhaͤuſer. Es ergieng 1659 ein Bergwerksdekret, darinnen dem in dem Erzgebirge bey dem Bergbaue eingeriſſe- nen Mißbrauch abgeholfen wurde; ſonderlich wurde die baare Bezahlung der Schwarzku- pfer anbefohlen, damit die Gewerken im Baue nicht ſaumſelig wuͤrden, wie auch allerhand Subordinations- und Polizeyſachen darinnen beſtimmt. Im Jahre 1660 ergieng von Jo- hann Georg II. eine beſondere Hammerord- nung fuͤr die Blechhammerwerke in den Aem- tern Schwarzenberg, Wolkenſtein und Lau- terſtein, welche ſich auf die vom Jahre 1647 beziehet. Sie erſtreckt ſich vornehmlich auf die Diſciplin unter den Arbeitern, auf die Lohnbeſtimmung und verſchiedene Privilegien einzelner Hammerherren. Im J. 1661 er- giengen nochmalige Verordnungen gegen die, die mit kupfernen und meßingenen Waaren zum Nachtheil der Kupferſchmiede handeln, vornehmlich aber ſuchte man dadurch auch den einheimiſchen Kupferwerken aufzuhelfen. Im
Jahre
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0798"n="788"/>
Privilegium derſelben entgegen Handlung mit<lb/>
Kupfer- und Meßingwaaren trieben. Man<lb/>
unterſagte 1655 die Einfuhre und Betreibung<lb/>
des fremden Schwefels, Vitriols und Kupfer-<lb/>
waſſers im Lande. Man beſtimmte 1657 ei-<lb/>
nige Juſtizfaͤlle in ſtreitigen Bergewerksſachen,<lb/>
und ſchaͤrfte darinnen von neuem den Befehl<lb/>
von 1609 ein. Man begrenzte 1657 die Ju-<lb/>
risdiktion des Oberbergamts zu Freyberg, we-<lb/>
gen der Zechen und Huͤttenhaͤuſer. Es ergieng<lb/>
1659 ein Bergwerksdekret, darinnen dem in<lb/>
dem Erzgebirge bey dem Bergbaue eingeriſſe-<lb/>
nen Mißbrauch abgeholfen wurde; ſonderlich<lb/>
wurde die baare Bezahlung der Schwarzku-<lb/>
pfer anbefohlen, damit die Gewerken im Baue<lb/>
nicht ſaumſelig wuͤrden, wie auch allerhand<lb/>
Subordinations- und Polizeyſachen darinnen<lb/>
beſtimmt. Im Jahre 1660 ergieng von Jo-<lb/>
hann Georg <hirendition="#aq">II.</hi> eine beſondere Hammerord-<lb/>
nung fuͤr die Blechhammerwerke in den Aem-<lb/>
tern Schwarzenberg, Wolkenſtein und Lau-<lb/>
terſtein, welche ſich auf die vom Jahre 1647<lb/>
beziehet. Sie erſtreckt ſich vornehmlich auf<lb/>
die Diſciplin unter den Arbeitern, auf die<lb/>
Lohnbeſtimmung und verſchiedene Privilegien<lb/>
einzelner Hammerherren. Im J. 1661 er-<lb/>
giengen nochmalige Verordnungen gegen die,<lb/>
die mit kupfernen und meßingenen Waaren<lb/>
zum Nachtheil der Kupferſchmiede handeln,<lb/>
vornehmlich aber ſuchte man dadurch auch den<lb/>
einheimiſchen Kupferwerken aufzuhelfen. Im<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Jahre</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[788/0798]
Privilegium derſelben entgegen Handlung mit
Kupfer- und Meßingwaaren trieben. Man
unterſagte 1655 die Einfuhre und Betreibung
des fremden Schwefels, Vitriols und Kupfer-
waſſers im Lande. Man beſtimmte 1657 ei-
nige Juſtizfaͤlle in ſtreitigen Bergewerksſachen,
und ſchaͤrfte darinnen von neuem den Befehl
von 1609 ein. Man begrenzte 1657 die Ju-
risdiktion des Oberbergamts zu Freyberg, we-
gen der Zechen und Huͤttenhaͤuſer. Es ergieng
1659 ein Bergwerksdekret, darinnen dem in
dem Erzgebirge bey dem Bergbaue eingeriſſe-
nen Mißbrauch abgeholfen wurde; ſonderlich
wurde die baare Bezahlung der Schwarzku-
pfer anbefohlen, damit die Gewerken im Baue
nicht ſaumſelig wuͤrden, wie auch allerhand
Subordinations- und Polizeyſachen darinnen
beſtimmt. Im Jahre 1660 ergieng von Jo-
hann Georg II. eine beſondere Hammerord-
nung fuͤr die Blechhammerwerke in den Aem-
tern Schwarzenberg, Wolkenſtein und Lau-
terſtein, welche ſich auf die vom Jahre 1647
beziehet. Sie erſtreckt ſich vornehmlich auf
die Diſciplin unter den Arbeitern, auf die
Lohnbeſtimmung und verſchiedene Privilegien
einzelner Hammerherren. Im J. 1661 er-
giengen nochmalige Verordnungen gegen die,
die mit kupfernen und meßingenen Waaren
zum Nachtheil der Kupferſchmiede handeln,
vornehmlich aber ſuchte man dadurch auch den
einheimiſchen Kupferwerken aufzuhelfen. Im
Jahre
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 788. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/798>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.