In dem Hennebergischen blühete ebenfalls in diesen Zeiten der Bergbau. Schon seit ei- nigen Jahrhunderten war er darinnen bekannt, indem Graf Poppo von Henneberg vom Kaiser Friederich II. 1216 das Bergregal als ein vornehmliches Regal zu Lehn empfahen. Die folgenden Grafen bemüheten sich, den Berg- bau immer mehr zu erheben, und vornehmlich Graf Wilhelm, welcher eine besondere Berg- ordnung ergehen ließ, welche nachher sein Sohn Georg Ernst von neuem zur Untersuchung vor- nahm, sie nach den Umständen änderte, und wiederum eine im Jahr 1566 bekannt machte d). Sie hat vier Hauptgegenstände, mit denen sie sich beschäftiget. Der erste Theil handelt von Amtleuten und Dienern, ihren Aemtern und Pflichten; der zweyte von Bergwerken, den zugehörenden Sachen, von den Stollen und ih- ren Gerechtigkeiten; der dritte vom Hüttenwerk und was dem angehörig, und der vierte vom Proceß in Bergsachen. Es waren dabey an- gestellt ein Bergamtmann, ein Oberbergmei- ster, ein Unterbergmeister auf jeder Bergstadt, wo es nöthig war, zwey geschworne Bergver- ständige, ein Zehndner und Wägemeister, ein Hüttenreiter und Hüttenschreiber, ein Berg-
und
das Recht, alte und neue Groschen zu schlagen, erhielten.
d) S. Schrebers neue hallisch. Samml. Theil XI. S. 1.
In dem Hennebergiſchen bluͤhete ebenfalls in dieſen Zeiten der Bergbau. Schon ſeit ei- nigen Jahrhunderten war er darinnen bekannt, indem Graf Poppo von Henneberg vom Kaiſer Friederich II. 1216 das Bergregal als ein vornehmliches Regal zu Lehn empfahen. Die folgenden Grafen bemuͤheten ſich, den Berg- bau immer mehr zu erheben, und vornehmlich Graf Wilhelm, welcher eine beſondere Berg- ordnung ergehen ließ, welche nachher ſein Sohn Georg Ernſt von neuem zur Unterſuchung vor- nahm, ſie nach den Umſtaͤnden aͤnderte, und wiederum eine im Jahr 1566 bekannt machte d). Sie hat vier Hauptgegenſtaͤnde, mit denen ſie ſich beſchaͤftiget. Der erſte Theil handelt von Amtleuten und Dienern, ihren Aemtern und Pflichten; der zweyte von Bergwerken, den zugehoͤrenden Sachen, von den Stollen und ih- ren Gerechtigkeiten; der dritte vom Huͤttenwerk und was dem angehoͤrig, und der vierte vom Proceß in Bergſachen. Es waren dabey an- geſtellt ein Bergamtmann, ein Oberbergmei- ſter, ein Unterbergmeiſter auf jeder Bergſtadt, wo es noͤthig war, zwey geſchworne Bergver- ſtaͤndige, ein Zehndner und Waͤgemeiſter, ein Huͤttenreiter und Huͤttenſchreiber, ein Berg-
und
das Recht, alte und neue Groſchen zu ſchlagen, erhielten.
d) S. Schrebers neue halliſch. Samml. Theil XI. S. 1.
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In dem Hennebergiſchen bluͤhete ebenfalls
in dieſen Zeiten der Bergbau. Schon ſeit ei-
nigen Jahrhunderten war er darinnen bekannt,
indem Graf Poppo von Henneberg vom Kaiſer
Friederich II. 1216 das Bergregal als ein
vornehmliches Regal zu Lehn empfahen. Die
folgenden Grafen bemuͤheten ſich, den Berg-
bau immer mehr zu erheben, und vornehmlich
Graf Wilhelm, welcher eine beſondere Berg-
ordnung ergehen ließ, welche nachher ſein Sohn
Georg Ernſt von neuem zur Unterſuchung vor-
nahm, ſie nach den Umſtaͤnden aͤnderte, und
wiederum eine im Jahr 1566 bekannt machte d).
Sie hat vier Hauptgegenſtaͤnde, mit denen ſie
ſich beſchaͤftiget. Der erſte Theil handelt von
Amtleuten und Dienern, ihren Aemtern und
Pflichten; der zweyte von Bergwerken, den
zugehoͤrenden Sachen, von den Stollen und ih-
ren Gerechtigkeiten; der dritte vom Huͤttenwerk
und was dem angehoͤrig, und der vierte vom
Proceß in Bergſachen. Es waren dabey an-
geſtellt ein Bergamtmann, ein Oberbergmei-
ſter, ein Unterbergmeiſter auf jeder Bergſtadt,
wo es noͤthig war, zwey geſchworne Bergver-
ſtaͤndige, ein Zehndner und Waͤgemeiſter, ein
Huͤttenreiter und Huͤttenſchreiber, ein Berg-
und
c)
d) S. Schrebers neue halliſch. Samml. Theil XI.
S. 1.
c) das Recht, alte und neue Groſchen zu ſchlagen,
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 712. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/722>, abgerufen am 22.11.2024.
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