sicht auf die Feldfrüchte der Unterthanen; da- her, wenn wegen der Witterung die Aernde- zeit verschoben werden mußte, so wurde der Anfang der Jagd besonders bestimmt. Die übrigen Theile derselben gehen nicht sowohl auf das Oekonomische der Jagd, sondern vor- nehmlich gegen die Wilddiebe und heimlichen Schützen, und gegen die verschiedenen uner- laubten Arten zu jagen; vornehmlich dringt sie auf das Knütteln der Hunde. Die Be- dienten bey der Jagd waren auch hier Jäger, Einspänniger, welches wahrscheinlich eine Art fahrender Jagdpolizeybedienten waren, Hege- bereiter, Holzförster und Forstknechte. In dem Sondershäusischen hatte man schon in den Jahren 1623, 1646 und 1647 durch aller- hand Verordnungen für die Jagd gesorgt, und im Jahre 1673 erschien in den nämlichen Landen eine von neuem durchsehene. Ver- möge dessen war in dem Sondershäusischen die Jagd geschlossen von Estomihi bis Bar- tholomäi; und die Strafe der Vergeher war sehr weislich ein Verbot, daß sie binnen 5 Jahren nicht jagen durften. Es wurde ver- ordnet, daß bey der freyen Jagd von Bar- tholomäi bis Estomihi die Jagdberechtigten doch auf die Feld- und Gartenfrüchte der Un- terthanen Rücksicht nehmen mußten.
Sie nimmt übrigens die nämlichen Zeit- punkte für die offene und geschlossene Jagd an, wie die vorhergehende. Sie verschiebt die
Jagd
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ſicht auf die Feldfruͤchte der Unterthanen; da- her, wenn wegen der Witterung die Aernde- zeit verſchoben werden mußte, ſo wurde der Anfang der Jagd beſonders beſtimmt. Die uͤbrigen Theile derſelben gehen nicht ſowohl auf das Oekonomiſche der Jagd, ſondern vor- nehmlich gegen die Wilddiebe und heimlichen Schuͤtzen, und gegen die verſchiedenen uner- laubten Arten zu jagen; vornehmlich dringt ſie auf das Knuͤtteln der Hunde. Die Be- dienten bey der Jagd waren auch hier Jaͤger, Einſpaͤnniger, welches wahrſcheinlich eine Art fahrender Jagdpolizeybedienten waren, Hege- bereiter, Holzfoͤrſter und Forſtknechte. In dem Sondershaͤuſiſchen hatte man ſchon in den Jahren 1623, 1646 und 1647 durch aller- hand Verordnungen fuͤr die Jagd geſorgt, und im Jahre 1673 erſchien in den naͤmlichen Landen eine von neuem durchſehene. Ver- moͤge deſſen war in dem Sondershaͤuſiſchen die Jagd geſchloſſen von Eſtomihi bis Bar- tholomaͤi; und die Strafe der Vergeher war ſehr weislich ein Verbot, daß ſie binnen 5 Jahren nicht jagen durften. Es wurde ver- ordnet, daß bey der freyen Jagd von Bar- tholomaͤi bis Eſtomihi die Jagdberechtigten doch auf die Feld- und Gartenfruͤchte der Un- terthanen Ruͤckſicht nehmen mußten.
Sie nimmt uͤbrigens die naͤmlichen Zeit- punkte fuͤr die offene und geſchloſſene Jagd an, wie die vorhergehende. Sie verſchiebt die
Jagd
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ſicht auf die Feldfruͤchte der Unterthanen; da-
her, wenn wegen der Witterung die Aernde-
zeit verſchoben werden mußte, ſo wurde der
Anfang der Jagd beſonders beſtimmt. Die
uͤbrigen Theile derſelben gehen nicht ſowohl
auf das Oekonomiſche der Jagd, ſondern vor-
nehmlich gegen die Wilddiebe und heimlichen
Schuͤtzen, und gegen die verſchiedenen uner-
laubten Arten zu jagen; vornehmlich dringt
ſie auf das Knuͤtteln der Hunde. Die Be-
dienten bey der Jagd waren auch hier Jaͤger,
Einſpaͤnniger, welches wahrſcheinlich eine Art
fahrender Jagdpolizeybedienten waren, Hege-
bereiter, Holzfoͤrſter und Forſtknechte. In
dem Sondershaͤuſiſchen hatte man ſchon in den
Jahren 1623, 1646 und 1647 durch aller-
hand Verordnungen fuͤr die Jagd geſorgt,
und im Jahre 1673 erſchien in den naͤmlichen
Landen eine von neuem durchſehene. Ver-
moͤge deſſen war in dem Sondershaͤuſiſchen
die Jagd geſchloſſen von Eſtomihi bis Bar-
tholomaͤi; und die Strafe der Vergeher war
ſehr weislich ein Verbot, daß ſie binnen 5
Jahren nicht jagen durften. Es wurde ver-
ordnet, daß bey der freyen Jagd von Bar-
tholomaͤi bis Eſtomihi die Jagdberechtigten
doch auf die Feld- und Gartenfruͤchte der Un-
terthanen Ruͤckſicht nehmen mußten.
Sie nimmt uͤbrigens die naͤmlichen Zeit-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/451>, abgerufen am 22.11.2024.
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