dern und Feldbüschen in die Wälder und Wild- hahnen treiben, und solch Schrecken, Trei- ben und Abhetzen im Frühling und Sommer, vor und nach der Erndte vornehmen. Das Wild, so sich durchaus nicht aus dem Felde gewöhnen wollte, mußten die Förster und Jäger wegschießen, und das Geschossene specificiren, und dem Oberförster des Bezirks anzeigen. Dagegen mußte das Wild in den hohen Wäl- dern geheget werden, die Gemeinden fleißige und wachsame Feldhüter bestellen. Durch diese Verordnungen suchte man die verfallenen und ausbleibenden Zinsen, Steuern und Ab- gaben, die eben wegen des allzugroßen Wild- schadens außenblieben und nicht erlegt werden konnten, wieder gangbar zu machen. Ein vor- trefflicher Beweis der rühmlichsten Regierung einer Dame, die das auf eine so einsichtsvolle Art wieder gut zu machen wußte, was ihre Vorfahren verderbten. In dem Casselischen ergiengen 1683 und 1698 Forstordnungen, darinnen auch in etwas über die Jagd verord- net ward.
In dem Schwarzburgischrudelstädtischen wurden nicht nur in der Forstordnung vom J. 1626 verschiedene hierher gehörige Punkte be- stimmt u). Allein ausführlicher geschahe es in dem Jagdmandate von dem nämlichen Jah- re. Man nimmt darinnen die löbliche Rück-
sicht
u) S. Fritsch p. 204.
dern und Feldbuͤſchen in die Waͤlder und Wild- hahnen treiben, und ſolch Schrecken, Trei- ben und Abhetzen im Fruͤhling und Sommer, vor und nach der Erndte vornehmen. Das Wild, ſo ſich durchaus nicht aus dem Felde gewoͤhnen wollte, mußten die Foͤrſter und Jaͤger wegſchießen, und das Geſchoſſene ſpecificiren, und dem Oberfoͤrſter des Bezirks anzeigen. Dagegen mußte das Wild in den hohen Waͤl- dern geheget werden, die Gemeinden fleißige und wachſame Feldhuͤter beſtellen. Durch dieſe Verordnungen ſuchte man die verfallenen und ausbleibenden Zinſen, Steuern und Ab- gaben, die eben wegen des allzugroßen Wild- ſchadens außenblieben und nicht erlegt werden konnten, wieder gangbar zu machen. Ein vor- trefflicher Beweis der ruͤhmlichſten Regierung einer Dame, die das auf eine ſo einſichtsvolle Art wieder gut zu machen wußte, was ihre Vorfahren verderbten. In dem Caſſeliſchen ergiengen 1683 und 1698 Forſtordnungen, darinnen auch in etwas uͤber die Jagd verord- net ward.
In dem Schwarzburgiſchrudelſtaͤdtiſchen wurden nicht nur in der Forſtordnung vom J. 1626 verſchiedene hierher gehoͤrige Punkte be- ſtimmt u). Allein ausfuͤhrlicher geſchahe es in dem Jagdmandate von dem naͤmlichen Jah- re. Man nimmt darinnen die loͤbliche Ruͤck-
ſicht
u) S. Fritſch p. 204.
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dern und Feldbuͤſchen in die Waͤlder und Wild-
hahnen treiben, und ſolch Schrecken, Trei-
ben und Abhetzen im Fruͤhling und Sommer,
vor und nach der Erndte vornehmen. Das
Wild, ſo ſich durchaus nicht aus dem Felde
gewoͤhnen wollte, mußten die Foͤrſter und Jaͤger
wegſchießen, und das Geſchoſſene ſpecificiren,
und dem Oberfoͤrſter des Bezirks anzeigen.
Dagegen mußte das Wild in den hohen Waͤl-
dern geheget werden, die Gemeinden fleißige
und wachſame Feldhuͤter beſtellen. Durch
dieſe Verordnungen ſuchte man die verfallenen
und ausbleibenden Zinſen, Steuern und Ab-
gaben, die eben wegen des allzugroßen Wild-
ſchadens außenblieben und nicht erlegt werden
konnten, wieder gangbar zu machen. Ein vor-
trefflicher Beweis der ruͤhmlichſten Regierung
einer Dame, die das auf eine ſo einſichtsvolle
Art wieder gut zu machen wußte, was ihre
Vorfahren verderbten. In dem Caſſeliſchen
ergiengen 1683 und 1698 Forſtordnungen,
darinnen auch in etwas uͤber die Jagd verord-
net ward.
In dem Schwarzburgiſchrudelſtaͤdtiſchen
wurden nicht nur in der Forſtordnung vom J.
1626 verſchiedene hierher gehoͤrige Punkte be-
ſtimmt u). Allein ausfuͤhrlicher geſchahe es
in dem Jagdmandate von dem naͤmlichen Jah-
re. Man nimmt darinnen die loͤbliche Ruͤck-
ſicht
u) S. Fritſch p. 204.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/450>, abgerufen am 22.11.2024.
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