Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782.ge bestimmt i). Es wird erlaubt, den Hirsch ver- i) Man siehet hieraus, daß sie nach 1582 gemacht ist, denn 1582 nahm das katholische Deutsch- land den Gregorianischen an. Die Stelle s. l. c. p. 75. c. 3. k) Ebend. S. 76. Was denn einem jeden für Gna-
dengejägter gegunnt worden, sollen diejenigen, denen die Gejagdsverwaltung anbefohlen, mit Erforderung und Beyseyn der anstoßenden und benachbarten ordentlich umreiten, alle Gewerk Ort und End fleißig beschreiben lassen, und von einem jeden einen ordentlichen Revers nehmen, in welchen nicht allein die Bögen und alle Ge- merk angezeigt etc. -- -- folgends solchen Re- vers zu unserer Hofkammer überantworten, auch davon ge beſtimmt i). Es wird erlaubt, den Hirſch ver- i) Man ſiehet hieraus, daß ſie nach 1582 gemacht iſt, denn 1582 nahm das katholiſche Deutſch- land den Gregorianiſchen an. Die Stelle ſ. l. c. p. 75. c. 3. k) Ebend. S. 76. Was denn einem jeden fuͤr Gna-
dengejaͤgter gegunnt worden, ſollen diejenigen, denen die Gejagdsverwaltung anbefohlen, mit Erforderung und Beyſeyn der anſtoßenden und benachbarten ordentlich umreiten, alle Gewerk Ort und End fleißig beſchreiben laſſen, und von einem jeden einen ordentlichen Revers nehmen, in welchen nicht allein die Boͤgen und alle Ge- merk angezeigt ꝛc. — — folgends ſolchen Re- vers zu unſerer Hofkammer uͤberantworten, auch davon <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0424" n="414"/> ge beſtimmt <note place="foot" n="i)">Man ſiehet hieraus, daß ſie nach 1582 gemacht<lb/> iſt, denn 1582 nahm das katholiſche Deutſch-<lb/> land den Gregorianiſchen an. Die Stelle ſ.<lb/><hi rendition="#aq">l. c. p. 75. c.</hi> 3.</note>. Es wird erlaubt, den Hirſch<lb/> vom 1 Julius bis zum 8ten September, das<lb/> Wild von Michaelis bis Weihnachten, das<lb/> Schwarzwild von Galli bis Weihnachten zu fa-<lb/> hen: die an den Grenzen waren daran nicht<lb/> gebunden; wie auch die auf den Hochgebirgen,<lb/> wo die Jagd ſpaͤter aufgehet und ſpaͤter auf-<lb/> hoͤrt. Es wurde ein beſonderes Maaß fuͤr<lb/> die Spiegel oder Loͤcher der Netze beſtimmt.<lb/> Der Rehfang war verboten von Oſtern bis<lb/> auf Johannis. Die Cameraiwirthſchaft in<lb/> Jagdſachen ſcheint uͤberhaupt ſehr regelmaͤßig<lb/> in dem Bayeriſchen geweſen zu ſeyn. Es muß-<lb/> ten ordentliche Verzeichniſſe von den verliehe-<lb/><supplied>n</supplied>en Jagden in die Cammer eingereichet, und<lb/> da in ordentliche Buͤcher eingetragen wer-<lb/> den <note xml:id="seg2pn_20_1" next="#seg2pn_20_2" place="foot" n="k)">Ebend. S. 76. Was denn einem jeden fuͤr Gna-<lb/> dengejaͤgter gegunnt worden, ſollen diejenigen,<lb/> denen die Gejagdsverwaltung anbefohlen, mit<lb/> Erforderung und Beyſeyn der anſtoßenden und<lb/> benachbarten ordentlich umreiten, alle Gewerk<lb/> Ort und End fleißig beſchreiben laſſen, und von<lb/> einem jeden einen ordentlichen Revers nehmen,<lb/> in welchen nicht allein die Boͤgen und alle Ge-<lb/> merk angezeigt ꝛc. — — folgends ſolchen Re-<lb/> vers zu unſerer Hofkammer uͤberantworten, auch<lb/> <fw place="bottom" type="catch">davon</fw></note>. Zur Verwaltung der Jagd waren<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ver-</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [414/0424]
ge beſtimmt i). Es wird erlaubt, den Hirſch
vom 1 Julius bis zum 8ten September, das
Wild von Michaelis bis Weihnachten, das
Schwarzwild von Galli bis Weihnachten zu fa-
hen: die an den Grenzen waren daran nicht
gebunden; wie auch die auf den Hochgebirgen,
wo die Jagd ſpaͤter aufgehet und ſpaͤter auf-
hoͤrt. Es wurde ein beſonderes Maaß fuͤr
die Spiegel oder Loͤcher der Netze beſtimmt.
Der Rehfang war verboten von Oſtern bis
auf Johannis. Die Cameraiwirthſchaft in
Jagdſachen ſcheint uͤberhaupt ſehr regelmaͤßig
in dem Bayeriſchen geweſen zu ſeyn. Es muß-
ten ordentliche Verzeichniſſe von den verliehe-
nen Jagden in die Cammer eingereichet, und
da in ordentliche Buͤcher eingetragen wer-
den k). Zur Verwaltung der Jagd waren
ver-
i) Man ſiehet hieraus, daß ſie nach 1582 gemacht
iſt, denn 1582 nahm das katholiſche Deutſch-
land den Gregorianiſchen an. Die Stelle ſ.
l. c. p. 75. c. 3.
k) Ebend. S. 76. Was denn einem jeden fuͤr Gna-
dengejaͤgter gegunnt worden, ſollen diejenigen,
denen die Gejagdsverwaltung anbefohlen, mit
Erforderung und Beyſeyn der anſtoßenden und
benachbarten ordentlich umreiten, alle Gewerk
Ort und End fleißig beſchreiben laſſen, und von
einem jeden einen ordentlichen Revers nehmen,
in welchen nicht allein die Boͤgen und alle Ge-
merk angezeigt ꝛc. — — folgends ſolchen Re-
vers zu unſerer Hofkammer uͤberantworten, auch
davon
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